Netze, Speicher
05.12.2025

Stellungnahme KraftNAV: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Kraftwerks- Netzanschlussverordnung

Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der
Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) vom 2. Dezember 2025

4. Dezember 2025 | Mit dem veröffentlichten Referentenentwurf zur Änderung der KraftNAV sollen Batteriespeichersysteme mit sofortiger Wirkung aus dem Anwendungsbereich der Verordnung genommen werden. Es ändert aber nichts an der Tatsache, dass es Batteriespeichersysteme im Energiesystem braucht. Die Folge der schlichten Herausname in dieser Novelle wäre, dass die Netzanschlussbegehren nun vermehrt auf der Verteilnetzebene gestellt werden, somit dort nicht-standardisierte Prozesse weiter ausufern und die Planungs- und Investitionssicherheit einer ganzen Branche in Frage gestellt wird.

Der bne versteht die Herausforderungen zu Batteriespeichersystemen innerhalb der ak-
tuellen KraftNAV, hinterfragt jedoch ausdrücklich das ministerielle Vorgehen zur Verord-
nungsänderung. Der Ansatz ist zu klein. Ohne konkrete Lösungsvorschläge für die Über-
tragung ins Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist diese Änderung schlicht kontraproduktiv.

Letzten Endes geht dieses Verfahren auf den bereits bekannten Punkt zurück: Sind Spei-
cher Teil der Lösung oder Teil des Problems? Es ist sehr bedauerlich, dass mit der Anpas-
sung der KraftNAV sich letztere Sichtweise weiter verfestigt.

Kritik im Detail

Übertragung ins Energiewirtschaftsgesetz

Durch die Entfernung der Batteriespeichersysteme aus dem Regelungsbereich der KraftNAV fallen Anlagen sämtlicher Größen dieses Typs zukünftig unter §17 EnWG und damit in einen wesentlich weniger klar regulierten Netzanschlussprozess. Die hohe Anzahl an Anfragen für große Batteriespeichersysteme macht jedoch gerade einen standardisierten, berechenbaren und transparenten Prozess wie in der KraftNAV oder dem EEG erforderlich. Ein Wechsel ins EnWG-Verfahren ohne konkrete Vorgaben ist zur Bewältigung der Anfragen kontraproduktiv. Die Anzahl der Anfragen wird durch den Ausschluss aus der KraftNAV nicht weniger. Eine Entlastung für die Netzbetreiber ist hiermit nicht verbunden. Die Netzanschlussverfahren müssen dringend überarbeitet werden: im Höchstspannungs-, Hochspannungs- und Mittelspannungsnetz. Dies betrifft Batteriespeichersysteme, Erzeuger und Verbraucher. Es braucht klare Prozesse und politische Priorität für dieses Thema.

Vertrauensschutz

Es ist unklar, was mit bestehenden Verfahren passiert. Diese im laufenden Netzanschlussprozess auf eine neue Grundlage zu stellen, wäre nicht zuletzt verfassungsrechtlich bedenklich. Eine Bestandsschutz-Regel bzw. mindestens eine Übergangsregelung für in Planung oder Bau befindliche Projekte ist notwendig.

Für Batterieenergiespeicherprojekte, die bereits eine finale Investitionsentscheidung (FID) getroffen haben, muss der Vertrauensschutz gelten. Es gibt eine Vielzahl von Projekten, die auf Grundlage der KraftNAV bereits massiv investiert haben oder z.T. die Anlage nahezu fertig gebaut haben (z.B. eine Anlage in Schuby). Diese Investitionen (Mrd.€ Größenordnung) hängen jetzt in der Luft, obwohl sie schnell ans Netz kommen würden und damit schnell ihre Systemdienlichkeit ausspielen könnten. Akteure mit in Bauvorbereitung oder Bau befindlichen Projekten sind nicht die Glücksritter, als die sie manchmal dargestellt werden. Der Kollateralschaden, den eine plötzliche KraftNAV-Änderung auslöst, darf nicht die “soliden” Projekte treffen. Der Gesetzgeber sollte einen Bestandsschutz für Projekte mit nachweislich weit fortgeschrittener Ernsthaftigkeit und hoher finanzieller Exponierung ergänzen. Kriterium sollte die finale Investitionsentscheidung (FID) sein, die bei 100MW+ Anlagen ca. 75+ Mio.€ je Projekt umfasst. Für Batterieenergiespeichersysteme, die bis dato keine FID hatten, braucht man eine Folgeregelung. Es wäre wünschenswert, wenn die Übertragungsnetzbetreiber hier eine gemeinsame Handhabung vorschlagen und zur Konsultation stellen.

Netzdienlichkeit von Batterieenergiespeichersystemen

Es ist volkswirtschaftlich wenig sinnvoll, dass die Errichtung von Batteriespeichersystemen in den höheren Spannungsebenen über die Anpassung der KraftNAV erschwert wird, während die Übertragungsnetzbetreiber gleichzeitig einen großen Bedarf an Systemdienstleistungen haben, die auch über Batterieenergiespeichersysteme zur Verfügung gestellt werden könnten (Stichwort Systemstabilität). Die Konsequenz wird möglicherweise nun sein, dass die Übertragungsnetzbetreiber eigene Investitionen in Anlagen für Systemdienstleistungen und Systemstabilität vornehmen. Es werden dann Anlagen gebaut, die primär der Spannungsstabilisierung dienen (STAT-COM), statt Batterieenergiespeichersysteme, die zumindest auch oder zusätzlich noch der Spannungshaltung dienen könnten. Der Markt kann schnell Batterieenergiespeichersysteme mit netzbildendenden Eigenschaften ins System bringen.

Große Batterien werden ein wichtiger Anker der Systemstabilität. Aufgrund der Erbringung von nf-SDL (z.B. Momentanreserve, Schwarzstart, …) werden Batterieenergiespeichersysteme es senziell für Netzstabilität. Solch offensichtliche Netzdienlichkeit findet mit Änderung der KraftNAV keine berücksichtigung. Wenn z.B. eine Großbatterie im ab 2026 neugeschaffenen Markt für Momentanreserve bietet, sollte sie weiter ein Schnellverfahren nutzen können (KraftNAV oder eine die KraftNAV betreffende Übergangsregelung).

Klarstellung Begrifflichkeiten

In der Drucksache 665/25 des Bundesrats vom 14. November 2025 (Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften) ist im Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes in §3 Nr. 36 nachfolgende Begriffsbestimmung zu lesen: “Energiespeicheranlage – Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder ihre anschließende Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt,”. Da sich die KraftNAV auf das EnWG bezieht, bedarf es in der KraftNAV einer Klarstellung, dass sich die Änderung nur auf Batteriespeichersysteme bezieht. Bspw. müssen Pumpspeicherkraftwerke, die auch eine Energiespeicheranlage sind, ausgenommen werden. Auch hier braucht es Klarheit.

Planungs- und Investitionssicherheit

Die hastige Änderung der KraftNAV wie auch die kurzfristige erneute Anpassung der Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeichersysteme stehen nicht unbedingt für die hier nötige stringente Richtung. Stabile Rahmenbedingungen und geordnete, faire und transparente Verfahren sind unerlässlich, um Unternehmen Planungs- und Investitionssicherheit zu geben. Die schlichte Änderung der KraftNAV ohne die Schaffung eines vergleichbaren Instruments im EnWG setzt hier ein ganz falsches Zeichen, zumal im Ministerium bereits ausformulierte Vorschläge zur Änderung der Verfahren nach §17 EnWG vorliegen.

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Nadine Bethge

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