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12.03.2026

Positionspapier: Weiterentwicklung des Messstellenbetriebsgesetzes

Wettbewerb beschleunigt die Digitalisierung

Wie lässt sich der Smart Meter Rollout beschleunigen?

Um den Rollout deutlich zu beschleunigen, die Digitalisierung der Verteilnetze voranzutreiben und den Nutzen intelligenter Messsysteme für Netzbetreiber, Marktakteure und Verbraucher zu heben, sind gezielte Anpassungen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie in den zugehörigen Prozessen notwendig. Die folgenden Vorschläge zeigen konkrete Ansatzpunkte auf, um den Smart-Meter-Rollout ambitionierter zu gestalten, die Rolle der Verteilnetzbetreiber als Prozess-Owner der Digitalisierung zu stärken und die Nutzung der Digitalisierung zu forcieren. Der Fokus sollte künftig auf dem praktischen Nutzen der neuen Messtechnik liegen, sowie der Hebung von Synergien zwischen grundzuständigen (gMSB) und wettbewerblichen Messstellenbetreibern (wMSB).

I. Rollout: Maßnahmen zur Beschleunigung und Ambitionssteigerung

Welche konkreten Maßnahmen wären aus Ihrer Sicht geeignet, den Rollout zu beschleunigen und ambitioniert zu gestalten?

  1. iMSys-Einbau allein reicht nicht: Es braucht saubere digitale Anbindungen

Die Rolloutquotenverpflichtung für gMSB greift derzeit zu kurz, denn sie gilt bereits als erfüllt, wenn zwar die Gerätetechnik ins Feld gebracht wurde, diese aber in ihren Systemen (noch) nicht sauber angebunden ist. Wenn das Energiedatenmanagament (EDM) und Messdatenmanagement (MDM) nicht funktioniert, führt das sowohl für Lieferanten als auch für Netzbetreiber zu erheblichen Mehraufwänden.

à eine iMSys-Messstelle sollte erst dann als „ausgestattet“ gelten, wenn sie technisch betriebsbereit ist: d.h. stabile WAN-Kommunikation, produktive Marktkommunikation (d.h. TAF 7 muss abbildbar sein und wahre Viertelstundenwerte müssen am Folgetag geliefert werden, sobald das vorliegt, greift die POG) und bei steuerbaren Anlagen muss ein erfolgreicher Steuerbarkeitsnachweis vorliegen (dazu gehört auch, dass TAF 10 möglich sein muss, falls es gefordert würde).

  • Attraktivierung des Liegenschaftsmodells (§ 6 MsbG)

Wechselfristen für Bündelangebote (=der MSB rüstet neben Strom noch weitere Sparten der Liegenschaft aus) sollten gekürzt werden: Sobald der Anschlussnehmer vom Auswahlrecht gebraucht machen möchte und einen MSB zur Ausstattung seiner Liegenschaft mit iMSys beauftragt, müssen alle bisherigen Messstellenbetreiber informiert werden und die Chance erhalten ein Gegenangebot zu machen. Die Fristen für Gegenangebote sollten von sechs auf drei Monate gekürzt werden (§6 Abs. 2 Satz 3 MsbG) und zwischen der Entscheidung für einen neuen MSB und dem Vertragsende mit dem alten sollten statt drei Monaten nur einer liegen. Außerdem ist in der Betriebskostenverordnung eine Klarstellung notwendig, damit Vermieter die Kosten für Mess- und Steuerungstechnik über die Betriebskostenabrechnung bis zur Höhe der gesetzlichen Preisobergrenzen weitergeben können.

à Wechselfristen kürzen, sonst vergehen zwischen Angebot und Umsetzung 10 Monate

à Betriebskostenverordnung anpassen, sodass Vermieter Teile der Kosten weitergeben dürfen

  • Mieten ist auch erlaubt (§ 3 MsbG)

Asset Provider ermöglichen bei gleichem Kapitaleinsatz des MSB einen deutlich schnelleren Rollout (mehr Geräte, günstigere Konditionen, bessere Durchdringung und Rolloutdichte = Effizienz der Montage) mit Optimierung des Rollouts (Ferraris-Tausch, Mehrsparten) und Absicherung gegen Hardwarerisiken über 8-16 Jahre. Die Gerätemiete ist möglich, jedoch in Deutschland noch nicht weit verbreitet. Eine explizite Nennung der Option im MsbG hat das Potenzial, den Rollout signifikant zu beschleunigen.

àWir schlagen eine kleine rechtliche Änderung vor: „Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau von in seinem Eigentum stehenden, gemieteten oder anderweitig zu seiner Verfügung stehenden Messeinrichtungen, modernen Messeinrichtungen, Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder Steuerungseinrichtungen.”

II. VNB: Verteilnetzbetreiber als Treiber der Digitalisierung

Welche Ansätze sehen Sie, die Verteilnetzbetreiber als Treiber einer zügigen, resilienten Digitalisierung zu positionieren?

  1. Kooperation zwischen grundzuständigen und wettbewerblichen Messstellenbetreibern (§ 41 MsbG)

Heute wird auf die Rolloutquote des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB) nur der Einbau von Smart Metern durch den gMSB im eigenen Netzgebiet angerechnet. Aber es greift zu kurz, wenn die Übererfüllung in einem Netzgebiet mit der nicht-Erfüllung in einem anderen verrechnen kann. In dem Netzgebiet, dass seine Quote nicht erfüllt, würde dadurch kein einziges zusätzliches iMSys verbaut. Eine geeignetere Lösung wäre es, wenn gMSB und wMSB Kooperationen vereinbaren könnten, in deren Rahmen, die vom wMSB im Netzgebiet des gMSB eingebauten Systeme auf die Quote des gMSB angerechnet werden dürften. Dies schafft Anreize für VNB um Kooperationen mit wMSB einzugehen und Strafzahlungen zu vermeiden. Für wMSB wäre es attraktiv diese Pflichteinbauten zu übernehmen, weil sie diese Kunden nicht erst vertrieblich gewinnen müssten.

à Öffnung der Kooperation nach § 41 Abs. 1 S. 2 MsbG

  • …Pflichtrollout öffnen: Kompetenzen Dritter nutzen

Wenn grundzuständige MSB trotz Kooperationsmöglichkeiten und Maßnahmen der Bundesnetzagentur ihre Quoten deutlich verfehlen und damit keinen Beitrag zur Ermöglichung eines sicheren Netzbetriebs geleistet haben, sollten sie ihre Messstellen nicht weiter bewirtschaften dürfen. In dem Falle sollte ein transparentes, schnelles Verfahren eingeführt werden, um den Pflichtrollout durch einen Dritten (wMSB oder Dienstleister) ausüben zu lassen. So forderte es auch der Bundestag in seinem Entschließungsantrag (Drucksache 21/2793, III.2). Im Sinne des beschleunigen Rollouts müsste weder die Grundzuständigkeit in Gänze ausgeschrieben und sollte keinesfalls automatisch dem Auffangmessstellenbetreiber zugewiesen werden, sondern sollte ein deutlich einfacheres Verfahren beispielsweise ähnlich wie in §41 auf Basis eines Kooperationsvertrages geschaffen werden. Maßgeblich sind insbesondere: Technische und organisatorische Leistungsfähigkeit, Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsanforderungen, nachgewiesene Rolloutfähigkeit.

à§ 11 Wettbewerbliche Öffnung des Pflichtrollouts

àBei Geschäftsaufgabe oder Zusammenschluss mehrerer kleinerer gMSB oder Übernahme von kleinen gMSB durch größere MSB, sollten sie unterstützt werden.

  • Smart Grid Architecture Board

Es fehlt ein Zielbild der Steuerungsarchitektur: Wer darf wann wo über welche Kanäle steuern? Ohne ein solches ergeben sich inkonsistenten und widersprüchlichen Regeln, welche wegen der inkonsistenten Interpretation durch über 860 VNB und (g)MSB, Herstellern und Zertifizierungsstellen Unsicherheit fördern und einen raschen Steuerungs-Roll-Out verhindern. Derzeit setzt sich die Digitalisierung der Energiewende zusammen aus diversen gesetzlichen Vorgaben, behördlichen Festlegungen und Richtlinien sowie untergesetzlichen Normen. Theorie und Praxis klaffen weit auseinander. Das System ist derzeit sehr komplex und teilweise widersprüchlich. 

à Wir schlagen vor ein gemeinsames Steuerungsgremium zu gründen, um den weiteren Steuerungsrollout voranzutreiben.

III. Nutzen: Erschließung und Maximierung des Nutzens

Welche Möglichkeiten bestehen aus Ihrer Sicht, um die Nutzung der mit dem Rollout wachsenden Möglichkeiten der Digitalisierung – auch zur Dämpfung der Netzausbaukosten – bei Verteilnetzbetreibern, Erzeugern und Verbrauchern zu forcieren?

  1. Cloudlösungen erlauben und (Cyber-)Sicherheit verbessern

Die sichere Kommunikation über die Steuerbox ist komplex und funktioniert derzeit in der Praxis weder für Netzbetreiber noch für Lieferanten und Endkunden (zufriedenstellend). Lieferanten steuern über Cloud-Dienste und eine zweite WAN-Verbindung, Kunden über Apps. Ein vollständiges Abschotten von Energiewendeanlagen vom Internet, wie es vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gefordert wird, ist weder realistisch noch praxisgerecht. Kunden erwarten digitale Services wie App-basierte Steuerung oder Reservierung von Ladepunkten, die Anlage per App fernzusteuern oder das Elektrofahrzeug aus seiner Batterie vorzuheizen. Vor dem Hintergrund des Cyber Resilience Act und des kommenden Cybersecurity Act und der begrenzten Funktionalität der BSI-zertifizierten Smart-Meter-Gateway-Schnittstelle ist es notwendig, die Ansteuerung durch Kunden und Betreiber über eine zweite WAN-Verbindung weiterhin zuzulassen.

à Cybersicherheit entsteht durch verpflichtende Updates, regelmäßige Sicherheitstests, Zertifizierung der Komponenten und die Hinterlegung der Anlagensoftware beim BSI, um im Insolvenzfall den digitalen Support sicherzustellen.

  • Sonderkündigungsrecht während Haltepflicht stärken

Die zweijährige Haltepflicht für iMSys blockiert Innovationen. Für den Fall, dass der aktuelle Betreiber keine wesentlichen Funktionen (z. B. dynamische Tarife, Steuerung nach §14a EnWG) anbietet, besteht zwar bereits ein Sonderkündigungsrecht. Diese ist allerdings nach derzeitiger Gesetzeslage für den Kunden sehr schwer realisierbar.

à Sonderkündigung für Kunden vereinfachen, um zu leistungsfähigen Anbietern wechseln zu können (§ 5 MsbG)

  • komplexe Messstellen in Verantwortung der wMSB

Zur effizienten Erschließung von Mehrparteienhäusern sollte die Hoheit über das Messkonzept und die technische Ausgestaltung hinter dem Netzanschlusspunkt vollständig auf den beauftragten MSB übergehen, um Abhängigkeiten vom VNB zu lösen. wMSBs können heute ihre Innovationskraft kaum ausspielen, weil die Verwaltung und Datenaggregation komplexer Messstellen beim jeweiligen Netzbetreiber liegt oder zumindest freigegeben werden muss (Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, etc.). Diese Abstimmung mit den Netzbetreibern kostet heute viel Zeit und Geld und macht die Umsetzung von komplexen Messkonzepten für kleine Mehrparteienhäuser unattraktiv.

à Hinterm Netzverknüpfungspunkt sollte der MSB zuständig sein.

  • Automatisierte Stammdatenerfassung über den Rückkanal

Das Smart Meter Gateway (SMGW) sollte genutzt werden, um Stammdaten von angeschlossenen Anlagen (z. B. PV, Wallboxen) automatisch an die Marktpartner zurückzumelden. Dies ersetzt fehleranfällige Papierprozesse und löst das Stammdatenchaos, wodurch die Prozesskosten für alle Marktteilnehmer sinken. Eine entsprechende Vorgabe zur automatisierten Stammdatenerfassung sollte mit einer geeigneten Frist ins MsBG aufgenommen werden. Dies erleichtert auch künftige Aufgaben (z.B. Gerätetausch aufgrund von Reparaturen, Erweiterungen, etc.).

à Automatische Meldung der Stammdaten von SMGW an Marktpartner um fehleranfälligen Austausch von Stammdaten zu vermeiden

IV Weitere relevante Punkte zur Verbesserung des MsBG

 

1. Wegfall des Eigenausbaurechts

Bei einem MSB-Wechsel sollte das Recht des bisherigen Betreibers auf Eigenausbau gestrichen werden; stattdessen sollte das Gerät administrativ an den neuen Betreiber übergehen und dieser das alte Gerät entweder zurückschicken oder übernehmen dürfen, um doppelte Vor-Ort-Termine zu vermeiden.

  • Bonus-Mechanik bei Überfüllung der Rollout-Quoten

VNB sollten incentiviert werden, den Rollout schneller als geplant durchzuführen.

  • Investitionssicherheit bei Mieterwechsel

Bei Auszug eines Mieters sollte der Vertrag über ein iMSys nicht automatisch enden, sondern auf den Nachmieter oder Eigentümer übergehen, bis dieser aktiv von seinem Wahlrecht Gebrauch macht.

  • Rolle des BSI

Eine stärkere beratende bzw. vorabklärende Funktion des BSI wäre sinnvoll, um Entwicklungszyklen zu verkürzen und Planungssicherheit zu erhöhen. Zum Beispiel durch die Einführung klar strukturierter und transparenter Vorabstimmungsformate (z. B. Pre-Consulting), verbindlicher Bearbeitungsfristen sowie modularer Zertifizierungsbausteine bei Softwareanpassungen – bei unverändertem Sicherheitsniveau und formaler Zuständigkeit des BSI.

  • Stärkung der Entflechtung von Netzbetrieb und Messstellenbetrieb

Der VNB darf nicht über technische Details hinter dem Netzanschlusspunkt entscheiden. Seine Rolle ist auf die Definition des benötigten Netzzustands (Datenbedarf) zu beschränken, während die operative Umsetzung (Messkonzept, Gateway-Administration) dem MSB obliegt. Dies verhindert, dass IT-Defizite beim VNB den Rollout blockieren. Wie im Monitoringbericht (S. 17, S. 21) vorgeschlagen wird, würde der Rollout beschleunigt und die Kosten gesenkt, wenn die Wettbewerbsbedingungen für wMSB und gMSB die gleichen wären -dafür müssten gMSB und VNB richtig unbundeld werden.

  • Verbesserung der technischen Interoperabilität

Es gibt derzeit für Netzbetreiber und Messstellenbetreiber keine Übersicht darüber welche Hard- und Softwarekomponenten in der Steuerungskette des SMGW miteinander kompatibel sind. Zur Zeit muss das jeder Marktakteur mühsam selbst herausfinden. Wir wünschen uns neutrale Kompatibilitätstests und eine Zertifizierungsliste geprüfter Interoperabilitätskonstellationen (z. B. SMGW × GWA-System × CLS-Proxy). Bspw. Ist der Wechsel des Gateway-Administrators ist derzeit weder hinreichend verbindlich noch durchgängig interoperabel beschrieben. Es fehlen klare, standardisierte Prozessvorgaben sowie technisch eindeutige Übergabepunkte zwischen den beteiligten Marktrollen.

  • Deutschland-Stack für VNB-Prozesse

Das Deutschland-Stack für die Verwaltung könnte künftig auch bei Netzbetreibern Anwendung finden. Damit IT-Prozesse standardisiert werden und die Geschwindigkeit bei der Digitalisierung sich angleicht, ist es wünschenswert, dass nicht jeder Netzbetreiber eigene IT-Module entwickelt oder von kommerziellen Anbietern zukauft, sondern auf eine einheitliche IT-Plattform zugreift, die von allen Netzbetreibern genutzt werden kann. Ansonsten drohen weiter voneinander abweichende Entwicklungsgeschwindigkeiten von Netzgebieten.

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Flavia Röhrs

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