Stellungnahmen & Positionspapiere, Strommarkt
05.02.2020

Konsultationsbeitrag zum Änderungsvorschlag der ÜNB zur Börsenpreiskopplung

Berlin, 5. Februar 2020. Der bne hat eine Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der Börsenpreiskopplungseitens der BNetzA (BK6-19-552) abgegeben.

Darin macht der bne deutlich, dass er die Einführung eines Mindestabstandes zum ermittelten Börsenpreis in Höhe von 25% oder mindestens 10 €/MWh ablehnt. Ein solcher Mindestabstand führt nicht zu signifikant besseren Anreizen zur Bewirtschaftung der Bilanzkreise, wenn, wie jetzt vorgesehen, die Ausgleichsenergiepreise an einen geeigneten Börsenpreisindex gekoppelt sind. Der Mindestabstand führt jedoch zum einen zu höheren Kosten der Bewirtschaftung. Zum anderen wird bereits bei geringen NRV-Salden ein Anreiz geschaffen, sich im Intra-Day-Handel gegen die Ausgleichsenergiepreise zu optimieren: Die Marktbeteiligten werden versuchen, im kurzfristigen Handel die Position des NRV-Saldos zu antizipieren um damit den garantierten Aufschlag bzw. Abschlag des Mindestabstandes bei der Ausgleichsenergieabrechnung erlösen zu können.

Der bne hält grundsätzlich eine aktivere Rolle der Bilanzkreisverantwortlichen für den Ausgleich der NRV-Salden bzw. die Vermeidung von hohen NRV-Salden für sinnvoll. Dies muss aber in einem konsistenten System erfolgen. Insbesondere bei geringen bis mittleren NRV-Salden von bis zu 1500 MW erscheinen zusätzliche Anreize für eine solche aktivere Rolle nicht sinnvoll, da hier die Gefahr besteht, dass Änderungen der Systembilanz von den Marktbeteiligten nicht richtig antizipiert werden können. Da in diesem Bereich des NRV-Saldos auch nicht allgemein von einer nachlässigen Bewirtschaftung der Bilanzkreise ausgegangen werden kann, ist die von den ÜNB vorgeschlagene Ausgestaltung des Mindestabstandes nicht sinnvoll.

Der bne schlägt deshalb vor, bei NRV-Salden von 0 MW bis 1000 MW ganz auf einen Mindestabstand zu verzichten („Totband“) und erst von 1000 MW bis 1500 MW einen linearen Pfad für den Mindestabstand vorzusehen. Damit werden Arbitragegeschäfte erst bei größeren Abweichungen möglich und systemschädliche Auswirkungen solcher Geschäfte begrenzt.

Eine vertiefte Diskussion der Anreize für Bilanzkreisverantwortliche für die aktive Stützung der Systembilanz ist dennoch notwendig, spätestens wenn zusätzliche Knappheitspreise eingeführt werden sollen. Es muss endlich ein konsistentes System geschaffen werden, das auch die Voraussetzungen für eine aktivere Beteiligung der Bilanzkreisverantwortlichen in den Blick nimmt und nicht lediglich zusätzliche Risiken für die Bewirtschaftung der Bilanzkreise erzeugt.”

Die bisherige Praxis, dass die aktuellen NRV-Salden nicht veröffentlicht werden, ist in zweierlei Hinsicht problematisch. Zum einen wird den Bilanzkreisverantwortlichen ein entscheidendes Instrument zur Risikoabsicherung genommen: Sie können nicht erkennen, wann die Ausgleichsenergiepreise möglicherweise sehr hoch ausfallen werden und damit nicht kurzfristig ihre Positionen anpassen, um ihre Risiken zu begrenzen. Zum anderen erhalten die Teilnehmer an den Regelmärkten mit großen Portfolien einen Informationsvorsprung, da sie über die Abrufe der Regelleistung ein deutlich klareres Bild des aktuellen NRV-Saldos haben. Diese Marktteilnehmer sind damit in der Lage, am Intra-Day-Markt kurzfristig ihre Positionen zu ändern und dann mit großer Wahrscheinlichkeit zusätzliche Erlöse bei der Ausgleichsenergieabrechnung zu erzielen. Dabei nutzen sie einen zweifachen Effekt: die zusätzliche Nachfrage (oder das geringere Angebot) im Intra-Day-Markt erhöht die Intra-Day-Preise und mit der Börsenpreiskopplung damit auch die Ausgleichsenergiepreise, und zusätzlich erhalten Sie einen weiteren Erlös in der Höhe des Mindestabstands. Da auf die Abrufe der Regelenergie nicht verzichtet werden kann, ist die einzige Möglichkeit zur Gleichstellung der Marktbeteiligten die laufende Veröffentlichung entweder des NRV-Saldos oder hilfsweise der Summe der abgerufenen Regelleistung.

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Arndt Börkey

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