Energiewende vor Ort, Positionspapiere, Solarparks, Stellungnahmen & Positionspapiere, Uncategorized, Veröffentlichungen
02.09.2025

bne-Positionspapier: Solarparks mit Speichern brauchen ein Update der kommunalen Beteiligung

Berlin, September 2025: Die Beteiligung von Kommunen und Bürgern an Erneuerbare-Energien-Projekten ist ein entscheidender Faktor für die Akzeptanz und den erfolgreichen Ausbau. Seit der Einführung von § 6 EEG, der Regelung für die finanzielle Beteiligung von Kommunen, wurde das EEG mehrfach novelliert und es kamen Beteiligungsgesetze in den Bundesländern hinzu. Auch werden moderne Solarparks mit Batteriespeicher geplant. Es gibt daher gute Gründe für ein Update der EEG-Regelung.

Überblick zum Anpassungsbedarf im §6 EEG und zu § 22b EEG.

  • Erweiterung auf alle Freiflächenanlagen (Solaranlagen des ersten Segments)
  • Erweiterung auf Solarbatteriekraftwerke (Solarparks mit Batteriespeichern)
  • Umstellung auf „tatsächlich produzierte“ Strommengen (wegen Speicherung und Redispatch)
  • Einführung einer Frist für die Erstattung (Empfehlung: acht Wochen)
  • Frühzeitige Klarheit über die Beteiligung ermöglichen (notwendig wegen Landesgesetzen)
  • Klares Verhältnis zwischen EEG- und Landesgesetzen und Benchmarking (Anpassung § 22b EEG)

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) legt ein Gutachten vor, das bestehende Schwachstellen der Kommunalbeteiligung bei Solarparks aufzeigt und konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Resilienz der Beteiligungsregeln formuliert, mit einem besonderen Fokus auf die Integration von Batteriespeichern und die Beteiligungsregelungen der Länder.

Zum Gutachten

Überarbeitungsbedarf der finanziellen Beteiligung der Kommunen am Solarparks

Die Beteiligung von Kommunen und Bürgern an den Einnahmen von PV-Freiflächenanlagen ist ein entscheidender Faktor für die Akzeptanz und den erfolgreichen Ausbau der erneuerbaren Energien. § 6 EEG regelt die finanzielle Beteiligung von Kommunen und hat sich in den letzten Jahren als erfolgreiches Instrument zur Akzeptanzförderung etabliert. Es ist nun wichtig, dieses Instrument für moderne Solarparks mit Speichern weiterzuentwickeln, Konzeptfreiheit bei der Beteiligung zu verbessern und die EEG-Regelungen besser mit den landesgesetzlichen Beteiligungspflichten zu harmonisieren. Denn während das EEG sich dynamisch entwickelt, hinken die Landesgesetze oft hinterher.

Kompatibilität der Beteiligungsregel auch für Solarparks mit Batteriespeichern

In der Praxis ergeben sich immer wieder Unsicherheiten und rechtliche Herausforderungen, die eine gerechte Beteiligung der Bürger und Kommunen am Ausbau der Solarenergie erschweren. Die Schwachstellen der heutigen Regelung sollten korrigiert werden (z.B. Anwendungsbereich, beteiligungsfähige Strommengen, Erstattungsfristen, etc.). Es sollte die Kompatibilität der Beteiligungsregel auch für Solarparks mit Batteriespeichern vollumfänglich hergestellt werden. Durch die mit dem Solarspitzengesetz hinzugekommene Abgrenzungsoption gemäß § 19 Abs. 3b EEG wird der Grün-/Grau-Mischbetrieb von Batteriespeichern im Marktprämienmodell ermöglicht, sowohl bei Neuanlagen als auch bei Bestandsanlagen. Die BNetzA hat das zugehörige Festlegungsverfahren (MiSpeL) bereits eröffnet. Diese Festlegung wird dazu führen, dass Solarbatteriekraftwerke der Standard werden. Die Regelung zur kommunalen Beteiligung im EEG muss diese positive Entwicklung reflektieren und die Beteiligung für produzierten und zwischengespeicherten Strom ermöglichen. Die Speicher in den Solarparks können die Kommunalbeteiligung sogar “retten”, indem sie den Strom, der sonst abgeregelt würde, speichern und später einspeisen.  

Resilientes Verhältnis zwischen EEG und Landesgesetzen in Sachen Kommunalbeteiligung

Das Verhältnis zwischen einem sich dynamisch weiterentwickelnden EEG und vergleichsweise starren Landesgesetzen für die Beteiligung wird absehbar zum Problem. Schon heute ist die unterschiedliche Ausgestaltung der einzelnen Landesgesetze in der Praxis aufwendig. Beteiligungsgesetze der Länder verzerren den Wettbewerb und beeinflussen die Wirtschaftlichkeit von Solarparks zwischen den Ländern teilweise erheblich. Mit jeder künftigen Änderung im regulatorischen Rahmen (z.B. Netzentgelte, BKZ, etc.)  oder im EEG (z.B. Claw-Back-Mechanismus), die Wirtschaftlichkeit von Solarparks beeinflusst, verschiebt sich dieses Gefüge. Die Landesgesetze werden aber nicht kurzfristig angepasst, was der Planungssicherheit schadet. Wir empfehlen daher die kumulierte Anwendung beider Regelungen mit Vorrang der EEG-Regelung. Anlagenbetreiber müssen vor unverhältnismäßigen, nicht erstattungsfähigen Pflichtzahlungen geschützt werden, die eine Projektrealisierung gefährden. Es sollte daher eine Angemessenheitsregel im EEG ergänzt werden, die dem Anlagenbetreiber verschiedene Formen der Beteiligung zur Auswahl stellt, wobei eine Beteiligung bis zu 0,4 Cent pro Kilowattstunde erzeugter Strommenge angeboten werden darf, aber nicht mehr als 0,3 Cent pro Kilowattstunde betragen muss. Zudem soll es möglich sein, sich teilweise von der Beteiligungspflicht zu befreien, indem bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde im Wege der finanziellen Beteiligung nach § 6 EEG angeboten werden.

Frühe Rechtssicherheit bei Beteiligungsangeboten und Konzeptfreiheit

Die vielfältigen Landesgesetze zur Beteiligung verändern die Anforderungen an die EEG-Regelung hinsichtlich der rechtssicheren Kommunikation mit den Kommunen. Der Stolperstein ist der Zeitpunkt der Unterbreitung des Beteiligungsangebotes. Laut § 6 EEG sind Vereinbarungen vor Beschluss des Bebauungsplans untersagt. Gerade mit Blick auf die Landesgesetze, die teilweise bereits eine verpflichtende Zahlung vorsehen, erweist sich die Regelung als untauglich und unnötig. Wir schlagen vor, die zeitliche Einschränkung aufzuheben und stattdessen im EEG klarzustellen, dass Vereinbarungen keinen Einfluss auf die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns haben dürfen. Dies schützt die Planungshoheit der Gemeinden und schafft Rechtssicherheit in der Praxis.

Überblick zum Anpassungsbedarf im § 6 EEG und zu § 22b EEG.

Mit einem besonderen Fokus auf die Integration von Batteriespeichern in Solarparks und auf ein zukunftsfestes Verhältnis der Regelungen im EEG und den Beteiligungsregelungen der Länder möchten wir folgende Verbesserungen im § 6 EEG und zu § 22b EEG anregen:

  • Erweiterung auf alle Freiflächenanlagen (Solaranlagen des ersten Segments)
  • Erweiterung auf Solarbatteriekraftwerke (Solarparks mit Batteriespeichern)
  • Umstellung auf „tatsächlich produzierte“ Strommengen (wegen Speicherung und Redispatch)
  • Einführung einer Frist für die Erstattung (Empfehlung: acht Wochen)
  • Frühzeitige Klarheit über die Beteiligung ermöglichen (wegen Landesgesetzen)
  • Klares Verhältnis zwischen EEG- und Landesgesetzen und Benchmarking

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) zeigt bestehende Schwachstellen der Kommunalbeteiligung bei Solarparks auf und formuliert konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Resilienz der Beteiligungsregeln. Dafür wurde eine rechtsgutachterliche Stellungnahme zur Untersuchung und Verbesserung der Kommunalbeteiligungsregelung bei PV-Freiflächenanlagen und PV-Freiflächenanlagen mit Batteriespeichern von der Kanzlei von Bredow Valentin Herz im Sommer 2025 erarbeitet.  Das Gutachten finden sie hier.

Konkrete Anpassungsvorschläge im § 6 EEG (nur bzgl. PV-Freiflächenanlagen)


§ 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau

(1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:

  1. Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und
  2. Betreiber von Solaranlagen des ersten Segments nach Maßgabe von Absatz 3.

(2)   [Diese Vorschläge befassen sich nicht mit der Beteiligung an Windkraftanlagen.]

(3) Bei Solaranlagen des ersten Segments dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für erzeugte Strommenge sowie für die Strommenge, die wegen Abregelungen durch den Netzbetreiber nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht erzeugt wurde, angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Solaranlagen des ersten Segments befinden. Befinden sich die Solaranlagen des ersten Segments auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden. Wird der Strom vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert, darf die gesamte in den Solaranlagen des ersten Segments erzeugte und zu einem späteren Zeitpunkt in das Netz eingespeiste Strommenge Grundlage für die Ermittlung der Zuwendungen sein.

(4) Werden Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen abgeschlossen, achten die Gemeinden und andere öffentliche Stellen und Behörden darauf und stellen sicher, dass die Vereinbarungen keinen Einfluss auf die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns haben.

Bei Solaranlagen des ersten Segments dürfen die betroffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist. Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 3 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.

(5) Für die tatsächlich erzeugte Strommenge sowie für die Strommenge, die wegen Abregelungen durch den Netzbetreiber nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht erzeugt wurde, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen. Die Erstattung durch den Netzbetreiber muss innerhalb von acht Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags des Anlagenbetreibers erfolgen.

Verbesserung Rechtsverhältnis zwischen EEG und Landesgesetzen / Benchmarking


            Im § 22b Absatz 6 EEG 2023 sollte ergänzt werden:

(6) Die Länder können weitergehende Bestimmungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlassen, wenn § 80a nicht beeinträchtigt ist. „Soweit die Länder Regelungen treffen, die Anlagenbetreiber dazu verpflichten, Gemeinden oder Bürger, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell oder in anderer Weise zu beteiligen, gilt einschränkend, dass diese Regelungen dem Anlagenbetreiber verschiedene Formen der Beteiligung zur Auswahl stellen müssen. Dem Anlagenbetreiber muss dabei stets die Möglichkeit offenstehen, eine Beteiligung anzubieten,

  • die bis zu 0,4 Cent pro Kilowattstunde erzeugter Strommenge entspricht,
  • aber nicht mehr als 0,3 Cent pro Kilowattstunde erzeugter Strommenge betragen muss.

Außerdem muss es dem Anlagenbetreiber möglich sein, sich teilweise von der Beteiligungspflicht zu befreien, indem er bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde erzeugter Strommenge im Wege der finanziellen Beteiligung nach § 6 anbietet, soweit § 6 anwendbar ist.

Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne)

Der bne verbindet Wettbewerb, Erneuerbare und Innovation im Energiemarkt.
Seine Mitgliedsunternehmen lösen alte Grenzen auf und setzen die Kräfte
der Energiewende frei.

Teilen Sie den Beitrag:

Bernhard Strohmayer

Ansprechpartner:in

+49 30 400548-0

Nachricht senden E-Mail senden

Verwandte Nachrichten