Zum Empfehlungsverfahren 2026/1-VIII der EEG-Clearingstelle
Der Anschluss von EEG-Anlagen ist im überragenden öffentlichen Interesse und deswegen betont das EEG auch die Netzanschlusspflicht und Stromabnahme durch die Netzbetreiber. Zu berücksichtigen ist deswegen bei jeder der nachfolgenden Einzelantworten, dass die Verteilnetze, um die es hier geht, natürliche Monopole sind! Ein Anschlussnehmer kann folglich nicht zu einem alternativen Anbieter mit besserer Organisation (bzw. gesetzeskonformerem Verhalten) wechseln. Außerdem erhalten die Netzbetreiber ihre Renditen nach einer fiktiven Berechnungsmethode, die ihnen erheblich über dem marktüblichen Zinssatz liegende Zinsen beschert. Aus diesen Gründen tragen sie eine überragende, mit ihrer monopolistischen Rolle eng verknüpfte und ebenso hohe Verantwortung für ihr eigenes Netzgebiet die so vorhanden Mittel zum bedarfsgerechten Netzausbau nach § 11 Abs I EnWG einzusetzen. Diese Verantwortung muss sich auch durch die zu erwartenden Bemühungen ausdrücken, die ein Netzbetreiber an den Tag legen muss, um seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Jede Ausnahme hiervon ist an einem strengen Maßstab zu messen, der für Abweichungen eigentlich keinen Raum lässt.

