Berlin, 12. August 2026. Der bne begrüßt, dass der Übertragungsnetzkosten-Zuschuss für die Jahre 2027 bis 2029 fortgeführt und damit über mehrere Jahre abgesichert werden soll. Die Dämpfung der Netzentgelte unterstützt die Elektrifizierung von Wärme, Verkehr und Industrie und verbessert die Planbarkeit für Lieferanten, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher. Die vorgesehene Zuschusshöhe von jährlich 5,525 Mrd. Euro liegt jedoch rund 1 Mrd. Euro unter dem Zuschuss für 2026. Sollte der Gesetzgeber am Zuschussmechanismus festhalten, fordern wir, die Zuschusshöhe auf dem Niveau von 2026 zu halten. Da die Maßnahme mit einer allgemeinen Entlastung der Stromkunden begründet wird, sollte sie aus dem Bundeshaushalt und nicht aus dem KTF finanziert werden. Eine Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß für alle Letztverbraucher wäre einfacher umzusetzen, weniger bürokratisch und in ihrer Entlastungswirkung gleichmäßiger und transparenter. Der Zuschuss ersetzt außerdem keine dauerhafte Senkung der tatsächlichen Netzkosten. Deshalb müssen parallel strukturelle Maßnahmen zur Begrenzung der Kosten des Netzaus-baus und -betriebs umgesetzt werden. Kritisch bleibt auch die in § 24d Absatz 6 EnWG vorgesehene Möglichkeit, Netzentgelte bei ausbleibenden Zuschüssen während des laufenden Jahres anzupassen. Das Finanzierungsrisiko des Bundes darf nicht kurzfristig auf Lieferanten und Kunden verlagert werden.
Mehrjährige Fortführung schafft Planungssicherheit, Zuschusshöhe muss auf 2026-Niveau bleiben
Der bne hält es grundsätzlich für richtig, die Netzentgelte zu senken. Das gegenwärtig hohe Niveau der Stromkosten steht der Elektrifizierung von Wärme, Verkehr und Industrie entgegen und bremst damit unmittelbar den Klimaschutz. Solange Strom gegenüber fossilen Energieträgern zu hoch belastet ist, bleiben Wärmepumpen, Elektromobilität und industrielle Elektrifizierung wirtschaftlich weniger attraktiv. Eine Dämpfung der Netzentgelte ist deshalb energie- und klimapolitisch geboten.
Positiv ist insbesondere, dass der Zuschuss nicht erneut nur für ein einzelnes Jahr festgelegt werden soll. Die gesetzliche Absicherung für drei Jahre erleichtert Lieferanten die Kalkulation ihrer Produkte und schafft für Kunden verlässlichere Rahmenbedingungen. Für Lieferanten ist entscheidend, die Höhe der Netzentgelte spätestens im Oktober des laufenden Jahres belast-bar zu kennen, damit sie in die Preisbildung für das Folgejahr einfließen kann. Das Gesetzgebungsverfahren muss daher rechtzeitig vor der Kalkulation und Veröffentlichung der Netzentgelte für 2027 abgeschlossen sein.
Der Entwurf stellt die Regelung als Fortschreibung des Zuschusses für 2026 dar. Tatsächlich sinkt der jährliche Betrag von 6,5 Mrd. auf 5,525 Mrd. Euro. Das sind knapp eine Milliarde Euro bzw. 15 Prozent weniger. Damit fällt die Dämpfungswirkung deutlich geringer aus. Für Wirtschaft und Haushalte ist mit höheren Übertragungsnetzentgelten als 2026 zu rechnen. Lieferanten müssen ihren Kunden dann erklären, warum die Netzentgelte trotz fortbestehender Subventionierung steigen. Ob diese aufgrund der angespannten Haushaltslage im Bund gemachte Einsparung an der richtigen Stelle passiert, bleibt fraglich.
Stromsteuersenkung als bessere Alternative
Statt einer Subvention der Übertragungsnetzkosten ist die Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß für alle Letztverbraucher aus Sicht des bne die bessere Alternative. Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft gilt die Entlastung auf das EU-Mindestniveau seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft. Die im Koalitionsvertrag angekündigte Entlastung weiterer Verbrauchergruppen steht weiterhin aus. Wir regen aus folgenden Gründen an, die Absenkung der Stromsteuer für alle Letztverbraucher endlich umzusetzen:
• Einfache Umsetzung: Die Stromsteuer ist ein etabliertes, bundeseinheitliches Instrument. Eine allgemeine Absenkung des Steuersatzes wirkt unmittelbar und benötigt weder einen gesetzlichen Zahlungsanspruch noch einen Verteilungsschlüssel über Erlösober-grenzen oder eine gesonderte Verwendungskontrolle durch die Bundesnetzagentur.
• Geringerer Aufwand für Unternehmen: Der jetzige Zuschussmechanismus erzeugt bei Netzbetreibern und Lieferanten wiederkehrenden Aufwand für Preisblätter, Abrechnungs-systeme, Rechnungshinweise und Kundenkommunikation. Hinzu kommt der Antragsauf-wand der Entlastung nach § 9b StromStG. Eine allgemeine Absenkung des Steuersatzes würde beides vermeiden und insbesondere kleine und mittlere Energieversorger entlasten.
• Gleichmäßigere und transparentere Entlastung: Eine allgemeine Stromsteuersenkung entlastet je Kilowattstunde in gleicher Höhe. Die Wirkung des Übertragungsnetzentgelt-Zuschusses hängt dagegen unter anderem vom Verhältnis von Leistungsbezug und entnommener Strommenge ab. Zudem werden abgesenkte Übertragungsnetzentgelte je nach Anteil der vorgelagerten Netzkosten an den jeweiligen Verteilnetzbetreiber regional unter-schiedlich weitergegeben.
Finanzierung aus dem Bundeshaushalt
Da der Zuschuss mit der allgemeinen Entlastung der Stromverbraucher begründet wird, sollte er konsequenterweise aus dem Bundeshaushalt und nicht aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert werden. Die Mittel des KTF sollten vorrangig für zusätzliche Klima-schutz- und Transformationsinvestitionen eingesetzt werden. Die vorgesehene konsumtive Verwendung von jährlich 5,525 Mrd. Euro mindert den finanziellen Spielraum für solche Investitionen und verlagert die Finanzierung bestehender Netzkosten in ein Sondervermögen, ohne diese Kosten strukturell zu senken. Wir regen an, die Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan des KTF und auf die Mittelverfügbarkeit für Förderprogramme im Gebäude-, Wärme- und Industriebereich in der Begründung darzustellen und die Finanzierung mittelfristig umzustellen.
Ergänzung um nachhaltige Maßnahmen notwendig
Ein Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten kann kurzfristig entlasten, ist aber keine nach-haltige Lösung. Er verändert weder die tatsächlichen Kosten des Netzausbaus noch die Kosten des Netzbetriebs. Der Zuschuss muss deshalb durch Maßnahmen ergänzt werden, die die Netzkosten dauerhaft begrenzen. Dazu gehören insbesondere:
• die weitere Beschleunigung des Netzausbaus, um Engpässe und Redispatchkosten zu reduzieren,
• eine konsequente Effizienzregulierung, die nur notwendige und effizient erbrachte Kosten anerkennt,
• die schnellere Digitalisierung und bessere Auslastung der Stromnetze,
• der zügige, netzdienliche Anschluss von Batteriespeichern und anderen Flexibilitäten, um Netzausbau und Redispatch bedarfsgerecht zu optimieren, sowie
• Finanzierungsmodelle für Netzbetreiber, die die Kapitalkosten senken und zugleich ausreichende Investitionsanreize erhalten.
Zugleich sollte transparent ausgewiesen werden, wie sich die tatsächlichen Übertragungs-netzkosten entwickeln und welcher Anteil davon jeweils durch den Bundeszuschuss statt durch Netzentgelte getragen wird. Die vorgesehenen Veröffentlichungspflichten nach § 118 Absatz 5b EnWG können hierzu einen Beitrag leisten. Ihre Umsetzung sollte standardisiert und für Netzbetreiber wie Lieferanten möglichst bürokratiearm erfolgen.
Dauerhafte und strukturelle Reform der Finanzierung der Netzkosten nötig
Es handelt sich um eine zeitlich befristete Entlastungsmaßnahme. Erforderlich bleibt eine dauerhafte und strukturelle Reform der Finanzierung der Netzkosten. Dabei sollte insbesondere das netzkostensenkende Potenzial von Speichern und andere Flexibilitätsoptionen stärker berücksichtigt werden, welche einen wichtigen Beitrag zu einem kosteneffizienten, resilienten und integrierten Energiesystem leisten.
Eine Entlastung kann insbesondere folgende positive Effekte haben:
• Entlastung von Stromverbrauchern und Unternehmen: Niedrigere Netzentgelte reduzieren die Gesamtkosten der Stromversorgung.
• Verbesserte Bedingungen für Elektrifizierung: Die Nutzung von Strom in Industrie, Gewerbe, Wärmeversorgung und Mobilität wird wirtschaftlich erleichtert.
• Unterstützung strombasierter Geschäftsmodelle: Geschäftsmodelle, die auf dem Einsatz von Strom und erneuerbaren Energien beruhen, erhalten bessere Rahmenbedingungen.
• Stärkung von Corporate-PPAs: Sinkende Gesamtkosten auf Abnehmerseite können die Attraktivität langfristiger Stromlieferverträge aus erneuerbaren Energien erhöhen.
• Signal für die Standort- und Wettbewerbsfähigkeit: Die Begrenzung energiewendebedingter Kostensteigerungen ist ein wichtiges politisches Signal für den Wirtschaftsstandort Deutschland.
Die geplante Entlastung kann einen kurzfristigen Beitrag zur Begrenzung der Stromkosten, zur Stärkung der Elektrifizierung und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland leisten. Eine strukturelle Reform bleibt jedoch unerlässlich.
Erfüllungsaufwand der Lieferanten realistisch ansetzen
Der Entwurf setzt den zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft mit null an (s. Ab-schnitt E.2 und VII.4.2), weil eine Regelung aus dem Jahr 2026 fortgeführt werde. Diese Betrachtung greift zu kurz: Ein fortgeführter Aufwand ist kein entfallener Aufwand. § 118 Absatz 5b Satz 3 EnWG verpflichtet Stromlieferanten in jedem der drei Kalenderjahre, ihre belieferten Letztverbraucher mit der Rechnung für das jeweilige Kalenderjahr auf den Zuschuss und auf die Veröffentlichung des jeweils zuständigen Verteilnetzbetreibers hinzuweisen. Bundesweit tätige Lieferanten müssten den Hinweis netzgebietsspezifisch erzeugen und auf die Veröffentlichungen von mehreren hundert Verteilnetzbetreibern verweisen.
Dieser Implementierungs- und Abrechnungsaufwand entsteht in jedem der drei Jahre erneut und ist daher realistisch zu beziffern. Zugleich sollte die Hinweispflicht so ausgestaltet wer-den, dass ein standardisierter Rechnungstext mit Verweis auf eine zentrale Veröffentlichung, etwa der Bundesnetzagentur, ausreicht.
Unterjährige Anpassung der Netzentgelte vermeiden
Problematisch bleibt § 24d Absatz 6 EnWG. Danach dürfen die Übertragungsnetzbetreiber ihre Netzentgelte einmalig während des Kalenderjahres anpassen, wenn eine vorgesehene Zahlung des Bundes ausbleibt oder rechtlich nicht möglich ist. Die Verteilnetzbetreiber dürfen ihre Netzentgelte zum selben Zeitpunkt ebenfalls ändern. Damit würde ein Finanzierungs- oder Rechtsrisiko auf Seiten des Bundes kurzfristig auf Lieferanten und Letztverbraucher übertragen.
Unterjährige Änderungen verursachen bei Lieferanten erhebliche Zusatzaufwände in Produktkalkulation, Abrechnung, IT-Systemen und Kundenkommunikation. Zudem entsteht zwischen der Kostenwirksamkeit der höheren Netzentgelte und ihrer möglichen Weitergabe ein wirtschaftliches Risiko. Bei Festpreisverträgen kann eine Weitergabe nicht vom Lieferanten beeinflussbarer Preisbestandteile nach § 41a Absatz 4 EnWG vertraglich vorgesehen sein. Bei anderen Vertragsgestaltungen wären gesetzliche Ankündigungsfristen und Sonderkündigungs-rechte zu beachten. Unabhängig davon müssen Kalkulations-, Abrechnungs- und Kundenprozesse rechtzeitig angepasst werden.
Die vorgesehene Frist von sechs Wochen ist dafür zu knapp. Sie bezieht sich zunächst auf die Anpassung der Übertragungsnetzentgelte. Da die Verteilnetzbetreiber ihre Entgelte auf dieser Grundlage zum selben Datum ändern können, ist nicht sichergestellt, dass Lieferanten die endgültigen Entgelte aller betroffenen Netzgebiete mit ausreichendem Vorlauf erhalten.
Der bne fordert das BMWE auf, ausbleibende Zahlungen vorrangig über das Regulierungskonto oder einen anderen staatlich abgesicherten Ausgleichsmechanismus abzuwickeln. Eine unter-jährige Anpassung der Netzentgelte sollte ausgeschlossen werden. Hilfsweise ist die Vorlauffrist auf mindestens drei Monate zu verlängern. Spätestens zu Beginn dieser Frist müssen die endgültigen Übertragungs- und Verteilnetzentgelte feststehen. Zudem ist gesetzlich klarzustellen, wie sich die Anpassung auf laufende Stromlieferverträge auswirkt und wie eine nicht rechtzeitig weitergebbare Kostenbelastung der Lieferanten vermieden wird.
Fazit
Grundsätzlich wäre eine Absenkung der Stromsteuer für alle Letztverbraucher die bessere Alternative. Sollte der Gesetzgeber am Vorhaben festhalten, ist die mehrjährige Fortschreibung des Zuschusses zu begrüßen. Gleichzeitig braucht es jedoch mindestens die Zuschuss-höhe von 2026, eine mittelfristige Finanzierung aus dem Bundeshaushalt, flankierende strukturelle Netzkostensenkungen sowie den Ausschluss kurzfristiger unterjähriger Netzentgeltanpassungen.

