Stellungnahmen & Positionspapiere
02.07.2026

Stellungnahme: Gesetz zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungs-verfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewähr-leistung der Versorgungs-sicherheit (FlexBG)

Stellungnahme des bne zum Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit (FlexBG) vom 23.06.2026

Die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Flexibilitätsoptionen im Stromsystem ist wichtig und richtig. Der Ausbau von Flexibilität ist eine zentrale Voraussetzung für die weitere Integration erneuerbarer Energien, Versorgungssicherheit und ein effizientes Stromsystem.

Der vorliegende Entwurf wird diesem Anspruch durch seine klar einseitige Ausrichtung auf Kraftwerke aber nicht gerecht. Statt Flexibilität technologieübergreifend zu stärken, privilegiert er vor allem Kraftwerkskapazitäten, während Stromspeicher trotz ihrer zentralen Rolle nur unzureichend von den vorgesehenen Beschleunigungsmaßnahmen profitieren.

FlexBG muss echte Flexibilität ermöglichen

Entgegen seinem Namen wird der Gesetzesentwurf einer Hebung von Flexibilitäten nicht gerecht. Stattdessen beinhaltet er Vereinfachungen im Planungsrecht für die im StromVKG geplanten fossilen Kraftwerkskapazitäten.Flexibilität im Energiesystem darf jedoch nicht auf den Zubau zentraler Kraftwerkskapazitäten verengt werden. Für ein erneuerbares, kosteneffizientes und versorgungssicheres Stromsystem braucht es eine umfassende Flexibilitätsagenda, die Speicher, Nachfrageflexibilität und sektorenkoppelnde Anlagen gleichermaßen adressiert.

Insbesondere Stromspeicher leisten einen zentralen Beitrag zur Flexibilisierung des Stromsystems. Sie können kurzfristige Erzeugungs- und Verbrauchsschwankungen ausgleichen, Netzengpässe reduzieren, Systemdienstleistungen bereitstellen und die Integration erneuerbarer Energien und den Systembetrieb verbessern. Vor diesem Hintergrund ist der Zubau von Speichern, die eine flexible und netzdienliche Fahrweise ermöglichen, unbedingt zu unterstützen.

Beschleunigungsmaßnahmen bei Genehmigungsverfahren dürfen Stromspeicher nicht diskriminieren

Während § 1 FlexBG den Anwendungsbereich des Gesetzes ausdrücklich auf Kraftwerke und Stromspeicher erstreckt, gelten wesentliche Beschleunigungsregelungen in den Folgeparagrafen nur für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, also für Kraftwerke. Die sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung von Speichern gegenüber Kraftwerken ist bereits im StromVKG angelegt und setzt sich im FlexBG fort.

Die Tatsache, dass Stromspeicher nach § 11c EnWG im überragenden öffentlichen Interesse stehen, darf im Rahmen des FlexBG nicht relativiert werden. Eine pauschale Einstufung nach § 2 aller nach dem StromVKG bezuschlagten Kraftwerke als im überragenden öffentlichen Interesse liegend ist dagegen nicht angemessen. Anders als bei Stromspeichern ist der energiewirtschaftliche und klimapolitische Nutzen der geplanten Kraftwerke nicht zwingend gegeben. Der Entwurf darf nicht dazu führen, dass unter dem Titel der Flexibilität vor allem ein Sonderstatus für fossile Kraftwerksinfrastruktur geschaffen wird. Eine pauschale Privilegierung neuer fossiler Kapazitäten verstärkt das Risiko neuer Pfadabhängigkeiten.

Besonders problematisch ist, dass Stromspeicher im FlexBG bei sämtlichen Beschleunigungsmaßnahmen für Genehmigungsverfahren nach §§ 4 bis 9 ausgenommen werden. So soll zum Beispiel nach § 4 auf Erörterungstermine bei Genehmigungsverfahren für Kraftwerke verzichtet werden, sofern der Antragsteller diese nicht beantragt. Auch die Privilegierungen der §§ 5 bis 9 FlexBG, welche immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und angrenzenden Verfahrensregelungengelten betreffen, gelten jeweils nur für Kraftwerke. Wenn der Gesetzgeber aber mit dem FlexBG den Ausbau von Flexibilität beschleunigen will, müssen Stromspeicher als zentrale Flexibilitätsoption auch bei den beschleunigten Genehmigungsverfahren gleichrangig erfasst werden.

Keine pauschale Besitzeinweisung für privatwirtschaftliche Infrastrukturvorhaben zum Anschluss von Gaskraftwerken, sondern bessere allgemeingültige Regelungen zur Grundstücknutzung für Energievorhaben

Einen viel zu tiefen Eingriff in private Eigentumsrechte stellen die vorgesehenen Änderungen in § 44b Absatz 1 Satz 1 EnWG dar. Danach soll bei sofortigem Baubeginn eine Besitzeinweisung für Grundstücke möglich sein, die für Bau, Inbetriebnahme, Betrieb sowie Änderung oder Betriebsänderung unter anderem von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen benötigt werden. Diese Regelung ist überzogen. Sie ermöglicht im Ergebnis privatwirtschaftlichen Vorhabenträgern einen direkten Zugriff auf Grundstücke. Nachdem nach der Ausgestaltung des StromVKG insbesondere Gaskraftwerke zugebaut werden sollen, bedeuten die vorgesehenen Änderungen im EnWG praktisch vor allem eine erleichterte Inanspruchnahme von Grundstücken für den Bau zugehöriger Gaskraftwerksinfrastruktur.

Empfehlung für allgemeingültige Regelungen zur fairen Nutzung von Grundstücken:

Der Gesetzgeber sollte statt überzogener Bevorteilung von StromVKG-Vorhaben besser absichern, dass eine Grundstücknutzung z.B. zur Errichtung von Anschlussleitungen und Nebenanlagen von Energieanlagen nur unter Wahrung angemessener Rechtsschutz- und Entschädigungsmechanismen auf privaten Grundstücken zulässig ist. Dafür ist die Regelung im § 11a EEG (Recht zur Verlegung von Leitungen) eine gute Vorlage, die lediglich in zwei Bereichen erweitert werden muss, um praxiswirksam zu werden:

  • Erweiterung auf private Grundtücke: Bei angemessener Entschädigung muss eine Duldungspflicht auf Privatgrundstücken vorgesehen werden, die die Verlegung, die Errichtung, die Instandhaltung, die Instandsetzung, den Schutz und den Betrieb von elektrischen Leitungen sowie von Steuer- und Kommunikationsleitungen (Leitungen) und sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom umfasst.
  • Regelung im EnWG zur Grundstücknutzung für Flexibilitäten (StromVKG-Anlagen und generell Stromspeicheranlagen). Da es sich bei StromVKG-Anlagen nicht um EE-Anlagen handelt und da Stromspeicher ebenfalls nicht zwingend EE-Anlagen enthalten, sollten die Rechte zur Grundstücknutzung an allgemeiner Stelle geregelt werden (z.B. durch eine analoge Regelung wie § 11a EEG im EnWG).

Fazit

Der aktuelle Entwurf des FlexBG reizt den Bau fossiler Gaskraftwerke, wie er im StromVKG bereits angelegt ist, weiter an. Beschleunigungsinstrumente müssen konsequent auch für Stromspeicher und andere nicht-fossile Flexibilitätsoptionen gelten. Eine pauschale Privilegierung fossiler Kraftwerksinfrastruktur ist abzulehnen. Wir empfehlen eine allgemeingültige Regelung zur fairen Nutzung von privaten Grundstücken für Netzanschlüsse und Nebenanlagen, anstatt den Kraftwerksprojekten des StromVKG überzogene Zugriffsrechte auf Grundstücke zu geben. Beschleunigung ist notwendig, darf aber nicht zu neuen fossilen Pfadabhängigkeiten oder unverhältnismäßigen Eingriffen führen.

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Henrik Simon

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