Insbesondere der darin enthaltene Vorschlag, die marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber zu verpflichten, bis 2022 ihre beiden Marktgebiete zu einem gemeinsamen Marktgebiet zusammenzulegen, wird vom bne sehr begrüßt. Dieser Ansatz ist geeignet, mehrere bisher ungenutzte Vorteile auf einen Schlag zu heben – wie etwa die Kosten für die Regelenergiebeschaffung im L-Gas und die Transaktionskosten für die Netznutzer zu senken. Bei der Anpassung der Regelungen zum Angebot von Kapazitätsprodukten und deren Vermarktung fordert der bne den Gesetzgeber auf, die Interessen der Händler und Vertriebe stärker zu berücksichtigen. Dazu gehört auch, in gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben anzuerkennen, dass im deutschen Gasmarkt nicht nur feste und unterbrechbare frei zuordenbare Kapazitäten angeboten werden. Die Realität ist: Ein erheblicher Teil der als fest angebotenen Kapazitätsprodukte ist mit Zuordnungsauflagen oder Zuordnungsbeschränkungen zum virtuellen Handelspunkt verknüpft. Nach Ansicht des bne dürfen diese keinesfalls vorrangig gegenüber unterbrechbaren frei zuordenbaren Kapazitäten von den Fernleitungsnetzbetreibern vermarktet werden. In weiteren Vorschlägen zur GasNZV-Novelle fordert der bne die Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen gleichberechtigten Beteiligung der Netznutzer auf Verordnungsebene, die Nachschärfung der Veröffentlichungspflichten zur transparenten Ermittlung von Umlagen sowie einen bundesweit einheitlichen Lieferantenrahmenvertrag und standardisierte Abrechnungsregeln für die Netznutzung.
Stellungnahmen & Positionspapiere
05.05.2017
bne-Stellungnahme zur Novelle der Gasnetzzugangsverordnung
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