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18.07.2025

Stellungnahme – Novelle des Energiewirtschaftsrechts

Referentenentwurf zum Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung energierechtlicher Vorschriften
sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts vom 10.07.2025

Berlin, 18.07.2025: Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts setzte das BMWE wichtige Anpassungen um, adressiert aber dringend Probleme, die in der Praxis auftreten nicht. Anders als in früheren Entwürfen fehlen zentrale Bausteine, wie z.B. notwendige Verbesserungen zur Reservierung von Netzanschlüssen. Fehlt in der Energierechtsnovelle ein einheitlicher und leistungsfähiger Reservierungsmechanismus für Netzkapazität, werden die drängenden Probleme beim Anschluss von Erneuerbaren Energien-Anlagen, Speichern und neuen Verbrauchern nicht gelöst. Eine Ergänzung in diesem Bereich ist notwendig und die im Ministerium bisher entwickelten Vorschläge waren gut. Deren Wiederaufnahme hat das Potenzial, den inzwischen flächendeckend anzutreffenden „Grid-Lock“ bei der Vergabe von Netzanschlüssen jeder Art zu überwinden.

Mit der Absicherungspflicht bei Energielieferungen wird eine Vorgabe der EU-Strombinnenmarktrichtlinie umgesetzt, um Verbraucher besser zu schützen. Wir empfehlen diese Regel weiter zu stärken, denn bei richtiger Ausgestaltung der Absicherungspflicht könnten auch die langfristigen Markpreissignale und damit die Versorgungssicherheit gestärkt werden.

Redispatch: Die Anpassung der gesetzlichen Regelung ist überfällig und schafft endlich die notwendige Rechtssicherheit. Allerdings werden die Anlagenbetreiber zu den Anspruchsberechtigten für die Kostenerstattung, obwohl die Kosten bei den Bilanzkreisverantwortlichen entstehen. Das erzeugt unnötige Folgeprobleme und sollte angepasst werden.

Energy-Sharing: Das ebenfalls im EU-Recht vorgegebene Energy-Sharing eröffnet Bürgern neue, einfache Möglichkeiten, ihren selbst erzeugten Strom untereinander zu teilen. Es ist erfreulich, dass diese Regelungen im Entwurf enthalten ist. Massengeschäftstauglich ist die vorgeschlagene Regelung allerdings noch nicht.

Beim Messstellenbetriebsgesetz fehlt es an Mut und Konsequenz Bürokratie abzubauen und Prozesse spürbar zu vereinfachen. Stattdessen wird etwa das BSI sogar noch gestärkt, obwohl es in der Vergangenheit eine mindestens eher schwierige Rolle als Bürokratie- und Komplexitätsverstärker gespielt hat.

Auch im EEG muss der Reservierungsmechanismus nachgebessert und modernisiert werden. Denn die heutigen Prozesse zur Vergabe von Netzanschlusskapazität sind ungeeignet und überlastet. Zusätzlich sollte die Regelung zur Beteiligung der Kommunen an Solarparks mit Speichern aktualisiert werden, da die heutigen Vorgaben nicht kompatibel mit Solarbatteriekraftwerken sind. Auch sollte das Verhältnis der Beteiligungsregelung im EEG zu den Landesbeteiligungsgesetzen eindeutig und investitionsfreundlich geregelt werden.

Inhalt:

Anmerkungen zum EnWG  3

Anmerkungen zum MsbG  19

Anmerkungen zum EEG  22

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Arndt Börkey

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