Netze, Stellungnahmen & Positionspapiere
02.02.2026

Stellungnahme: AgNes Grundmodell und Entgeltkomponenten für die Niederspannung

Stellungnahme des bne zum Festlegungsverfahren AgNes (GBK-25-01-1#3) Grundmodell und Entgeltkomponenten für die Niederspannung

Berlin, 29. Januar 2026: Die Vorschläge der BNetzA zur Ausgestaltung der Netzentgelte in der Niederspannung mit weniger als 100.000 kWh sind noch nicht überzeugend. So ist der Schwellenwert von 100.000 kWh nicht geeignet und Grundpreise oder saisonale Arbeitspreise sind problembehaftet. Der Vorschlag des Kapazitätspreises ist grundsätzlich überzeugend. Er muss aber richtig parametriert werden, da er ansonsten ebenfalls problematisch ist. Voraussetzung für die Einführung ist die Implementierung der Marktprozesse, die für die Abwicklung benötigt werden. Die Stärkung des Zweivertragsmodells ist als zusätzliche Option sinnvoll.

Das im ersten Workshop von der BNetzA vorgestellte Grundmodell schätzt der bne als grundsätzlich gut geeignet ein, ein neues, kostenreflektiveres und mit weniger verzerrenden Anreizen verbundenes Netzentgelt darzustellen. Im Gegensatz dazu ist ein Modell auf Basis von Grundpreisen weniger kostenreflektiv und mit deutlich höheren Verteilungseffekten verbunden als ein an der Kapazität orientiertes Netzentgelt. Voraussetzung für das Grundmodell ist naturgemäß die Messung und die massengeschäftstaugliche Datenübermittlung der vom Netznutzer in Anspruch genommenen Leistung. Dies ist die einzige zentrale Voraussetzung für die Anwendung des Grundmodells, der Verbrauch oder die Spannungsebene sind hierfür irrelevant.

Grenze 100.000 kWh / Niederspannung

Da mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) intelligente Messsysteme (iMSys) jetzt auch für Netznutzer mit deutlich weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch vorgegeben sind, eröffnet sich die Möglichkeit, auch diese Netznutzer in das neue Grundmodell zu überführen. Bei einem avisierten Zeitraum für eine frühestmögliche Einführung des neuen Netzentgeltmodells frühestens zu Beginn des Jahres 2029 werden bereits sehr viele Netznutzer mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sein. Es ist somit möglich und sinnvoll, diesen Netznutzern zumindest die Wahlmöglichkeit zur Auswahl des Tarifmodells einzuräumen. Netznutzer, die bis dahin noch kein iMSys erhalten haben, können einen vorzeitigen Einbau einer solchen Messung beauftragen, und somit ebenfalls freiwillig in dieses Entgeltsystem wechseln. 

Für alle anderen Netznutzer in der Niederspannung sollte ein Entgelt erhoben werden, das in der Wirkung vergleichbar ist mit dem Grundmodell. Dies bedeutet vor allem auch eine Orientierung an der diesen Nutzern zur Verfügung gestellten Kapazität.

Grundpreis

Ein einheitlicher allgemeiner Grundpreis ist hingegen weniger gut geeignet. Besonders problematisch ist, wenn ein einheitlicher Grundpreis für alle Netznutzer mit einem Verbrauch zwischen 0 und 100.000 kWh erhoben werden soll. In diesem Fall zahlen die Nutzer mit sehr geringem Verbrauch einen sehr hohen Anteil der Netzentgelte, es kommt also zu deutlichen Verteilungseffekten zu Lasten der Nutzer mit geringem Verbrauch und zu Gunsten der Nutzer mit hohem Verbrauch. Dies zeigt auch deutlich auf, dass ein Grundpreis nicht besonders gut die Kosten reflektiert.

Um diese Verteilungseffekte zu begrenzen, müssten an anderen Größen, z.B. dem Jahresverbrauch orientierte Staffelungen des Grundpreises eingeführt werden. Eine solche Staffelung bringt jedoch wieder eigene Herausforderungen mit sich (Verzerrungen an den jeweiligen Grenzen der Staffeln und damit unerwünschte Anreize). Und letztlich bildet auch eine solche Staffelung nur den Wert ab, an den die Staffelung angebunden wird, also z.B. den Jahresverbrauch. 

Durch einen Grundpreis können nur solche Kosten treffsicher abgebildet werden, die je Nutzer entstehen, mithin also unabhängig von der vorgehaltenen Kapazität oder vom Verbrauch sind. Auch solche Kosten sind in den Netzen vorhanden, sie sind jedoch sehr gering. Damit kommen Grundpreise nur als zusätzliche Entgeltkomponente in Betracht. Da eine weitere Komponente aber die Komplexität des Entgeltmodells erhöhen würde, ohne einen erkennbaren Nutzen zu stiften, ist es nicht sinnvoll, eine Grundpreiskomponenten einzuführen.

Höherer Grundpreis für Prosumer

Die grundsätzliche Kritik an Grundpreisen gilt auch hier, somit kann auch ein erhöhter Grundpreis für Prosumer die deutlichen Verteilungseffekte nicht abschwächen Auch ein höherer Grundpreis wird nicht kostenreflektiv. Das Modell wäre auch zu plump, denn gerade bei Prosumern stehen durch die vorgeschriebenen iMSys bessere und zukunftsfähigere Optionen zur Verfügung, wie z.B. die Anwendung des Grundmodells.

Ein höherer Grundpreis für Prosumer führt im Übrigen weitere negative Anreize ein. Netznutzer haben mit einer solchen Ausgestaltung nämlich den Anreiz, möglichst solche Anlagen zu verwenden, die unterhalb der Meldepflichten liegen und damit auf eine auch für das Energiesystem sinnvolle Dimensionierung der Anlagen zu verzichten. Zudem entsteht der Anreiz, die Anlagen nicht ordnungsgemäß anzumelden, um dadurch Netzentgelte zu sparen und im Übrigen auch noch weitere (in aller Regel kostenverursachende) Pflichten zu unterlaufen.

Damit ist ein erhöhter Grundpreis für Prosumer in Summe abzulehnen, da er das Grundproblem des Grundpreises erhält und mit zusätzlichen Fehlanreizen kombiniert.

Saisonaler Arbeitspreis

Auch ein saisonaler Arbeitspreis ist nicht kostenreflektiv, da die Kosten des Netzes unabhängig von der Saison sind und Netzengpässe in allen Jahreszeiten auftreten können. Daher setzt ein saisonaler Arbeitspreis falsche Anreize. Insbesondere auf die weitere Verbreitung von Wärmepumpen könnten saisonale Arbeitspreise hindernd wirken.

Noch problematischer ist, dass ein saisonaler Arbeitspreis sowohl dynamische Komponenten als auch Tarife nach §14a EnWG deutlich komplexer machen würde. Auch sind die bisher verbreiteten „All-Inclusive“-Stromlieferverträge damit schwieriger zu berechnen, da der saisonale Anteil deutlich schwanken kann. Die BNetzA stellt selbst dar, dass eine sehr deutliche Spreizung notwendig wäre, damit ein saisonales Entgelt einen relevanten Finanzierungsbeitrag leisten kann. Damit würden die Risiken für Stromlieferverträge nochmals deutlich steigen.

In der Summe der Nachteile ist ein saisonaler Arbeitspreis kaum geeignet, um die Prosumer besser an den von ihnen verursachten Kosten zu beteiligen und beinhaltet deutliche unerwünschte Nebenwirkungen.

Kapazitätspreis für alle Kunden in der Niederspannung

Ein Kapazitätspreis kann kostenreflektiv sein, wenn er auf der richtigen Basisgröße aufsetzt. Es ist wichtig, dass der Kapazitätspreis nicht an der installierten Kapazität am Netzanschluss und auch nicht auf der vom einzelnen Nutzer verwendeten höchsten Leistung des Jahres basiert. Im Falle der installierten Kapazität wird unterschlagen, dass der Netznutzer diese Kapazität wahrscheinlich nicht vollständig ausnutzt, bei kleinen Verbräuchen sogar deutlich unterschreitet. Die Nutzer würden dann eine zu hohe Kapazität bezahlen. Wird der Preis an der Jahreshöchstleistung bemessen, ergeben sich die gleichen Probleme hinsichtlich der Behinderung der Flexibilität wie bei einem Leistungspreis. Im Übrigen würde dies auch ignorieren, dass nur die zeitgleiche Leistungsinanspruchnahme für die Netzdimensionierung relevant ist.

Damit kommt als beste Näherung die Kapazität in Betracht, die für die Netzdimensionierung bei der Planung des Netzes herangezogen wurde. Diese Werte sind grundsätzlich bei den Netzbetreibern bekannt. In diesem Kapazitäts-Wert wurden die Gleichzeitigkeiten der Netznutzung bereits berücksichtigt. Der Wert, den der Netzbetreiber für die Netzdimensionierung berücksichtigt, ist zudem künftig nicht mehr starr. Denn wenn neue Verbraucher oder Erzeuger einen Netzverträglichkeitsprüfung auslösen, könnte der Netzbetreiber einen neuen und der Situation angepassten Wert nutzen und kommunizieren. Ein an dieser Kapazität orientierter Preis würde damit die Netzkosten widerspiegeln, welche für die angeschlossenen Kundengruppen entstanden sind. Diese Kapazität wäre auch als Standard-Wert oder Ersatzwert für einen Kapazitätspreis heranzuziehen, solange die Netznutzer nicht das Grundmodell wählen bzw. so lange keine Messeinrichtung vorliegt, mit der das Grundmodell abgerechnet werden kann. In dieser Ausgestaltung könnten die Netznutzer den abgerechneten Kapazitätswert jederzeit überschreiten, was jedoch kein Problem darstellt, da die Leistungsspitzen der Netznutzer ja nicht gleichzeitig stattfinden.

Da auch Prosumer diesen Kapazitätspreis zahlen müssen, ist die faire Beteiligung der Prosumer an den Netzkosten also vor allem eine Frage des Verhältnisses zwischen Arbeitspreiskomponenten und Kapazitätskomponente. Sofern also die Kapazitätskomponente einen angemessen hohen Anteil der Netzkosten abdeckt, werden auch Prosumer angemessen an den Netzkosten beteiligt. Ein entsprechend hoher Anteil eines Kapazitätspreises setzt im Übrigen auch keine nachteiligen Effizienzanreize, denn der Marktpreis für Strom muss ja weiterhin gezahlt werden. Tatsächlich wird der Preis der Energie damit „richtiger“ dargestellt und somit wird auch der Effizienzanreiz „richtiger“.

Zugleich werden Verteilungseffekte begrenzt, da die Netznutzer mit geringen Verbräuchen typischerweise auch mit geringen durchschnittlichen Kapazitäten angebunden sind. Um ggf. noch bestehende Härtefälle aufzufangen, könnten auch pauschalierende Ansätze herangezogen werden, indem die Plan-Kapazitätswerte in mehrere Standardwerte zusammengefasst werden, die bei Härtefällen dann entsprechend zugewiesen werden können oder gar als „Grundpreis“ ausgewiesen werden. Eine solche Kapazitätskomponente würde dann nicht für alle Niederspannungskunden in gleicher Höhe erhoben, sondern je nach Anschlusssituation der Netznutzer.

Voraussetzung: Marktprozesse!

Auch die BNetzA hat betont, dass es mit der Einführung eines neuen Entgeltmodells zwingend entsprechender Markprozesse bedarf, die eine reibungslose Abwicklung gewährleisten. Dies beinhaltet auch, dass Lieferanten bereits im vorvertraglichen Verhältnis zum Kunden in der Lage sind, die korrekten Preisinformationen zu erhalten, damit sie den Kunden korrekte Angebote unterbreiten können. Und selbstverständlich muss auch die Abrechnung der Kunden reibungslos erfolgen können. Mit der massengeschäftstauglichen Ausgestaltung der notwendigen Marktprozesse muss deshalb so bald wie möglich und unter Einbeziehung aller Marktbeteiligter begonnen werden.

Direkte Netzabrechnung (Zweivertragsmodell)

Eine unmittelbare Abrechnung der Netznutzung zwischen dem Netzbetreiber und den Verbrauchern / Prosumern sollte als allgemein verfügbare Option dringend gestärkt werden. Die Abtrennung der Netzabrechnung könnte einige Komplexität aus den Lieferverträgen herauslösen und die Produkte für die Verbraucher leichter nachvollziehbar machen. Die unterschiedlichen Flexibilitätsanreize aus dem Börsenstrompreis und dem Netzentgelt werden leicht verständlich. Dass ist auch zukunftsweisend, weil die Unterschiede hier in Zukunft zunehmen werden. Auch besondere Lieferverträge, wie sie im Rahmen des Energy-Sharing notwendig werden, könnten damit deutlich vereinfacht werden. Der bne fordert deshalb schon lange, dass das sog. Zweivertragsmodell als gleichwertige Option bereitgestellt wird. In einer modernisierten Netzentgeltsystematik sollte das Zweivertragsmodell in jedem Netz für jeden Kunden anwendbar sein, was der Regulator sicherstellen muss. Dennoch soll auch weiterhin die Möglichkeit bestehen bleiben, mit den Verbrauchern All-Inclusive-Verträge abzuschließen, weil dies für mache Kundengruppen auch in Zukunft Sinn machen kann.

Verhältnis von Grund- und Arbeitspreis

Die Netzentgeltsystematik ist von herausragender Bedeutung für alle Verbraucher. Es ist deshalb notwendig, dass Netzbetreiber nur geringe Spielräume bei der Berechnung der Entgelte erhalten, denn nur so kann eine bundesweite Gleichbehandlung der Verbraucher sichergestellt werden. Dies bedeutet nicht, dass es einen bundesweit einheitlichen Preis gibt, sondern lediglich, dass die Netzentgelte nach denselben Vorschriften gebildet werden. Hier ist ganz besonders das Verhältnis zwischen einer Kapazitätskomponenten und einer oder mehreren Arbeitskomponenten einheitlich zu regeln. Grundlagen dafür müssen die tatsächlichen Kosten des Netzes und die tatsächliche Leistung des Netzes sein.

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Arndt Börkey

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