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17.03.2026

Stellungnahme: Messkonzepte und Abnahmepflicht des Netzbetreibers sowie Umsetzungspflicht des gMSB

Zum Empfehlungsverfahren 2026/1-VIII der EEG-Clearingstelle

Der Anschluss von EEG-Anlagen ist im überragenden öffentlichen Interesse und deswegen betont das EEG auch die Netzanschlusspflicht und Stromabnahme durch die Netzbetreiber. Zu berücksichtigen ist deswegen bei jeder der nachfolgenden Einzelantworten, dass die Verteilnetze, um die es hier geht, natürliche Monopole sind! Ein Anschlussnehmer kann folglich nicht zu einem alternativen Anbieter mit besserer Organisation (bzw. gesetzeskonformerem Verhalten) wechseln. Außerdem erhalten die Netzbetreiber ihre Renditen nach einer fiktiven Berechnungsmethode, die ihnen erheblich über dem marktüblichen Zinssatz liegende Zinsen beschert. Aus diesen Gründen tragen sie eine überragende, mit ihrer monopolistischen Rolle eng verknüpfte und ebenso hohe Verantwortung für ihr eigenes Netzgebiet die so vorhanden Mittel zum bedarfsgerechten Netzausbau nach § 11 Abs I EnWG einzusetzen. Diese Verantwortung muss sich auch durch die zu erwartenden Bemühungen ausdrücken, die ein Netzbetreiber an den Tag legen muss, um seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Jede Ausnahme hiervon ist an einem strengen Maßstab zu messen, der für Abweichungen eigentlich keinen Raum lässt.

Fragen des Empfehlungsverfahrens

1. Stellt die Ablehnung eines im Übrigen mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbaren Mess- und Abrechnungskonzeptes durch den Netzbetreiber einen Verstoß gegen seine gesetzlichen Pflichten, insbesondere seine Abnahmepflicht nach §11 Abs.1 EEG2023 bzw. §3 Abs.2 KWKG 2025, dar? 

Ja, die Ablehnung eines gesetzeskonformen Mess- und Abrechnungskonzepts (z.B. dem virtuellen Summenzähler nach § 20 Abs. 1d des EnWG) durch den Netzbetreiber stellt grundsätzlich eine Pflichtverletzung von § 11 Abs. 1 EEG dar.  

Er darf es nur ablehnen, wenn ein außergewöhnlicher technischer oder rechtlicher Grund vorliegt (z.B. Ortsnetz ist voll ausgelastet, Baurecht, Denkmalschutz). Beliebige wirtschaftliche, organisatorische oder technische Gründe reichen nicht aus. §8 EEG zeigt den Willen des Gesetzgebers: EEG-Anlagen müssen vorrangig angeschlossen werden. Sofern Netzbetreiber den Netzanschluss eines Einspeisewilligen verweigern, weil das Messkonzept strittig ist, obgleich die Sicherheit des Netzbetriebs dadurch nicht gefährdet ist, verstoßen sie damit folglich gegen ihre Pflicht zum unverzüglichen vorrangigen Anschluss von EEG- bzw. KWKG-Anlagen und müssen ggf. für den dadurch den entstandenen Schaden – beispielsweise aufgrund entgangener Einspeisevergütungen – aufkommen (Clearingstelle, Beschluss 2018/33, S. 45,  46).

(a) Bejahendenfalls: Unter welchen Voraussetzungen? 

In der Praxis kommt es immer wieder zum Streit rund um den virtuelle Summenzähler (§20 Abs. 1d EnWG) als ein vom Gesetzgeber zugelassenes Messkonzept. Sinn und Zweck der Einführung war eine Kosteneinsparung für Mieterstrommodelle.

Zwar ist die operative Abwicklung des virtuellen Summenzählers seit dem 06.06.2025 eindeutig durch standardisierte Geschäftsprozesse (vgl. UTILMD Anwendungshandbuch Strom, S. 58 ff.) vorgegeben, sodass ein Messkonzept unter Einbeziehung eines virtuellen Summenzählers nunmehr auch standardisiert abbildbar ist. Dennoch zeigt sich in der Praxis, dass eine Umsetzung des virtuellen Summenzählers von den Netzbetreibern ganz überwiegend nicht bewältigt wird. Soweit der Anspruchsinhaber seine Mitwirkungspflicht nach §§ 8,11 EEG erfüllt hat, sowie die Technischen Anschlussbedingungen und die VDE-Anwendungsregeln einhält, muss seine EEGAnlage grundsätzlich angeschlossen werden.

Im Übrigen gilt hinsichtlich des „gewählten“ Messkonzepts nur, dass es den diskriminierungsfreien Netzzugang, den Lieferantenwechsel, eine eichrechtskonforme Messung, die Marktkommunikation gewährleisten und die gesetzlichen Vorgaben an die Messeinrichtungen erfüllen muss.

(b) Inwieweit sind §20 Abs. 2 sowie ggf. §20b Abs. 2 Nr. 1, 2 EnWG hierbei zu berücksichtigen? Insbesondere: Inwieweit kann die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen (ohne Netzkapazitätsfragen) nicht möglich oder zumutbar sein?

Die sehr umfassende Netzanschlusspflicht schränkt die Handlungsfreiheit der Netzbetreiber ein und deswegen ist die Möglichkeit, den Netzanschluss unter bestimmten Voraussetzungen zu verweigern, somit (auch) Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Nach § 17 Abs. 2 S. 1 EnWG darf der Netzbetreiber den Netzanschluss verweigern, wenn der Netzanschluss aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. In §20 Abs. 2 EnWG heißt es, dass Netzbetreiber den Zugang verweigern können, wenn „sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist.“

Ein in der Praxis geübter Verweigerungsgrund ist sowohl im Rahmen des § 8 EEG als auch im Rahmen von § 11 EEG die („noch“) fehlende Möglichkeit, Konzepte mit virtuellem Summenzähler innerhalb der jeweiligen IT des Netzbetreibers umzusetzen. Fraglich ist hier also insbesondere, ob dieser oder vergleichbare Gründe unter die genannten spezifischen Unzumutbarkeitstatbestände subsumiert werden können, oder ob es sich um eine selbstverschuldete und mithin unbeachtliche Unfähigkeit handelt Es gelten hier die mindestens analog die allgemeinen juristischen Grundsätze zu objektiver Unmöglichkeit und subjektiver Unmöglichkeit (Unvermögen. Letztere führt zu der Frage des Vorliegens der für den Netzbetrieb notwendigen Fähigkeiten. Liegen diese nicht oder nicht ausreichend vor stellt sich die Frage ob nicht ein anderer Betreiber in Frage kommen muss. Jedenfalls kann die Konsequenz für einen ungenügenden Netzbetrieb nicht ein dauerhaftes Anschlussverweigerungsrecht sein.  

Was sind betriebsbedingte Gründe?

Nach einer Negativdefinition sollen betriebsbedingte Verweigerungsgründe vorliegen, wenn negative Auswirkungen auf die „Betriebsführungsaufgabe des Netzbetreibers aus § 11 EnWG“ zu befürchten sind, etwa in Gestalt einer dauerhaften und erheblichen Beeinträchtigung der sicheren Betriebsführung (Bourwieg/Hellermann/Hermes/Bourwieg, 4. Aufl. 2023, EnWG § 17 Rn. 80). Anknüpfungspunkt für betriebsbedingte Gründe ist dann die „Organisation des Betriebes“, ein Beispiel für eine Anschlussverweigerung aus betriebsbedingten Gründen etwa eine aktuell bestehende, objektiv nicht überwindbare Personalknappheit, die der Realisierung eines Netzanschlusses vorübergehend entgegensteht.

Nach alledem sind „betriebsbedingte Gründe“ im Sinne des § 20 Abs. 2 EnWG also solche, die mit der sicheren Gewährleistung, Erhaltung und Durchführung des Netzbetriebs zusammenhängen und einen inneren Bezug zur Betriebsführung und Betriebsorganisation des Netzbetreibers aufweisen.

Was bedeutet Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit?

Da §20 Abs. 1 EnWG den Netzzugang als Regel festlegt, muss ein Verweigerungsgrund dieser Regel erhöhten Begründungsanforderungen gerecht werden.

Es ließe sich folglich aus Netzbetreibersicht argumentieren, dass aus betriebsbedingten Gründen, das vorgelegte Messkonzept in der IT-Abwicklung des Netzbetreibers nicht abbildbar ist. Diese betriebsbedingten Gründe müssten zu einer Unzumutbarkeit für den Netzbetreiber führen. Dem lässt sich entgegensetzen, dass das Verrechnungskonzept des virtuellen Summenzählers schon lange vor seiner Aufnahme ins Gesetz bekannt war, diskutiert und teilweise bereits umgesetzt wurde (z.B. Handout des Messkonzept D4 des VBEW vom 9.4.2024) und deswegen den Netzbetreibern seitdem bekannt sein müsste.

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit es den Netzbetreibern unzumutbar gewesen sein sollte, für eine Abbildbarkeit des virtuellen Summenzählers rechtzeitig ohne schuldhaftes Zögern zu sorgen.

Wenn dies bis heute nicht umgesetzt worden ist, handelt es sich zwar um „betriebsbedingte“ Gründe, diese sind aber grundsätzlich zunächst mangels Umsetzung aus Organisationsverschulden Schuld des Netzbetreibers. Dieser Grund führt nicht per se zu einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind nach alledem das Interesse des Netzbetreibers an der Rentabilität seines Unternehmens gegen das Bedürfnis und die Abhängigkeit des Netznutzers vom Netzzugang gegeneinander abzuwägen. Dazu kommt die dienende Funktion des Netzbetriebes: „Versorgungsinfrastrukturen haben weiterhin eine dienende Funktion für die

Märkte, insbesondere für die Erzeugung von und die Versorgung mit Energie“[1]

Dabei ist § 2 EEG, das besondere öffentliche Interesse an EEG-Anlagen von überragendem Interesse.  

Hinzu kommt, dass die massengeschäftstauglichen Prozesse von der edi@energy erarbeitet weren, ein Gremium, in dem die Netzbetreiber selbst vertreten sind. Hiervon hinterher in der Praxis zurückzutreten ist nur selten zu rechtfertigen. So müssen Netzbetreiber davon ausgehen, dass sie im Streitfall vor der Bundesnetzagentur verlieren[2].

Fazit: Die Behauptung einer fehlenden Abbildbarkeit des Messkonzeptes im internen System des Messstellenbetreibers oder die mangelnde Erfahrung mit der Umsetzung des § 20 Abs. 1d S. 3 EnWG ist kein ausreichender Grund für die Verweigerung eines Netzanschlusses. Da Netzbetreiber eine dienende Funktion haben (s. BNetzA) und natürliche Monopole sind, tragen sie eine überragende, mit ihrer monopolistischen Rolle eng verknüpfte und ebenso hohe Verantwortung für ihr eigenes Netzgebiet. Diese Verantwortung muss sich auch durch die zu erwartenden Bemühungen ausdrücken, die ein Netzbetreiber an den Tag legen muss, um seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Jede Ausnahme hiervon ist an einem strengen Maßstab zu messen, der für Abweichungen eigentlich keinen Raum lässt. Das ist auch sachlogisch nicht anders argumentierbar, weil sonst jedes Zögern oder Verweigern eines Netzbetriebes auf der Höhe der Zeit zu einer Berechtigung zur Zurückweisung der Antragsteller führen würde.             

2. Ist der grundzuständige Messstellenbetreiber berechtigt, ein im Übrigen mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbares Mess- und Abrechnungskonzept abzulehnen, das von dem bzw. der Anlagenbetreibenden gewünscht wird? Bejahendenfalls: Unter welchen Voraussetzungen?

Ein gMSB darf ein Messkonzept nur ablehnen, wenn dieses zu einer unzumutbaren Belastung des gMSB führen würde (§34 Abs. 2 Satz 3 MsbG) und zwar „[…] nur so lange und insoweit [verweigern] wie die Bereitstellung von Zusatzleistungen aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Messstellenbetreiber nach § 31 Absatz 1 von der Erbringung der Leistung befreit sind.“ In dem Fall muss er aber auch einem vorzeitigen Wechsel des MSB zustimmen, da der Anschlussnutzer gemäß §5 Abs. 1 MsbG von seinem Auswahlrecht Gebrauch machen kann und einen dritten mit der Bewirtschaftung seiner Messstelle beauftragen darf.  

Im Übrigen wird der gMSB schadensersatzpflichtig, soweit er entgegen seiner gesetzlichen Umsetzungspflicht das vom Anschlussnehmer (bzw. Anlagen- oder Kundenanlagenbetreiber) gewählte Modell des virtuellen Summenzählers nicht umsetzt und der Anschlussnehmer einen wMSB beauftragen muss, für den §§ 7, 30, 32, 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 i. V. m. § 35 MsbG (Preisobergrenzen) nicht uneingeschränkt gelten.

Was bedeutet nicht möglich?

Auch der Messstellenbetreiber kann auf die Auslegung des Unmöglichkeitsvorbehalts nach §17 Abs. 2 S.1 EnWG zurückgreifen. Er ist berechtigt die Erfüllung von Zusatzleistungen zu verweigern, wenn dies im Einzelfall technisch unmöglich ist. Dies ist aber nur der Fall, wenn eine Erfüllung objektiv und dauerhaft nicht möglich ist. An Unmöglichkeit müssen stets hohe Maßstäbe angesetzt werden und solange es einen anderen MSB gibt, der das kann, ist es nicht unmöglich. Wichtig ist außerdem, dass der sichere Netzbetrieb keine Aufgabe des MSB ist, darauf darf er sich folglich nicht berufen.  

Fazit: Ein Messstellenbetreiber darf eigentlich kein Messkonzept ablehnen, es sei denn es ist objektiv unmöglich dieses umzusetzen. Lehnt er ein Messkonzept dennoch ab, dann muss er begründen warum und in Folge akzeptieren, dass der Anschlussnutzer ggf. von seinem Auswahlrecht Gebrauch macht und den Messstellenbetreiber wechselt.


[1] Bundesnetzagentur: 240117_Eckpunkte_clean

[2] Beschluss BK624267_beschluss_v_150525.pdf

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Flavia Röhrs

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