Der bne begrüßt die Vorkehrungen der Bundesregierung, die Unabhängigkeit von fossilen Importen aus Russland möglichst schnell zu erreichen. Die im Gesetzesentwurf enthaltenen Regelungen sollen dazu dienen, für den Extremfall einer ausbleibenden Gasversorgung aus Russland eine ausreichende Stromerzeugung zu gewährleisten. Das Ziel der Versorgungssicherheit darf aber nicht auf Kosten des Klimaschutzes herbeigeführt werden.
Zudem werden die vorgesehenen Pönalen für den Einsatz von Gas zur Stromerzeugung absehbar zu höheren Preisen auf den Strommärkten führen. Hier bedarf es weiterer Maßnahmen, da der vorliegende Entwurf hier signifikante Lücken aufweist:
- Die Kraftwerksreserve aus gasbefeuerten Kraftwerken wird im Entwurf vollkommen vernachlässigt. Dies wird im Extremfall zu erheblichen Kostensteigerungen der Strompreise führen.
- Maßnahmen im Stromsektor beziehen sich ausschließlich auf den Extremfall. Dabei wäre schon jetzt der Gasverbrauch im Stromsektor deutlich zu reduzieren. So werden derzeit bspw. Windkraftanlagen aufgrund von negativen Preisen am Strommarkt abgeregelt, während gleichzeitig Strom aus Gaskraftwerken produziert wird.
- Weitere aktive Maßnahmen zur Reduktion des Gasverbrauchs in anderen Sektoren fehlen. So setzen die im Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Flexibilisierung der Gasbelieferung insb. für industrielle Kunden keinerlei Anreize zur konkreten Einsparung von Gasmengen. Damit werden im Extremfall potenzielle Preissteigerungen auf den Strommarkt verlagert.
Die Freigabe zusätzlicher CO2-Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve des ETS, wie im REPowerEU Paket der EU-Kommission vorgesehen, muss dabei unbedingt vermieden werden. Die Abschwächung eines der wichtigsten EU-Klimaschutzinstrumente zur Reduzierung der CO2-Emmissionen darf nicht unterlaufen werden. Stattdessen sollte sichergestellt werden, dass zusätzliche Exmissionen, die aus der Wiederaufnahme des Betriebs von Kraftwerken aus der Netzreserve resultieren, vollständig kompensiert werden. Die Bundesregierung sollte diese Emissionen dann nachträglich (nach § 8 TEHG) im EU-Emissionshandelssystem
kaufen und löschen.
Positiv hervorheben möchte der bne, dass mit der Aufhebung des Mindestfaktors für KWK-Verstromung bezüglich des Einbezugs in den Redispatch. Dass KWK-Anlagen heute faktisch nicht in den Redispatch einbezogen werden, ist ein nicht
haltbarer Zustand.