Der Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Speichern ist der zentrale Flaschenhals für den Ausbau günstiger Erzeugungsanlagen. Der Redispatchvorbehalt ist ein ungeeignetes Mittel für einen progressiven Ausbau, da er den EE-Anlagen die Finanzierungsgrundlage entzieht, den Ausbau verlangsamt und sowohl Stromkosten als auch Förderkosten im EEG erhöht. Zusätzlich ist der Redispatchvorbehalt aller Voraussicht nach europarechtswidrig. Auch individuelle oder gar verpflichtende flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCA) scheitern in der Praxis. Trotz erstklassig besetzter und seit Monaten laufender Branchendialoge zur FCA-Standardisierung kommt man nur mühsam voran. Kurzfristig wird kein praxistauglicher „Standard-FCA“ verfügbar werden, sondern (wenn überhaupt) nur ein Baukasten, der für einzelne FCA genutzt werden kann. Es wird nicht funktionieren, mit dem zeitnah erwartbaren Mustervertrag mit individuellen FCA ausreichend Netzanschlüsse für die Erreichung der EEG-Ausbauziele zu realisieren.
FCA sind ein potenziell wichtiges Instrument im Umgang mit Netzrestriktionen, dürfen aber nicht als Verhinderungsinstrument für den Ausbau von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Speichern eingesetzt werden. Es braucht klare Regeln für beide Seiten. Es müssen Interessen von Netzanschlussnehmern und Netzbetreibern beachtet werden. Auch die Kosten beim Ausbau von Netzanschlüssen und im EEG reduzieren sich, wenn die Regelung zur flexiblem Netzanschlussnutzung nahtlos in ein weiterentwickeltes EEG passen – was möglich ist.
Lösungsansatz: Für Standardfälle (EE-Anlagen und Co-Location-Speicher) bedarf es eines klaren, bundeseinheitlichen Standard-Regelwerks, direkt im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Der bne macht einen Umsetzungsvorschlag für eine Regelung von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen im EEG.
Wie können flexiblen Netzanschlussvereinbarungen im EEG umgesetzt werden?
- Gesetzlicher Anspruch des Anlagenbetreibers auf flexiblen Netzanschluss
- Explizite Verankerung des vorausschauenden Netzausbaus
- Absenkung der der Unzumutbarkeitsgrenze bei Netzausbau
- Beteiligung der Anlagenbetreiber an den Kosten für den Netzausbau (in Einzelfällen)
- Durchsetzung sichern, Rechtsfolgen beschreiben
Ein vom bne beauftragtes Gutachten der Kanzlei bbh formuliert und begründet die Umsetzung:
Das Scheitern von FCA in der Praxis
Die Erfahrungen der letzten Monate belegen eindeutig, dass individuelle FCA den EE-Zubau blockieren, statt ihn zu fördern. Auch eine „Pflicht“ zum Abschluss von FCA löst das Problem nicht, solange die systemischen Ursachen von FCA fortbestehen:
- Interessen- und Risikoasymmetrie: Zwischen Netzbetreibern (VNB) und Anschlussnehmern herrscht ein fundamentales Machtgefälle, sowie ein ungleiches Risikoprofil. Weil Netzbetreiber kein Risiko bei einem Netzanschluss tragen müssen, versuchen sie Projektierer dazu zu zwingen, Bedingungen zu akzeptieren, die Projekte faktisch unfinanzierbar („unbankable“) machen.
- Fehlende Standardisierung („Kleinstaaterei“): Ein effizienter Prozess lässt sich nicht durch hunderte individuelle Vertragsvarianten von über 800 verschiedenen Netzbetreibern abbilden. VNB verweigern standardisierte Lösungen, was zu nichtssagenden Ablehnungen oder unzumutbaren Vertragsklauseln führt. Vorschläge wie die „Einspeisesteckdose“ führen zu noch mehr Kleinstaaterei.
- Ausbremsen von Co-Location-Speichern: Gerade für Batteriespeicher, die dem System dringend benötigte Flexibilität liefern, sind aktuelle FCA-Praktiken ein massives Hindernis. Oft legen VNB die Flexibilität durch träge Rampenvorgaben lahm oder verbieten die Ladung in Redispatch-Situationen gänzlich. Selbst ein einfacher „Grünstromspeicher“ wird dadurch unwirtschaftlich, von „Mischstromspeichern“ ganz zu schweigen. Durch diese Restriktionen wird auch verhindert, dass Speicher an Solarparks in Zeiten von Starkwind den Windstrom einspeichern und das Netz entlasten.
- Fehlende Netztransparenz, fehlende Netzauskünfte: Erst wenn man Informationen über die tatsächliche Auslastung eines Netzabschnitts oder die Limitierungen eines gewünschten Netzanschlusses hat (z.B. schon vergebene Kapazität), kann man die flexible Netznutzung diskutieren.
- Falsches Verständnis zum Netzanschluss: Der oft kilometerlange Netzanschluss einer Anlage wird vom Anlagenbetreiber geplant, gebaut und finanziert, nicht vom Netzbetreiber. Der Netzbetreiber stellt Netzverknüpfungspunkt zur Verfügung und verstärkt das vorgelagerte Netz, wofür die Kosten erstattet werden. Die Auslastung der Netzverknüpfungspunkte ist oft sehr schlecht. Die flexible Netzanschlussnutzung könnten das auflösen und Netzanschlusskosten (= Anlagenkosten, damit auch Förderkosten) sparen. VNB wollen FCA aber zur Netzausbauvermeidung einsetzen.
Die Lösung: Ein gesetzliches Standard-Regelwerk im EEG für Standardfälle
Anstelle von individueller „FCA-Vertrags-Kleinstaaterei” sollte die flexible Netznutzung gesetzlich normiert werden. Für Standardfälle wie EE-Anlagen und Co-Location-Speicher ist ein Komplett-Paket an Regeln direkt im EEG erforderlich. Das passt auch besser zu einem weiterentwickelten EEG mit CfD.
- Gesetzlich verankertes Recht auf Überbauung und beschleunigte Netzauskunft: Als elementarer Teil eines gesetzlichen FCA-Rahmens (z.B. in § 8 EEG) muss das Recht der Anlagenbetreiber zur Überbauung explizit festgeschrieben und direkt mit verbindlichen Regelungen zur Netznutzung verbunden werden.
- Gesetzlicher Standardrahmen statt Einzelverträge: Das Recht auf Netzzugang muss an fest definierte, gesetzliche Regelungen zur Netznutzung geknüpft werden. Dies ist ein Kernbestandteil des EEGs, begrenzt den willkürlichen Spielraum der Netzbetreiber und schafft ab dem Zeitpunkt der Standortwahl die nötige Investitionssicherheit. Dies entspricht auch dem gesetzlichen Schuldverhältnis im § 7 EEG: „Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen“.
- Klare Definition der Unzumutbarkeitsgrenze und Kostenübernahme: Es sollte im Gesetz (z.B.
in § 12 EEG) klar geregelt werden, ab wann der Netzausbau zur Abnahme des gesamten Stroms für den Verteilnetzbetreiber unzumutbar wird. Im Gegenzug sollen Anlagenbetreiber das Recht erhalten, die Kosten zu tragen, die diese Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, um sich so den Netzzugang verlässlich an einem bestimmten Netzverknüpfungspunkt zu sichern. - Wirksame Durchsetzung und Sanktionierung: Die Durchsetzung der flexiblen Netznutzung kann ebenfalls gesetzlich (z.B. in § 52 EEG) verankert werden. Bei Überschreitung der maximalen Wirkleistungseinspeisung sollten scharfe Rechtsfolgen greifen, wie etwa eine viertelstunden-scharfe Sanktionierung. Flankiert werden muss dies durch einen Rechtsanspruch auf digitale Ein-sicht in die Netzauslastung, um netzdienliches Verhalten erst zu ermöglichen.
Fazit und Umsetzungsvorschlag
Individuell „verhandelte“ Netzanschlussverträge gibt es in der Praxis nicht, allein schon, weil die Verhandlungsgrundlage fehlt. Ein Recht auf beschleunigte Netzauskunft und ein bundeseinheitlicher, im EEG festgeschriebener Rechtsrahmen mit klaren Standards für die flexible Netznutzung, mit Pflichten, Fristen und Sanktionsmechanismen kann den Netzanschluss beschleunigen und die nötige Planungssicherheit für Großprojekte wiederherstellen.
