Direktvermarktung, Energiewende vor Ort, Erneuerbare Energien
15.09.2026

Kleinanlagen in den Markt!

Sechs Vorschläge dazu, wie Kleinanlagendirekt-vermarktung zum Massengeschäft wird

September 2026

Der bne sieht in der Direktvermarktung von Kleinanlagen eine große Chance. Sie können in einem Direktvermarktungsstromtarif der neue Standard für Prosumer werden, wenn der Zugang zur aktiven Bilanzierung reibungsfrei funktioniert. Das ist heute nicht der Fall. Zu gewaltig sind die Umsetzungsdefizite bei Verteilnetzbetreibern, die den Prosumern die notwendigen Voraussetzungen für den Zugang zur aktiven Vermarktung bieten müssten. Mit diesem Whitepaper beschreibt der bne sechs Vorschläge zur Massentauglichkeit der Kleinanlagendirektvermarktung.

Vorschlag 1: Stärkung von Prosumern gegenüber Netzbetreibern

Änderung im EnWG

Wenn ein Prosumer in die Direktvermarktung wechseln möchte, müssen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber mehrere Schritte fristgerecht umsetzen, etwa den Netzanschluss, die Zuweisung der Marktlokations-ID, die Anmeldung der Direktvermarktung, den Einbau eines Smart Meters, die Abrechnung der Marktprämie sowie die Sicherstellung der Steuerbarkeit. In der Praxis werden diese Pflichten jedoch häufig verspätet oder unzureichend erfüllt[1]. Betroffenen fehlen bislang jedoch wirksame Durchsetzungsinstrumente.

Ein pauschalierter Ausgleichsanspruch soll diese Lücke schließen, indem er Netz- und Messstellenbetreiber zu einer fristgerechten Umsetzung ihrer Pflichten anhält und Betroffenen, ohne Nachweis eines konkreten Schadens, einen angemessenen Ausgleich ermöglicht. Die Höhe des Anspruchs sollte sich nach Dauer und Schwere der Pflichtverletzung sowie der Betroffenenkategorie richten, nicht jedoch bei Ereignissen wie höherer Gewalt oder behördlichen Vorgaben gelten. Die Bundesnetzagentur sollte die Ausgestaltung regeln und sicherstellen, dass die Kosten nicht über die Netzentgelte auf die Allgemeinheit umgelegt werden.

Dafür sollte im EnWG ein neuer §21c zum Ausgleichsanspruch von Geschädigten gegenüber dem Netzbetreiber eingeführt werden.[2]

Vorschlag 2: Smart Meter müssen funktionieren

Änderung im MsbG

In der Praxis scheitert der Smart Meter Rollout auch daran, dass verbaute Smart Meter nicht funktionieren. Grundvoraussetzung für die Direktvermarktung (im Stromtarif) sind Messwerte auf Viertelstundenbasis. Ein gMSB/VNB ist verpflichtet Prosumer, die mit einem Smart Meter ausgestattet sind, basierend auf Messwerten zu bilanzieren (vgl. §12 Abs. 5 Strom NZV). Kann ein grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung viertelstundenscharfer Messwerte über das Smart-Meter-Gateway an Netzbetreiber und Lieferanten nicht gewährleisten, dann sollen die Prosumer einen Ausgleichsanspruch erhalten. Das ist notwendig, denn die Zählerstandsgangmessung ist eine Grundvoraussetzung für die Direktvermarktung und sie ist zwingend bei jedem mit einem iMSys ausgestatteten Messstelle von Messstellenbetreibern anzubieten. Ein Ausgleichsanspruch schützt die Betroffenen vor Verlusten durch verzögerten Zugang zur Direktvermarktung und er stellt eine ordnungsgemäße Umsetzung der Messstellenbetreiberpflichten sicher.

Dafür sollte im MsbG ein neuer Artikel §71a zum Ausgleichsanspruch bei Pflichtverletzung gegen den Messstellenbetreiber eingeführt werden.[3]

Vorschlag 3: Sanktionen bei Nichterfüllung der Pflichteinbauquoten

Änderung im MsbG

Intelligente Messsysteme sind Grundlage für die Digitalisierung der Energiewende: Sie ermöglichen die flexible Steuerung von Verbrauch und Einspeisung sowie die Nutzung flexibler Netztarife. Die im Messstellenbetriebsgesetz festgelegten Pflichteinbauquoten für grundzuständige Messstellenbetreiber werden bislang in einer erheblichen Zahl von Netzgebieten dauerhaft oder wiederholt unterschritten. Eine effektive Sanktionierung dieser Quotenverfehlung fehlt im geltenden Recht. Darüber hinaus sollte die Bundesnetzagentur dazu verpflichtet werden, ambitioniertere Rolloutquoten festzulegen. Mit einem Bußgeldtatbestand für säumige VNB/gMSB oder einer Übertragung der Grundzuständigkeit für bestimmte Netzgebiete oder Kundengruppen auf einen Auffangmessstellenbetreiber (oder mittels Ausschreibung auf einen wMSB) durch die Bundesnetzagentur kann diesem Problem begegnet werden.[4]

Vorschlag 4: Marktprämie für alle Anlagengrößen erhalten 

Änderung im EEG-Regierungsentwurf

Direktvermarktung wird nur dann zum Massengeschäft, wenn den Kleinanlagen dafür ein tragfähiges Instrument zur Verfügung steht. Die Marktprämie erfüllt diese Funktion und ist zugleich bereits etabliert: Anmeldung, Zuordnung, Abrechnung und die zugehörigen Marktkommunikationsprozesse sind eingeführt und im Betrieb. Ihre Öffnung für kleinere Anlagen erfordert lediglich die Streichung der Leistungsschwelle in § 20 Absatz 1 Satz 1. Sie setzt Direktvermarktung, Fernsteuerbarkeit und sortenreine Bilanzierung voraus und entfällt bei negativen Preisen. Stattdessen sieht der EEG-Entwurf die (aufwändige) Einführung von zwei neuen Instrumenten vor: eine befristete Übergangszahlung über 36 Monate und einen Direktvermarktungsbonus über 48 Monate.

Wir plädieren dafür die etablierte Marktprämie zu erhalten, statt neue Instrumente einzuführen.

Vorschlag 5: Keine 50% Kappung bei Direktvermarktung

Änderung des EEG-Regierungsentwurfs

Eine Wirkleistungsbegrenzung von 50% bei direktvermarkteten Anlagen ist unnötig und schränkt Flexibilität ein. Direktvermarkter verdienen ihr Geld mit der Fahrweise der Speicher, insbesondere damit, dass sie die hohe Mittagsspitze einspeichern und am Abend verkaufen. Mit einer Wirkleistungsbegrenzung, von 50% für alle Anlagen des 2. Segments bis 100 kW, wie derzeit im Regierungsentwurf des EEG vorgeschlagen, schränkt man diese Bereitstellung von Flexibilitäten erheblich ein. Darüber hinaus müssen alle Anlagen durch den Netzbetreiber steuerbar sein, d.h. sowohl Vermarkter als auch Netzbetreiber können steuernden Einfluss auf die Anlage ausüben. Zudem hat der VNB die Möglichkeiten, über das iMSys den Leitungswert der Isteinspeisung abzurufen und in seiner Leitwarte zu verarbeiten.

Dafür sollte die vorgeschlagene Wirkleistungsbegrenzung im §9 Abs. 2b EEG-E dringend wieder gestrichen werden. Wenn eine Anlage mit iMSys ausgestattet ist und in der Direktvermarktung teilnimmt, dann sollte die Wirkleistungsbegrenzung aufgehoben werden.

Vorschlag 6: Best Practice schnell nutzen

Die dena hat Best Practices für massengeschäftstaugliche Direktvermarktung kleiner PV-Anlagen veröffentlicht[5]. Für jeden der erforderlichen Schritte zeigt sie auf, wie die Abläufe möglichst einfach und effizient gestaltet werden können.

Wir empfehlen diese erfolgreichen Ansätze gemeinsam auf die Prozesse der weiteren Netzbetreiber zu übertragen und damit eine möglichst einheitliche Umsetzung zu erreichen.  


[1] Ausführlich in: Zugang zur Direktvermarktung für Kleinanlagen beschleunigen, bne, S. 4

[2] Siehe Energiewende-Digitalisierungs-Allianz, Gesetzesentwurf, Vorschlag 17, S. 21f

[3] Siehe Energiewende-Digitalisierungs-Allianz, Gesetzesentwurf, Vorschlag 28, S. 41f

[4] Siehe Energiewende-Digitalisierungs-Allianz, Gesetzesentwurf, Vorschlag 5, S. 7f und Vorschlag 27, S. 27f

[5] Massengeschaeftstaugliche_Direktvermarktung_kleiner_PV-Anlagen (3).pdf, S.6f

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Flavia Röhrs

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