Stellungnahme des bne Festlegungsentwurf Methodenfestlegung Qualitätsregulierung [GBK-24-02-1#4]
Berlin, 6. Februar 2026: Die Einführung einer Qualitätsregulierung ist eine zwingend notwendige und grundsätzlich richtige Ergänzung der Anreizregulierung. Ohne verbindliche Qualitätsvorgaben bestehen für Netzbetreiber systematische Anreize, Leistungen in nicht oder nur unzureichend regulierten Bereichen zu verschlechtern, um Kosten zu senken. Der vorgelegte Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur greift diesen Ansatz zwar auf und schließt erstmals erkennbare Regelungslücken, bleibt jedoch deutlich hinter den Anforderungen zurück, die eine zügige Elektrifizierung, steigende Netznutzung und zunehmende Abhängigkeit der Netznutzer von einer zuverlässigen und leistungsfähigen Infrastruktur mit sich bringen. Insbesondere fehlen substanzielle monetäre Anreize, eine umfassende Erfassung aller relevanten Qualitätsdimensionen sowie eine hinreichend ambitionierte Ausgestaltung der Kennzahlen, um tatsächliche Verbesserungen bei Netzzuverlässigkeit, Netzleistungsfähigkeit und Netzservicequalität zu erreichen.
(Tenor 1) Qualitätsregulierung
Die Qualitätsregulierung ist eine zwingend notwendige Ergänzung der Vorgaben zur Anreizregulierung, da die Netzbetreiber ansonsten einen Anreiz haben, ihre Leistung in Bereichen zu verschlechtern (und damit Kosten zu sparen), die nicht direkt durch die Anreizregulierung adressiert werden. Hier haben die bisherigen Vorgaben zur Regulierung deutliche Lücken aufgewiesen, die Neuregelung der Regulierung durch die BNetzA ermöglicht es nun, diese Lücken zu schließen. Leider bleibt der Festlegungsentwurf der BNetzA deutlich hinter den Erfordernissen, die eine zügige Elektrifizierung mit sich bringen, zurück. Bei der Netzzuverlässigkeit werden wie bisher auch nur Unterbrechungen von mehr als 3 Minuten berücksichtigt. Dabei sind im Netz auch kürzere Unterbrechungen beobachtbar, die bei den Verbrauchern zu Problemen und zu Kosten führen. Auch andere Qualitätsmerkmale wie Spannungshaltung oder Oberwellen können bei den Netznutzern Kosten verursachen und sollten deshalb von der Qualitätsregulierung erfasst und bewertet werden. Die Netzleistungsfähigkeit soll jetzt erstmals erfasst werden, auch wenn dies schon mit den bisherigen gesetzlichen Regelungen möglich gewesen wäre. Zwar wurden die jetzt vorgegebenen Kennzahlen sehr konservativ ausgewählt und sicher werden sie noch ergänzt werden müssen, doch sind sie insgesamt ein brauchbarer Einstieg in die Bewertung der Leistungsfähigkeit (siehe auch die bne-Stellungnahme zur Datenerhebung vom 23.01.2026 mit konkreten Vorschlägen). Unverständlich ist deshalb, warum zunächst auf eine monetäre Bewertung verzichtet werden soll. Ohne eine substanzielle monetäre Bewertung haben die Netzbetreiber noch immer keinen Anreiz in diesen Bereichen zu investieren und damit besser zu werden. Noch problematischer ist, dass die Netzservicequalität nicht einmal erfasst werden soll (siehe auch hier Stellungnahme vom 23.01.). Damit beraubt man sich auch der Möglichkeit, in naher Zukunft die Leistungen der Netzbetreiber in diesem Bereich zu bewerten, da ja dann keine Vergleichswerte vorliegen. Der bne hat auch hierfür Vorschläge in der Stellungnahme zur Datenerhebung eingereicht, mit der für die Datenaustauschprozesse zentrale Werte erfasst werden, die eine grobe Bewertung ermöglichen. Auch die Netzzuverlässigkeit sollte mit Einführung der Qualitätsregulierung eine monetäre Bewertung erfahren, denn die Schlechtleistung durch Netzbetreiber verursacht Kosten bei den Marktbeteiligten und damit letztlich für die Verbraucher. Somit sind monetäre Anreize notwendig, damit die Netzbetreiber ihre Leistungserbringung verbessern. Konsequenzlose Vorgaben haben schon in der Vergangenheit nicht zu ausreichenden Verhaltungsänderungen geführt.
(Tenor 2) Adressaten
Es ist wichtig, dass zumindest für die Netzleistungsfähigkeit gerade auch die Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren erfasst werden. Die Anreize zur eingeschränkten Leistungserbringung betreffen aber alle Netzbetreiber gleichermaßen, deshalb muss die Qualitätsregulierung sich auch auf alle Netzbetreiber erstrecken. Insofern wäre es besser, wenn alle Netzbetreiber in die volle Qualitätsregulierung aufgenommen würden. Das heißt, für alle Netzbetreiber (bis auf geschlossene Verteilernetze nach §110 EnWG), müssen alle drei Komponenten Netzzuverlässigkeit, Netzleistungsfähigkeit und Netzservicequalität zum Tragen kommen.
(Tenor 4) Datengrundlage
Die Schaffung einer Datengrundlage zur Bewertung der Qualität der Leistungserbringung der Netzbetreiber ist ein zentraler Baustein einer funktionierenden Regulierung. Ohne die Datenerhebung liegen mangels Vergleichsmöglichlkeit schlicht keine Erkenntnisse vor, die in der Folge bewertet werden könnten. Damit ist es in jedem Fall richtig, die Daten zu erfassen, unabhängig davon, ob eine Monetarisierung erfolgt. Für die Netznutzer wäre eine Veröffentlichung der Daten und die Möglichkeit, Netzbetreiber miteinander zu vergleichen, sehr nützlich, denn damit würden die Netznutzer erstmals in die Lage versetzt, die Leistungserbringung objektiv einzuschätzen. Dabei sollten auch Daten erfasst werden, die nicht unmittelbar monetär bewertet werden, um eine Datengrundlage zu schaffen, weitere Kennzahlen in eine spätere Monetarisierung aufzunehmen.
(Tenor 5) Netzzuverlässigkeit
Die bestehende Regelung mit nur geringen Änderungen fortzuführen greift zu kurz. Mit modernen, digitalisierten Betriebsmitteln und modernen Leitwarten können auch heute schon weitere Zuverlässigkeitskennzahlen erfasst und damit einer Bewertung zugeführt werden. Dazu zählen insbesondere auch kurzfristigere Unterbrechungen oder deutliche Abweichungen von den Nennspannungen. In den Spannungsebenen, in denen solche Werte bereits erfasst werden könnten, sollten diese Werte auch in die Qualitätsregulierung Eingang finden. Es muss nochmals betont werden, dass Störungen im Netz zu Kosten bei den Netznutzern führen und es deshalb angemessen ist, den Netzbetreibern Anreize zur Verbesserung der Qualität zu geben. Im Laufe einer fortschreitenden Digitalisierung, die ja auch von der BNetzA als notwendig angesehen wird, können dann später auch weitere Netzebenen in diese erweiterte Zuverlässigkeitsbewertung einbezogen werden.
(Tenor 5.2) Ermittlung der Kennzahlenwerte der Netzzuverlässigkeit
Die Klarstellung, dass nur Ereignisse, die nur einmal innerhalb von 50 Jahren auftreten, als „höhere Gewalt“ zu werten sind, ist sinnvoll. Gegen häufigere Ereignisse sollten die Netzbetreiber Vorsorge treffen.
(Tenor 6 und 6.1) Netzleistungsfähigkeit
Die Aufnahme der Netzleistungsfähigkeit in die Qualitätsregulierung ist überfällig. Die aktuellen Probleme beim Netzanschluss und die weitgehend ungenügende Digitalisierung der Netzbetreiber zeigen deutlich, dass es hier dringenden Handlungsbedarf gibt. Auch wenn die jetzt herangezogenen Bewertungskriterien als eher konservativ anzusehen sind, ist es gut, jetzt damit anzufangen (Nochmals der Hinweis auf die Anmerkungen des bne zur Datenerhebung, hier sollte unbedingt noch nachgebessert werden). Dass zunächst von der Monetarisierung abgesehen wird, ist allerdings unbefriedigend. Sowohl bessere Prozesse zum Netzanschluss als auch eine bessere Digitalisierung verursachen zunächst Kosten beim Netzbetreiber, bevor Kosteneinsparungen realisiert werden können. Wenn dem nicht klare monetäre Anreize entgegenstehen, werden Netzbetreiber entsprechende Investitionen herauszögern und damit den Netznutzern schaden. Mindestens sollte ein klarer (und kurzfristiger) Zeitplan für die Monetarisierung der Netzleistungsfähigkeit festgelegt werden.

