Netze, Stellungnahmen & Positionspapiere
25.08.2025

Stellungnahme: Zuschuss zu Übertragungsnetzkosten für 2026

Berlin, 22. August 2025: Die Senkung der Übertragungsnetzentgelte ist grundsätzlich
hilfreich, um die Elektrifizierung und damit die Dekarbonisierung voranzubringen. Allerdings sollten weitergehende Maßnahmen zur Senkung der Netzkosten umgesetzt
werden. Eine unterjährige Anpassung der Netzentgelte ist für Lieferanten problematisch und widerspricht auch der erst im Juli 2025 vorgeschlagenen Verpflichtung, Fixpreisverträge einzuführen.
Da der Zuschuss mit der allgemeinen Entlastung der Verbraucher begründet wird,
sollte er konsequenterweise auch aus dem Bundeshaushalt und nicht aus dem
Klima- und Transformationsfond (KTF) finanziert werden.
Die vom BMWE gesetzte Frist zur Stellungnahme ist ohne Not so kurz angesetzt worden, dass dem Haus an einer aktiven Beteiligung nicht gelegen zu sein scheint, es
handelt sich um eine rein kosmetische Beteiligung der Verbände. Von einer Beteiligung der Verbände im regulären Verfahren nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien kann keine Rede sein. Hier ist eine Frist von in der Regel vier Wochen vorgesehen.

Im Übrigen wird hier erneut gegen den Koalitionsvertrag verstoßen, in dem unter dem Stichwort „Gute Gesetzgebung“ die Einhaltung angemessener Fristen vereinbart wurde.

Finanzierung aus Bundeshaushalt

Da der Zuschuss mit der allgemeinen Entlastung der Verbraucher begründet wird, sollte er konsequenterweise auch aus dem Bundeshaushalt und nicht aus dem KTF finanziert werden. Grundsätzlich sollten die Mittel des KTF primär für Klimaschutzinvestitionen vorbehalten sein, dafür wurde der KTF geschaffen. Zudem war der Zweck des Sondervermögens, dass Investitionen gestärkt werden sollen. Die jetzt vorgeschlagene konsumtive Verwendung der Mittel konterkariert diesen Ansatz.

Ergänzung um nachhaltige Maßnahmen notwendig

Es ist nach Auffassung des bne grundsätzlich richtig, die Netzentgelte zu senken. Damit wird Strom im Vergleich zu anderen Energieträgern günstiger und damit der Umstieg auf kohlenstoffarme Technologien für die Verbraucher lohnender. Ein Zuschuss zu den Netzentgelten stellt aus Sicht des bne jedoch keine nachhaltige Lösung dar. Vielmehr sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Kosten der Netzbetreiber dauerhaft zu senken. Dazu wurden bereits viele Vorschläge vorgelegt, die jedoch noch nicht umgesetzt wurden, beispielsweise den Vorrang der Erdverkabelung beim Ausbau des Übertragungsnetzes aufzugeben, die Beschleunigung des Netzausbaus, um Redispatch-Kosten zu begrenzen, die Verschärfung der Regulierung, um nur noch effiziente Kosten anzuerkennen, die Beschleunigung der Digitalisierung der Netze sowie der Ausbau und beschleunigte Anschluss von Batterieenergiespeichern, um den Netzausbau zu begrenzen und Redispatch-Kosten zu senken, neue Finanzierungsformen für die Netzbetreiber,
die geringere Kapitalkosten verursachen.

Unterjährige Anpassung von Netzentgelten problematisch

Im Besonderen ist aus Sicht des bne der vorgeschlagene neue § 24c Abs. 5 problematisch. Hier wird den Netzbetreibern die Möglichkeit eingeräumt, eine Anpassung der Netzentgelte auch im Laufe eines Kalenderjahres vorzunehmen. Dies steht im Widerspruch mit der erst im Juli 2025 vorgelegten Gesetzesänderung, die Lieferanten zum Anbieten von Fixpreisverträgen verpflichtet. Denn steigende Netzentgelte werden von den Lieferanten regelmäßig nicht getragen werden können und führen dann zur Änderung der Konditionen auch bei Fixpreisverträgen. Damit wäre aber der eigentliche Vorteil von Fixpreisverträgen, nämlich die über die Laufzeit festen Konditionen, nicht mehr haltbar. Für die Lieferanten entsteht dadurch ein zusätzliches Risiko, da bei einer Erhöhung der Netzentgelte eine darauffolgende Erhöhung der Lieferpreise zu einem Sonderkündigungsrecht seitens der Kunden führt. Denn die im vorliegenden Gesetzentwurf eingefügte Nummer 3 (Änderung § 41 Abs. 6) führt nur im Falle einer Senkung der Netzentgelte (beispielsweise nach § 24c (neu)) dazu, dass das Sonderkündigungsrecht entfällt, nicht jedoch bei der hier einschlägigen Erhöhung.

Zudem sind bei Änderungen der Konditionen durch die Lieferanten Fristen zu beachten, damit Vertragsänderungen wirksam vereinbart werden können. Dies bedeutet, dass auch die Netzbetreiber ihre Entgeltänderungen mit ausreichend langen Vorlauffristen ankündigen müssen, damit den Lieferanten durch diese Änderungen keine unangemessenen Nachteile entstehen. Dazu ist im vorliegenden Entwurf nichts geregelt.

Wir bitten deshalb das Ministerium zu prüfen, ob es möglich ist, ggf. nicht erfolgte Zahlungen über das Instrument des Regulierungskontos abzuwickeln und damit eine unterjährige Änderung der Netzentgelte zu vermeiden. Hilfsweise sollte auch bei einer unterjährigen Erhöhung der Netzentgelte das Sonderkündigungsrecht entfallen und klare Fristen für die Änderung der Netzentgelte vorgesehen werden.

Da der Zuschuss zunächst nur für ein Jahr gewährt werden soll, ist leider auch die Planbarkeit für die Lieferanten nur sehr begrenzt. Bei einer Preiskalkulation für einen Fixpreisvertrag kann somit derzeit nicht damit gerechnet werden, dass ein Zuschuss auch in 2027 und ggf. darüber hinaus gewährt wird. Sollte die Bundesregierung erneut einen Zuschuss beschließen, müssten die laufenden Verträge angepasst werden, was jedoch mit Kosten verbunden ist. Aus Sicht der Lieferanten wäre deshalb ein längerfristiges Vorgehen zu begrüßen.

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Arndt Börkey

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