Uncategorized
05.03.2026

Rückmeldung zum „Reifegradverfahren für Netzanschlüsse an das Übertragungsnetz“

Am 10. Dezember 2025 hat das Bundeskabinett eine Verordnung zur Änderung der KraftNAV verabschiedet, die klarstellt, dass Energiespeicheranlagen („Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 MW und einer Spannungsebene von mindestens 110 kV“, faktisch Großbatteriespeicher) nicht vom Anwendungsbereich der KraftNAV erfasst sind. Die Verordnung wurde am 19.Dezember 2025 vom Bundesrat bestätigt und ist am 24. Dezember 2025 in Kraft getreten. Dadurch wurde die Möglichkeit geschaffen, ein neues Verfahren für Netzanschlüsse am Übertragungsnetz einzuführen.

Im nun vorgelegten gemeinsamen Konzept der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) vom 5. Februar 2026 wird ein Vergabeverfahren für Netzanschlussreservierungen vorgestellt. Dieses verfolgt das Ziel, die Vergabe so zu gestalten, dass Projekte mit hoher Realisierungswahrscheinlichkeit und Qualität identifiziert werden und sodann fokussiert, bezahlbar und sicher ans Netz gebracht werden.

Der bne hat seine Mitgliedsunternehmen befragt, inwieweit dieses Reifegradverfahren umsetzbar und praxistauglich erscheint. Die Rückmeldungen legt der bne hiermit vor und stellt diese sowohl der Bundesnetzagentur (BNetzA) als auch allen vier ÜNB transparent zur Verfügung. Mit dieser Rückmeldung soll das vorgelegte Konzept der ÜNB substanziell verbessert. Gleichzeitig informieren wir die BNetzA im Sinne eines transparenten und zielführenden Verfahrens rechtzeitig über die Überlegungen aus der Mitgliedschaft. 

Wir hoffen, dass so ein praxistaugliches Verfahren für das Projektgeschäft bei Netzanschlüssen im Übertragungsnetz gefunden werden kann, dass auch die knappen Schaltfelder der Umspannwerke besser als bisher ausnutzen kann. 

Aber: Auch hier gilt, ein Projekt ist nur dann ein Projekt, wenn es eine Bank gibt, die es finanziert. Wenn ein verbessertes Verfahren für Netzanschlüsse im Übertragungsnetz fair funktionieren und auf Akzeptanz stoßen soll, muss es kompatibel mit der Bankability der Investitionen der Netznutzer sein.

Generelles

Positiv anzumerken ist: Es gibt Fristen und Stichtage, für Entwickler und die ÜNB. Gleichzeitig ist der Prozess jedoch eine Art Over-Engineering und es stellt sich die Frage, wie innovationsfreundlich dies ist (Stichwort: effiziente Prozesse). Wir empfehlen das Ganze einmal unter der Prämisse durchzugehen, ob nur so viel Bürokratie wie unabdingbar nötig ist. Es wird gleichzeitig sichtbar, auch im Kontext des Netzpaket-Leaks: enthalten sind sehr hohe Anforderungen an Entwickler, wenige an die Netzbetreiber. Derartige „Mindestanforderungen“ an ein Projekt zu definieren, führen nicht zur erhöhten Chance auf einen Netzanschluss.

Das Reifegradverfahren macht gesamtgesellschaftlich Sinn und stellt zugleich eine wesentliche Optimierung insbesondere der ÜNB-Prozesse dar. Für Entwickler entstehen gegenüber dem jetzigen First Come First Save-Prinzip jedoch zusätzliche Aufwendungen und Unsicherheiten. Ein solcher Prozess führt zur Verschiebung des Risikos keinen gesicherten Netzanschluss zu bekommen in eine spätere Phase eines jeden Projektes. Die damit einhergehende längere Unsicherheit des Netzanschlusses und die späte Kommunikation von Rampen äußern sich wie folgt: CAPEX kann aufgrund der fehlenden Aussage zur Machbarkeit und Standort des NAP (Netzanschlusspunkt) nur mit einer hohen Unsicherheit aufgenommen werden. Dies stellt ein erhöhtes Risiko in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Projekte dar.  

Es stecken durchaus Chancen im Prozess, allerdings sind die Anforderungen hier unnötig erhöht. Es wäre doch möglich zu sagen, die Mindestanforderungen müssen erfüllt werden und es sollte Innovation und nicht Bürokratie gefördert werden.

Es stellt sich die Frage, auf welcher Basis die BNetzA diesen Prozess entscheiden bzw. den Prozess gutheißen kann. Wir verweisen auf Artikel 42 (Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Anschluss neuer Erzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen an das Übertragungsnetz) und Artikel 59. Absatz 7 (Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörden) der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie.  

Es wird beschrieben, dass Speicher und Verbraucher (Industrie, Gewerbe und Datencenter) von der neuen Regelung betroffen sind. Das betrifft auch große VNB-Projekte. Es wirkt wie eine Erweiterung des Regelbereiches auch für alle Projekte, die auf der 110kVEbene bei den Verteilnetzbetreiber (VNB) angeschlossen werden, dass sie auch unter diese Regelung fallen. Es stellt sich die Frage, ob sich der VNB ebenfalls bewerben muss und steht dieser so in direkter Konkurrenz zu den eingereichten Projekten.

Grundsätzlich wäre eine Kontingentierung für den ortsgebundenen VNB oder den lokalen Gewerbe-/Industriebetrieb sinnvoll. Gleichzeitig kann eine Kontingentierung ein Tür- und Toröffner für die Priorisierung anderer Petenten sein (Stichwort Gaskraftwerke). Hier sollte abgegrenzt werden, wieviel Kapazität (Schaltfelder) freigehalten wird und für welche konkreten Bedarfe. Auch muss mehr Rücksicht auf die tatsächliche Ausnutzung der

Schaltfelder gelegt werden. Werden zu viele Schaltfelder reserviert oder werden Schaltfelder schlecht ausgenutzt, kann dies den Ausbau von Speichern/EE blockieren und zu einer ineffizienten Infrastrukturnutzung führen. Hier bestehen bei den Kriterien noch Wildwuchs und wenig Transparenz.

Offene Punkte:

  • Wie ist ein Zyklus definiert? Wann fängt er an, wann hört er auf? Die Zyklusdauer ist mit ca. zwölf Monaten eher lang. In dieser Zeit wird es vorkommen, dass Projekte wesentliche Meilensteine erreichen werden, bspw. einen Kauf- oder Pachtvertrag abschließen oder eine Baugenehmigung erhalten. Es wäre sinnvoll hier eine Nachreichung von Unterlagen zum Beispiel nach sechs Monaten zu ermöglichen.
  • Die Überführung in die Praxis ist fragwürdig: Die Übergangsregelungen sind unter 6.2. benannt, sie sind ein „Zwang“ zum Übergang ins Reifegradverfahren. Es stellt sich die Frage, ob das diskriminierungsfrei ist oder eher wie eine direkte Netzzugangsbeschränkung wirkt.
  • Eine NAP-Anfrage kann nicht mehr projektspezifisch individuell gestartet werden, sondern nur noch innerhalb von drei Monaten pro Jahr auf einen bestimmten Stichtag. Dies erfordert Anpassungen in der Arbeitsweise der Entwickler und schränkt die Flexibilität ein.
  • Offen ist auch die Thematik eines direkten Ansprechpartners zur Klärung offener projektspezifischer Fragestellungen zum Netzanschluss.  

Rückmeldung bzgl. Finanzierung

Mit dem Verfahren entstehen finanzielle Herausforderungen, vor allem für kleine Entwickler: Es braucht vor allem gute Projekte, nicht nur große.

Es wird eine Art „Blanko-Scheck“ produziert und Entwickler wissen nicht, wann was realisiert wird. Bei mehreren Anschlussnehmern ist die Gründung einer Projektgesellschaft notwendig. Dies ist für kleinere Petenten schwierig zu realisieren. Ebenfalls ist unklar, wer dann als Ansprechpartner der Projektgesellschaft agieren kann.

Sind Bürgschaften anstelle von Cash (zumal ohne Zinsen) die bessere Alternative? „Eintrittsgelder“ wie Antragspauschale, Realisierungskaution und BKZ belasten nachhaltig den Finanzsockel der Petenten und es kommt zwangsläufig zu Marktverzerrungen.

Um eine Netzanschlussanfrage zu platzieren, wird eine Bearbeitungsgebühr von 50.000 Euro ohne Zusicherung für ein positives Netzanschlussbegehren erhoben. Dieser Betrag ist zu hoch angesetzt, denn die Projektgröße spielt hier keine Rolle. Eine derartig pauschale Kostentragepflicht hat unseres Erachtens keine tragfähige rechtliche Basis.

Dazu kommt, dass eine Kaution in Höhe von 1.500 Euro/MW als Ernsthaftigkeitsnachweis zusätzliche Bürokratie aufbaut und zu zusätzlichen Kosten führt. Ein Ernsthaftigkeitsnachweis in Form der einzureichenden Gutachten, Studien, Flächensicherung etc. sollte für ein Netzanschlussbegehren ausreichend sein.

Rückmeldungen entsprechend den Phasen

Phase 1: Info- und Antragsphase

In der Infophase wäre es sinnvoll, wenn die ÜNBs nicht nur die Kapazitäten an den Netzknotenpunkten öffentlich machen, sondern auch, zu wann sie welche Kapazität konkret anschließen wollen. Wenn man sich bewirbt und keinen Anschluss bekommt, sich aber für einen weiteren Zyklus qualifizieren kann, muss man wissen, ob dann auch zeitnah (im nächsten Zyklus) wieder Kapazität frei ist. Dazu gehören: geplante Zeiträume bzw. Staffelungen über verschiedene Jahre, Einschätzung zukünftiger Anschlusskapazitäten und Klarheit, ob und wann Wiederbewerbungen realistisch Aussicht auf Erfolg haben. Eine Wiederbewerbung ohne diese Auskünfte nützt den Projektentwicklern nichts, wenn trotz Antragsgebühr von 50.000 € absehbar keine Kapazitäten vorhanden sein werden.

Die frühzeitige Mitteilung der zu erwartenden Restriktionen sowie ein verbindliches Datum für den Netzanschluss müssen bereits vor der Angebotserteilung offengelegt werden. Projektentwickler benötigen Planungssicherheit für den Business Case, um Vorentwicklungsinvestitionen, Antragspauschale und Realisierungskaution überhaupt leisten zu können. Das jetzige Verfahren fordert ein hohes Maß an Vorabinvestitionen.

Bei der Hybridisierung / Cable Pooling wird erwartet, dass es nur einen Ansprechpartner gibt. Wenn mehrere Projektierer betroffen sind, kann ein Ansprechpartner nicht ohne weiteres für die anderen sprechen. Das erfordert zusätzliche Abstimmungsrunden und verzögert den Prozess. Hybridisierung, führt so nicht zu einem effizienten Verfahren.  

Es sollten auch Konsortien so in das Verfahren einbezogen werden können, dass diese z.B. als gemeinschaftliches Projekt behandelt werden (z.B. privatwirtschaftliche Realisierung eines Satelliten-Umspannwerks, dass ein Schaltfeld im Netzbetreiber-UW nutzt, aber mehrere EZA, BESS, etc. anschließt). Weil so eine “Netzsteckdose” ein privatwirtschaftliches Risiko darstellt, kann ein Netzbetreiber von der gesteigerten Ernsthaftigkeit solcher Anträge ausgehen und sollte sie im Verfahren priorisieren. Auch angesichts der Motivation der Petenten ist dies notwendig. Denn wenn Konsortien keine Sicherheit haben, sich im Verfahren besserzustellen, wenn sie sich zusammentun, werden sie sich nicht bilden.

Offene Punkte:

  • Wann findet der nächste Zyklus für die Bewerbung für Netzanschlüsse statt, alle zehn Monate der Angebotsannahme? Wie definiert sich die Dauer eines Zyklus?
  • Was passiert, wenn die ÜNB ihren Zeitrahmen nicht einhalten können?
  • Wie steht dieses Bewerbungsverfahren im Bezug zu FCA? In dem vorgelegten Dokument wird gesagt, dass damit das gesamte Bild der Bewerbungen betrachtet werden soll, was genau ist damit gemeint? Wie wird hier Transparenz gewährleistet?

Phase 2: Reifegradbasierte Clusterstudie

Die geforderte quartalsgenaue P(t)-Angabe zum Leistungshochlauf hängt stark von den

Netzrestriktionen und der erwarteten Fahrweise der Batterie ab. Es braucht daher mehr Transparenz seitens der ÜNB, wie Ein- und Ausspeisung zeitlich und betrieblich vorgesehen sind.

Die Mindestanforderungen bei technischen Details und Vorplanung sind schwer einhaltbar: Diese entwickeln sich in einem schnellen Marktumfeld teils rasant. Die Festlegung auf bestimmte Hersteller und Fabrikate wird schwierig, wenn Änderungsanzeigen nicht möglich sind. Das Risiko trägt der Entwickler. Änderungsanzeigen in der Technik müssen weiterhin möglich sein, ohne dass ein bereits zugesicherter NVP an Gültigkeit verliert.

Co-Location kann bis zu drei Extrapunkte in der Reifegradbewertung bringen. Dafür braucht es eindeutige Anforderungen: Wie viel Erzeugungs- oder Lastkapazität ist mindestens erforderlich? Kann bereits eine sehr kleine Anlage für Co-Location ausreichen? Das wird nicht klargestellt. Ist ein bestimmtes Verhältnis zwischen Speicher und Erzeugung/Last vorgeschrieben?

Weitere Reifegradpunkte können nur mit einem erhöhten Investitionsaufwand „verdient“ werden, wobei man über die Wahrscheinlichkeit der Projektrealisierung völlig im Dunkeln gelassen wird. Damit wird Geld verbrannt, das für wichtige und dringend erforderliche Investitionen später fehlt. Zusätzliche Entwicklungsaufwände wie konkrete Flächensicherung, Vorlage von Genehmigungen sowie Finanzierungskonzepten, aber auch die Forderung zur Bereitstellung einer teils vollständigen Entwurfs- bzw. Ausführungsplanung des Anlagenkonzepts der Primär- und Sekundärtechnik inkl. detaillierter Trassenverlauf mit Trassensicherung, stellt Entwickler zu einem solchen Zeitpunkt vor zusätzliche Herausforderungen. Damit einhergehend sind Vergaben der Hauptgewerklose ggf. vorzuziehen, wobei man ohne Aussage zum Netzanschluss nicht investitionsbereit sein wird.  

Es existiert eine Henne-Ei Problematik bzgl. des Zuschaltzeitpunktes: Da es sich um Netzanschlussanfragen handelt, hat kein Petent passend eine Rückmeldung zum Zuschaltzeitpunkt vom ÜNB vorliegen. Der Projektentwickler kann also nur auf einen von ihm gewählten Anschlusstermin spekulieren. Eine Zuschaltung vor 2030 ist durch die Verfügbarkeiten seitens der ÜNBs derzeit ausgeschlossen. Im Kriterium „C: Leistungsfähigkeit des Petenten“ werden Kaufverträge und Finanzierungsnachweise gefordert. Die Lieferzeiten der Long Leads betragen bis zu 24 Monate. Eine Bestellung bereits heute ist daher weder notwendig, noch gibt es eine ausreichende Absicherung hinsichtlich Zuschaltzeitpunkt und Netzentgeltsystematik. De facto wird kein Projektierer diese beiden Kriterien erfüllen können!

Offene Punkte:

  • Was passiert bei Gleichstand der erlangten Punktezahl? Gibt es dann ein Losverfahren?
  • Wie soll eine Aussage von den Behörden eingeholt werden, wenn diese nicht handeln können/wollen solange der Anschlusspunkt nicht gesichert ist?
  • Die Sammlung der Daten zur Projektentwicklung seitens der ÜNB ist bedenklich – was passiert mit diesen Informationen? Dazu kommt die Frage, wie die ÜNB solche Dokumente sichten und bewerten wollen. Die Bewertung der Dokumente erfordert explizite Fachexpertisen verschiedener Gewerke für verschiedenen Technologien. Eine grobe „Vollständigkeitsbewertung“ ohne nähere Spezifikation der Bewertungskriterien eines einzelnen Dokuments führt zu einer intransparenten Bewertung gleicher Dokumente mit verschiedenen Qualitätsstufen.
  • Die Angabe des Generalplaners des Bauvorhabens und dessen Qualifikationen ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht machbar.  
  • Die Notwendigkeit zur näheren Definition einer „Hauptkomponente“ und Klärung des Umfangs einer „Systembeschreibung“ sind zu einem solchen Zeitpunkt ebenfalls noch nicht ausstellbar.  
  • Technische Spezifikationen (Von welchen Betriebsmitteln und in welchem Umfang?) sind teils sensibel und geistliches Eigentum der entsprechenden Planer.  
  • Welche Anforderungen werden an ein Flächenkonzept gestellt? Ein solches Konzept impliziert eine Festlegung auf bestimmte Hersteller.  
  • Die Angaben der Gesamt CAPEX und zum vorläufigen bzw. endgültigen Investitionsbescheid sind sensible Daten und ohne zugesicherten NAP nur bedingt leistbar.

Phase 3: Angebotsphase

Der kritischste Punkt des Reifegradverfahren ist, dass mit Annahme des Angebots und der Bezahlung der Realisierungskaution nicht absehbar ist, mit welchen Einschränkungen (FCA) und welchen Anschlusszeitpunkten verbindlich zu rechnen ist. Hier müsste sichergestellt sein, dass die Realisierungskaution erstattungsfähig ist, wenn das Projekt erst zu einem anderen als dem vorher indikativ mitgeteilten Zeitpunkt vergeben werden kann bzw. die Restriktionen höher ausfallen, als vorher bekannt war.

Derzeit gibt es bzgl. der Annahme und Unterschrift zwei mögliche Interpretationen, die es zu klären gilt. Erstens: Nach Annahme der Netzreservierung besteht eine Frist von drei Monaten zur Unterzeichnung des Netzanschlussvertrags und folglich zur Zahlung der ersten BKZ-Rate. Oder zweitens: Nach Annahme der Netzreservierung besteht eine Frist von drei Monaten, um den Verhandlungsfahrplan (Zeitplan, Prozess, Dokumentation und Verhandlungsstruktur) zu vereinbaren. Nach Einigung auf den Verhandlungsfahrplan würden die technischen und kaufmännischen Verhandlungen stattfinden und anschließend der Netzanschlussvertrag vorbereitet werden. In diesem Fall die voraussichtliche Dauer der beiden letzten Phasen nicht bekannt.

Falls keine Informationen über ein verbindliches Anschlussdatum und mögliche Restriktionen bereitgestellt werden können, muss die Realisierungskaution erstattbar sein. Im Papier bleibt unklar, was zur „Risikosphäre des Petenten“ gehört. Eine präzise Definition der Risikosphären von Petenten und ÜNB ist notwendig. Insbesondere sollte eine Abweichung zwischen „indikativem“ und tatsächlichem Netzanschlussdatum klar der Risikosphäre des ÜNB zugerechnet werden. Um Verlässlichkeit zu gewähren, braucht es ein verbindliches Inbetriebnahme-Datum des ÜNB zum Zeitpunkt des Netzanschlussangebots.

Ein großes bleibendes Risiko für Entwickler ist, dass eine Netzanschlussreservierung nach erteilter Zusage seitens ÜNB aufgehoben werden kann. Dies soll erfolgen können, wenn keine vertragliche Einigung über einen Netzanschlussvertrag zustande kommt (Antragssteller ist dabei systematisch benachteiligt in der Vertragsverhandlung), der Realisierungsfahrplan mit verbindlichen zeitlichen Eckpunkten nicht eingehalten werden kenn (in Bezug auf die Genehmigung hat der Entwickler keinen Einfluss) oder sich Grundparameter des Anschlusses bzw. Anlagenkonzepts ändern.

Offene Punkte:

  • Wird die Realisierungskaution in Höhe von 1.500 Euro / MW zurückbezahlt, wenn das Projekt nicht zustande kommt?
  • Es gibt wie beschrieben keine verbindliche Aussage zum Datum der Inbetriebnahme seitens der ÜNB. Zudem ist unklar, auf welche Inbetriebnahme sich bezogen wird: auf das ÜNB Schaltfeld, auf das Umspannwerk des Kunden oder auf die Verbrauchsanlage des Kunden?

Rückmeldung bzgl. Erfahrungen in anderen Ländern

Eine ähnlich geartete Reform wurde in Großbritannien bereits vor drei Jahren angestoßen. Die Antragstellenden hatten ein Jahr Zeit, sich darauf einzustellen. Gesteuert wird das Verfahren zentral für ÜNB und VNB durch den staatlichen Energie-Systembetreiber NESO. NESO prüft, ob Projekte, die einen Netzanschluss erhalten, mit den strategischen Zielen und Klimazielen des Landes übereinstimmen. Im Vergleich dazu überlässt man in Deutschland den ÜNB als privaten Unternehmen ebendiesen Gestaltungsspielraum.

Eine nicht neutral überprüfbare Entscheidung der ÜNB ist nicht hinnehmbar.  

Die Mindestanforderungen in Großbritannien sind überschaubar: gesichertes Projektgrundstück und Unternehmensnachweis. Zusätzliche Punkte gibt es bei vorliegenden Vorbescheiden oder Genehmigungen (z.B. Bauvorbescheid). Anmeldegebühren fallen keine an und Anschlussgebühren werden erst fällig, wenn ein Projekt tatsächlich einen Netzanschluss erhält.

Wichtig ist außerdem: Es gibt in UK keine Pflicht zu Vorinvestitionen oder Equipment-Bestellungen. Bspw. sind Speicherprojekte projektfinanziert, d. h. ohne klaren Business Case und ohne verbindliche Anschlusszusage kann keine Finanzierung gesichert werden. Die Erwartung der ÜNB, dass Entwickler vorab investieren, ist daher nicht realistisch. Gleiches gilt für die Bestellung von Equipment, solange unklar ist, ob und wann ein Projekt umgesetzt werden kann.

Es wird berichtet, dass die Reifegradverfahren schon in UK, Norwegen und Frankreich angewendet werden – wie sieht in den Ländern die Realisierungsrate der Projekte aus?

Teilen Sie den Beitrag:

Nadine Bethge

Ansprechpartner:in

+49 30 400548-0

Nachricht senden E-Mail senden

Verwandte Nachrichten