Der in einer zwischenzeitlich im Referentenentwurf des BMWi zum Kohleausstiegsgesetz enthaltene Vorschlag zur Einführung von Netzausbauzuschüssen würde die wettbewerblichen Kräfte Schwächen anstatt diese zu stärken. Er wäre kontraproduktiv für den Ausbau Erneuerbarer Energien und deren stärkere Marktorientierung. Private Investitionen würden über alle Anlagengrößen hinweg abgeschreckt und durch zusätzliche Risiken verteuert. Zudem gäbe es zusätzliche regionale Unwuchten.
Flickschusterei ohne fehlendes Gesamtkonzept Netzentgelte
Netzentgelte bedürfen einer grundsätzlichen Überarbeitung. Auch auf Verbraucherseiten geben die Netzentgelte derzeit nicht die tatsächlichen Kosten der Netze für die Verbraucher wieder. Dies liegt vor allem an der Ausgestaltung der Netzentgelte als Arbeitspreise und Jahresleistungspreise, während die Netzkosten vor allem von der bereitgestellten Kapazität bestimmt werden. Die Netzausbauzuschüsse ändern daran nichts. Anstatt hier kurzfristig ein neues Instrument einzufügen, sollte ein langfristig tragfähiges Gesamtkonzept erarbeitet werden. Ob sich ein Netzausbauzuschuss in ein solches Gesamtkonzept sinnvoll integrieren lässt, wird noch zu erörtern sein.
Ein plausibles Marktdesign beinhaltet jedenfalls ein technologieneutrales Netzentgelt. Die Erhebung von Baukostenzuschüssen nur für Erneuerbare-Energie-Anlagen wäre damit sicher nicht vereinbar. Genauso müssten alle andere Erzeugungstechnologien und auch Speicher und Verbraucher in ein solches Baukostenzuschuss-System eingebunden werden.
Baukostenzuschüsse / Netzentgelte für erneuerbare Anlagen werden derzeit nicht einheitlich in der EU erhoben. Damit haben Erneuerbare-Energie-Anlagen in den Staaten einen Wettbewerbsnachteil, in denen diese Entgelte erhoben werden. Auch dieser Aspekt wird bei einer Reform der Netzentgelte berücksichtigt werden müssen. Bei den Netzausbauzuschüssen bleibt unklar, ob diese Auswirkungen bedacht worden sind.
Baukostenzuschüsse erschweren Marktentwicklung erneuerbarer Energien
Es ist erklärtes Ziel der Politik, dass Erneuerbare Energien möglichst ohne Förderung ausgebaut werden sollen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn über Privatverträge (PPAs) Investitionen in Erneuerbare-Energie-Anlagen abgesichert werden. Werden PPA-Projekte verteuert, steht deren Wirtschaftlichkeit und damit deren Realisierung auf dem Spiel. Folglich müssen zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele vermehrt Anlagen über das EEG ausgeschrieben und abgesichert werden. Je nach Höhe der Baukostenzuschüsse kann die Marktentwicklung um Jahre zurückgeworfen werden; ggfs. reicht auch schon die Verunsicherung der Investoren und der finanzierenden Banken, um Projekte zu verhindern oder auf unbestimmte Zeit zu verzögern. Die Projekte würden dann wieder in die Förderung gedrängt werden.
Wettbewerbsbeeinträchtigung durch Ungleichbehandlung
Bislang können große Stromabnehmer bei der Herrichtung ihres Netzanschlusses über einen Baukostenzuschuss zur Kasse gebeten werden. Erneuerbare-Energien-Einspeiser hingegen richten ihre Anbindung bis zum Netzverknüpfungspunkt auf eigene Kosten & Risiko selbst her und tragen keine weiteren Netzkosten. Jetzt sollen Erzeugungsanlagen zusätzlich zum Vorgenannten nach dem Referentenentwurf des Kohleausstiegsgesetzes mit der geplanten Einführung eines netzkostenorientierten Netzausbauzuschusses im neuen § 17 Abs 4 EnWG Erneuerbare-Energien-Einspeiser auch noch an den „allgemeinen Kosten für Netzerweiterung und anderen Maßnahmen zur Behebung von Netzengpässen“ beteiligt werden.
Die Betreiber bestehender konventioneller Großkraftwerke mussten gemäß § 8 Abs. 3 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung keine Kosten für Netzausbau und Netzverstärkung tragen, obwohl z.B. Kohlekraftwerke in vielen Fällen einen Netzausbau auf allen Spannungsebenen bis zum Übertragungsnetz erforderlich gemacht haben. Dies wird sich auch dem vorliegenden Referentenentwurf nicht ändern – es sei denn, sie würden ihre Anschlussleistung wesentlich erhöhen, wovon nicht auszugehen ist.
Gemäß Referentenentwurf des Kohleausstiegsgesetzes stellt die geplante Einführung eines netzkostenorientierten Netzausbauzuschusses damit einen Wettbewerbsnachteil für die Betreiber von neu zu errichtenden Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien dar. Windenergie- und Photovoltaikanlagen würden mit nicht direkt zuordenbaren Kosten aus dem Übertragungsnetz belastet werden, selbst wenn sie in das Verteilnetz einspeisen.
Baukostenzuschüsse erhöhen die EEG-Umlage
Erneuerbare-Energie-Anlagen, die über das EEG abgesichert werden, preisen die Baukostenzuschüsse bei ihren Angeboten bei den Ausschreibungen ein. Diese höheren Gebote führen bei der Bezuschlagung zu höheren Kosten für das EEG-Konto und erhöhen damit die EEG-Umlage. Damit wird das Ziel der Bundesregierung konterkariert, die EEG-Umlage zu senken, was u.a. durch eine Entlastung des EEG-Kontos über die Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel für Brennstoffe erreicht werden soll. Die zusätzlichen Kosten bei der EEG-Umlage könnten die Entlastung auf der Seite der Netzentgelte deutlich übersteigen. Grund hierfür ist, dass in die höheren Gebote nicht nur die tatsächlichen höheren Kosten, sondern auch die zusätzlichen Risiken eingepreist werden, wohingegen auf der Seite der Netzentgelte lediglich die tatsächlichen Zahlungen entlastend wirken würden.
Baukostenzuschüsse ohne erbrachte Bauleistung
Gemäß dem Gesetzentwurf beinhaltet die Verordnungsermächtigung auch die Möglichkeit, dass Investoren Baukostenzuschüsse bereits zu einem Zeitpunkt leisten müssen, zu dem das Netz noch nicht ausgebaut wurde. Evtl. könnte sich dies sogar um Jahre hinziehen. Dem Kostenaufwand stünde über lange Zeit hinweg keine Gegenleistung gegenüber. Auf Seiten der Netzbetreiber würden die Zahlungen zwischengeparkt werden.
Willkürliches Agieren der Netzbetreiber möglich
Die Baukostenzuschüsse sind laut Gesetzentwurf für die Netzbetreiber optional, das heißt, es steht den Netzbetreibern frei, ob sie die Zuschüsse erheben wollen. Das bedeutet aber auch eine unbegründete, im Belieben der Netzbetreiber stehende Ungleichbehandlung für die Analgenbetreiber innerhalb Deutschlands.
Kaum kalkulierbares Risiko für Investoren
Die Berechnung der Höhe der Zuschüsse wird im Entwurf nicht klar geregelt, so dass in unterschiedlichen Netzen, bei ansonsten gleichen Bedingungen sehr unterschiedliche Höhen der Entgelte möglich wären. Es handelt sich auch hier um eine Diskriminierung einzelner Anlagen.
Mit den vagen Vorgaben zum Netzausbauzuschuss ergeben sich für die Anlagenbetreiber zusätzliche Unsicherheiten bei der Planung und Finanzierung der Anlagen.
Impuls für die Erhebung des Netzausbauzuschusses ist das „Verhältnis der maximalen Rückspeisung von Strom aus Erzeugungsanlagen zur Höchstlast in einem Gebiet“. Damit dürfte sich ganz Norddeutschland für die Erhebung eines pauschalen Netzausbauzuschusses qualifizieren! Unklar ist, ob auch bereits angeschlossene Anlagen zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich mit dem Netzausbauzuschuss belastet werden können. Kommt es zu einem erneuten Ungleichgewicht zwischen Rückspeisung und Höchstlast z.B. durch den Wegfall von Großverbrauchern, könnten möglicherweise die Anlagenbetreiber bei jeder Zustandsveränderung der Einspeiseleistung wieder zur Kasse gebeten. Dies stünde dann auch Anlagenerweiterungen, Repowering, etc. im Wege.
Höhere Risiken werden bei Investitionen eingepreist. Aufgrund des hohen Kapitalkostenanteils von Photovoltaik- und Windenergieanlagen entstehen hierdurch relevante Zusatzkosten.
Konflikte um Transparenzkriterien.
Wenn die Investoren Baukostenzuschüsse zahlen müssen, müssten die Netzbetreiber entsprechend Kosten aufführen und diese belegen. Je detaillierter dies geschieht, desto höher der Aufwand für den Netzbetreiber. Je oberflächlicher die Kostendarstellung, desto eher werden die Investoren eine möglichst breite Offenlegung einfordern. Die Erfahrung zeigt, dass die Netzbetreiber beim Thema Kostentransparenz zurückhaltend sind. Es steht damit zu befürchten, dass es zu einer Reihe von Konflikten kommen könnte.
Verordnungsermächtigung birgt bereits ohne Umsetzung hohe Risiken
Die angedachte Verordnungsermächtigung ist so breit und umfassend angelegt, dass die Investoren von Projekten mit längerer Umsetzungsdauer höhere Risiken bereits vor Umsetzung der Verordnung einpreisen müssten. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Verordnung auf absehbare Zeit nicht umgesetzt würde, da die Investoren jederzeit mit einer Umsetzung rechnen müssten, ohne die konkreten Inhalte der Verordnung zu kennen. So wie die Ermächtigung angelegt ist, können die Kosten ggfs. sehr hoch und intransparent anfallen.