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17.04.2026

Stellungnahme: Referentenentwurf Umsetzung Energieeffizienzrichtlinie

Stellungnahme des bne zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie

Berlin, 17. April 2026: Die Änderungen im Gesetzentwurf werden überwiegend begrüßt. Die Erhöhung des Schwellenwertes für die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems auf 23,6 GWh auch für Unternehmen der beihilfefähigen Wirtschaftszweige nach KUEBLL wird jedoch kritisch gesehen.

Die Anpassung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) an die geänderte Energieeffizienzrichtlinie der EU ist überfällig. Auch die Rückführung der Vorgaben des EnEfG auf das nach EU-Recht notwendige Mindestmaß wird im Sinne eines Abbaus der Bürokratie grundsätzlich begrüßt.

Wir möchten jedoch zu bedenken geben, dass die Anhebung des Schwellenwerts von 7,5 GWh auf 23,6 GWh in § 8 Abs. 1 EnEfG für die verpflichtende Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystem die Nutzung von weiteren Entlastungsmaßnahmen für die Unternehmen erschweren könnte. So ist es für die Nutzung der Strompreiskompensation entsprechend der Förderrichtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten, der Carbon-Leakage-Kompensation nach BECV sowie der Besonderen Ausgleichsregelung nach EnFG notwendig, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen. Wenn Unternehmen diese Systeme nicht einsetzen, entsteht eine zusätzliche Hürde für die Nutzung der Entlastungsinstrumente.

Wir möchten deshalb empfehlen, dass Unternehmen, die zu den beihilfefähigen Wirtschaftszweigen nach KUEBLL Anhang 1 gehören, und damit grundsätzlich berechtigt sind, die Entlastungsinstrumente zu nutzen, weiterhin ab einem Schwellenwert von 7,5 GWh zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet werden.

Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass die in §16 Abs. 2 verpflichteten “Energieversorgungseinrichtung” bisher nicht näher definiert ist. Der Begriff selbst ist jedoch so umfassend, dass eine Vielzahl von Anlagen damit gemeint sein könnte. In der Kostenschätzung im Gesetzentwurf wird die Anzahl der betroffenen „Energieversorgungseinrichtungen“ mit 350 abgeschätzt. Es muss im Ministerium also eine klare Vorstellung der Art der betroffenen Anlagen vorliegen. Im Sinne der Rechtsklarheit wäre eine Ergänzung der Begriffsdefinitionen in §3 um den Begriff der „Energieversorgungseinrichtung“ deshalb angezeigt.

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Arndt Börkey

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