Berlin, 18. September 2026: Der bne begrüßt, dass die Bundesnetzagentur die Netzentgeltsystematik grundlegend reformiert. Das heutige System setzt Fehlanreize, behindert Flexibilität und bildet zeitliche sowie regionale Netzsituationen nur unzureichend ab.
Das Zielbild muss daher kostenreflexive, marktliche und zunehmend dynamische Netzentgelte sein, die eine effiziente Nutzung der Netze ermöglichen und unnötigen Netzausbau vermeiden. Der Festlegungsentwurf übernimmt mit dem KP/AP1/AP2-Modell, dem Verzicht auf Arbeitsentgelte für netzgekoppelte Speicher und der grundsätzlichen Einführung vorzeichengerechter dynamischer Entgelte wichtige richtige Ansätze. In zentralen Punkten besteht jedoch Änderungsbedarf. Dies betrifft insbesondere die Grund- und Prosumerpreise in der Niederspannung, die Belastung wetterabhängiger Erzeugungsanlagen, die Berücksichtigung flexibler Netzanschlussvereinbarungen und den Vertrauensschutz für Speicher.
Eine abschließende Bewertung der Gesamtbelastung wird zudem deutlich dadurch erschwert, dass die Methodik der Netzengpassmanagement-Instrumenten in gesonderte Verfahren verschoben wird. Die Instrumente umfassen insbesondere Baukostenzuschuss, dynamische Netzentgelte, Flexible Connection Agreements (FCAs), einen etwaiger Redispatchvorbehalt für kapazitätslimitierte Netzabschnitte, eine Priorisierung von Anlagenanschlüssen zulasten von Erneuerbare-Energien-Anlagen, Spitzenkappung, Referenzertragsmodell, statische Finanzierungsentgelte und schließlich die Nachfolgeregelung für Industrienetzentgelte. Da diese Instrumente von der BNetzA nicht gesamthaft in einem Verfahren betrachtet werden, entfalten sie in der Praxis ggf. kumulativ dieselbe Steuerungswirkung oder wirken sich entgegen. Dieses Vorgehen übersteuert nicht nur Investitionen in den Anlagenbau, sondern erschwert darüber hinaus die Bereitstellung von marktlicher Flexibilität. Anstatt die Ausgestaltung dieser Instrumente in gesonderte Verfahren zu verschieben, sollte die BNetzA die Instrumente gesamthaft betrachten. Damit Netzbetreiber einen Anreiz haben, die Instrumente auch in der Praxis zu nutzen, müssen zudem Wechselwirkungen mit der Anreizregulierung (RAMEN Strom) analysiert werden.
Zudem fehlen Regelungen und ein verbindlicher Gesamtfahrplan zur Methodenfestlegung für dynamische Netzentgelte, Preisbildungsregeln, Datenanforderungen und Marktprozesse, damit die Festlegung ab dem 1. Januar 2029 angewendet werden kann. Neue Zahlungspflichten dürfen nicht wirksam werden, bevor Preise und Abrechnungsprozesse belastbar feststehen.

