Stellungnahmen & Positionspapiere, Strommarkt
03.06.2021

bne Stellungnahme zu Änderungen im Energiewirtschaftsrecht (Anhörung)

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) begrüßt die Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Umsetzung der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie in Deutschland, die Aufnahme der Transparenzvorgaben in das EnWG und die Einführung einer Regulierung von Wasserstoffnetzen sowie Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften.

Insgesamt gehen die Änderungen in die richtige Richtung. Sie reichen aber nicht aus, um die klima- und energiepolitischen Ziele abzubilden. Parallel zu dem Gesetzgebungsverfahren wird das Klimaschutzgesetz novelliert und auf höhere Klimaziele ausgerichtet. Es wäre daher folgerichtig, die Ausbauziele für Erneuerbare Energien auf die neuen Ziele auszurichten, zumal eine Erhöhung der Ausbauziele bereits von den Regierungsfraktionen im Entschließungsantrag zum EEG 2021 vom Dezember 2020 selbst gefordert worden waren, was wiederum mit dem Vorschlag von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier korrespondierte, der bereits letzten September höhere Ausbauziele im Kontext des EU-Green-Deal anmahnte, dessen neuen Klimaziele inzwischen im Trilog beschlossen worden sind. Bis zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Stellungnahme gab es keine vorliegenden Beschlüsse, die dies umsetzen.  

Die Ausschreibungsaufstockungen für das Jahr 2022 sind zwar zu begrüßen, sie ersetzen aber nicht eine Ausrichtung der Ausbauziele sowie Gesamtmaßnahmen für Erneuerbare Energien auf die neuen Klimaziele der EU sowie Deutschland, so fehlt neben der Anpassung der Ziele auch die Anpassung des Mengen- und Zeitgerüsts sowie des sog. atmenden Deckels bei der Photovoltaik.  
  
Der bne unterstützt ausdrücklich den Vorschlag der Internationalen Energieagentur, der für OECD-Länder bis 2030 eine saubere Stromerzeugung vorsieht, was für Deutschland eine vollständige Energieversorgung mit Erneuerbaren Energien bedeuten würde. Hieraus sowie aus dem EU-Green-Deal abgeleitet müsste der Anteil Erneuerbarer Energien beim Bruttostromverbrauch in Deutschland bis 2030 bei 75 bis 80 Prozent liegen. Am Tag der Abgabe dieser Stellungnahme wurde über die Nachrichtenagentur Reuters berichtet, dass die Ausbauziele für Photovoltaik und Windonshore für 2030 als Bestandteil eines Klimaschutzprogramms deutlich aufgestockt werden sollen. Dies wäre im Falle des Zutreffens sehr begrüßenswert und in der Logik der neuen übergeordneten Zielsetzungen. 

Insgesamt erscheint die Umsetzung der Regelungen zur marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen noch unausgereift und die Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie zu aktiven Kunden ist unvollständig. Bei der Regulierung von reinen Wasserstoffnetzen sind noch problematische Lücken zu schließen, die andernfalls die Entwicklung eines funktionsfähigen Wasserstoffmarkts behindern könnten. Bei der Entflechtung des Netzbetriebs von anderen Bereichen darf es keine Kompromisse geben und ein regulierter Zugang statt Verhandlung mit Netzmonopolen schafft für alle Akteure eine verlässliche Planungsgrundlage.  

Der bne begrüßt grundsätzlich das EEG-Verordnungspaket und das Vorantreiben der Wasserstoffwirtschaft durch die geplante Änderung der Erneuerbare-EnergienVerordnung (EEV). Die Entlastung der Stromerzeugungskosten zur Herstellung von grünem Wasserstoff ist richtig und dringend nötig für deren Markthochlauf. Aus grundsätzlichen Erwägungen zieht der bne eine grundsätzliche Reform der Steuern, Abgaben und Umlagen im Energiebereich einer weiteren EEG-Befreiung vor. Auch sollte Technologieförderung zuerst aus dem Bundeshaushalt anstatt von den Verbrauchern gezahlt werden. Es ist richtig, die Befreiung der Wasserstoffherstellung von der EEG-Umlage an Kriterien zu knüpfen. Positiv hervorzuheben ist, dass der Nachweis grüner Wasserstoffproduktion mit optional gekoppelten Herkunftsnachweisen (HKN) möglich sein soll. Gekoppelte HKN sind ein pragmatischer Weg, in der Handhabung muss er aber einfacher werden.  

Der bne begrüßt außerdem die Änderungen in der Innovationsausschreibungsverordnung, insbesondere jene zur Agri-Photovoltaik und merkt die Notwendigkeit weiterer Klarstellungen in den weiteren Bestimmungen zu Anlagenkombinationen an. 

 

 

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Carsten Pfeiffer

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