Mit der geplanten Novellierung des EEG soll vermieden werden, dass für eine in einen Energiespeicher eingebrachte und später entnommene Kilowattstunde zwei Mal die EEG-Umlage gezahlt werden muss. Die Neuregelung orientiert sich dabei an der Frage, ob ein Anlagenbetreiber für selbstverbrauchten Strom (anteilig) die EEG-Umlage bezahlt. Ist dies wie bei gekoppelten Anlagen über 10 Kilowatt installierter Leistung der Fall, so muss er für Strom, den er aus dem Netz zwischenspeichert, keine Umlage zahlen. Dies gilt allerdings nicht für mit einem Speicher gekoppelte PV-Anlagen unter 10 Kilowatt Leistung, da diese von der Umlage für den Eigenverbrauch befreit sind. Die meisten Privatverbraucher bleiben als sogenannte „Prosumer“ unterhalb dieser Grenze.
„Wollen Betreiber kleiner PV-Anlagen ihren Speicher nicht nur für den Eigenverbrauch nutzen, sondern auch netz- und systemdienlich einsetzen, werden sie mit der doppelten Umlage bestraft“, kritisiert Busch. „Damit wird die Betriebsweise von bestimmten Speichern unnötig beschränkt und sinnvolles Flexibilitätspotential verschenkt.“ Aus Sicht des bne ist es daher notwendig, im Gesetz klarzustellen, dass für die Zwischenspeicherung von Strom in einem Speicher keine Umlage anfällt. „Es zeigt sich zudem einmal mehr, dass das Umlagesystem, beziehungsweise immer komplexere Ausnahmeregelungen, viele für die Energiewende sinnvolle Lösungen erschweren. Eine grundsätzliche Reform des Umlagesystems ist daher unumgänglich“, betont Busch.
Elektromobile einbinden
Überhaupt noch nicht einbezogen sind im vorliegenden Referentenentwurf Elektroautos als Speicher. „Die Bundesregierung will den Ausbau der Elektromobilität ja mit Kaufprämien fördern. Dann wäre es nur konsequent, wenn auch das gesamte Potenzial dieser Fahrzeuge für die Energiewende genutzt werden kann“, so Busch.
Direktvermarktung ausweiten
Die stärkere wettbewerbliche Ausrichtung des EEG mit einem Fokus auf Wind- und Solarenergie hält der bne für richtig. Ebenso den Ansatz, die Ausschreibungen auf große Anlagen zu konzentrieren, um Verfahrenskosten für die Anbieter in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsvolumen zu halten. „Bei der verpflichtenden Direktvermarktung hätten wir uns allerdings mehr Mut gewünscht. Anlagen unter 100 Kilowatt installierte Leistung bleiben von dieser Pflicht ausgenommen und stehen damit marktlichen Prozessen nicht zur Verfügung“, betont bne-Geschäftsführer Busch. Mit dem Rollout intelligenter Messsysteme ab 2017 ist mit einem deutlichen Absinken der Kosten für die Direktvermarkung zu rechnen, so dass die Pflicht dann auch auf kleinere Anlagen ausgeweitet werden sollte.