Erneuerbare Energien, Stellungnahmen & Positionspapiere
05.11.2025

Stellungnahme zum Feldlerchen-Erlass für PV-Freiflächenanlagen in Brandenburg

Der Erlassentwurf ist widersprüchlich und fachlich unausgewogen. Die evidente Studienlage zeigt, dass Feldlerchen Solarparks in Brandenburg nutzen. In einem Solarpark in Brandenburg konnte die deutschlandweit höchste Besatzdichte an Feldlerchen nachgewiesen werden. Der Erlass beachtet aktuelle Studien und Monitoring-Erkenntnisse nicht und interpretiert herangezogene Quellen teils fehlerhaft. Zudem wird die artenschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) inkorrekt herangezogen. Auf der anderen Seite gibt der Erlassentwurf Abstandsvorgaben ohne Quelle oder wissenschaftliche Grundlage vor. Das ist inakzeptabel.

Die Kriterien zur Vermeidung von Revierverlusten innerhalb der PV-Freiflächenanlagen sind praxisfern und irrelevant für eine Umsetzung. Strenge Vorgaben (z.B. 5 m Reihenabstand zzgl. Gestaltungsvorgeben) führen zu einer Leistungsminderung von mindestens 40 Prozent oder 1 MWp je 2,5 ha. Dadurch wird der interne Ausgleich wirtschaftlich unrentabel. Damit zwingt der Erlass die Vorhabenträger de facto dazu, auf externe Maßnahmen auszuweichen. Dies führt zu erheblichem Flächenbedarf für externe Maßnahmen, zu Lasten landwirtschaftlicher Flächen in Brandenburg. Durch zusätzliche Abstandsvorgaben für die externen Maßnahmen untereinander, wird dieser Flächenverlust in der Landwirtschaft noch gesteigert.

Unser Fazit zum Entwurf:

Die Gesamtstruktur des Feldlerchen-Erlasses gefährdet in der vorliegenden Form die gesamte Energiestrategie des Landes Brandenburg. Durch den Erlass verschafft sich Brandenburg (zusätzlich zu restriktiven Beteiligungsvorgaben bei PV-Freiflächenanlagen) einen weiteren Wettbewerbsnachteil beim Ausbau einer zentralen Energietechnologie, für die in Brandenburg erhebliches Potenzial besteht und die für Brandenburg ein wichtiger Wirtschaftsfaktor ist.

Ein akzeptanzgetragener Ausbau von Solarparks ist möglich. Diese gelingt mit einer günstigen, insgesamt flächensparsamen und für die Artenvielfalt nützlichen Bauweise. Das diese Bauweise ein Erfolgsmodell ist, zeigt aktuelle bne-Studie zur Artenvielfalt in Solarparks mit Detailanalysen zu zahlreichen Solarparkprojekten. Der Erlass erschwert genau diesen Ansatz.

Wir kommen daher zum Fazit: Ein vollständiger Verzicht auf den Erlass oder zumindest eine sehr deutliche Überarbeitung ist nötig. Wir stehen gerne für konstruktiven Austausch zur Verfügung. Wir möchte anregen, zu einem ministerienübergreifenden Dialog zum Thema einzuladen, inklusive der Einbindung der betroffenen Branchen (Energiewirtschaft, Verbraucher/Wirtschaft, Landwirtschaft und Umweltorganisationen, Kommunen).


Allgemeine Kritik und Zusammenfassung

Erlassentwurf wendet fachlich überholte Worst-Case-Logik an

Der Erlassentwurf des MLEUV ist widersprüchlich und fachlich unausgewogen, da er trotz der evidenten Studienlage einer starren, konservativen Worst-Case-Logik folgt. Die daraus resultierenden restriktiven und unflexiblen Anforderungen werden in der Praxis wenig zielführend wirken. Kritisch ist auch, dass sich die Betrachtung ausschließlich auf die Feldlerche bezieht, was negative Konsequenzen für andere Arten haben und der Artenvielfalt wenig helfen würde.

Wirtschaftliche Konsequenzen des Erlasses

Obwohl der Erlass grundsätzlich Vermeidungsmaßnahmen innerhalb der PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA) zulässt, wenn diese so gestaltet werden, dass sie weiterhin Feldlerchenreviere beherbergen können, ist dieses Konzept absolut praxisfern, unflexibel und folglich irrelevant für die Umsetzung. Pro betroffenem Feldlerchen-Revier sollen bei internem Ausgleich 2,5 ha der Anlage nach strengeren Kriterien gestaltet werden. Dieses interne Konzept ist damit so gestaltet, dass es in der Praxis keine Rolle spielen kann, da Projekte in dieser Form nicht wirtschaftlich umsetzbar sind.

Praxisferne führt zu fehlender Wirtschaftlichkeit

Die strengen und starren Anforderungen des Erlasses haben unmittelbar negative Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit und die Investitionsentscheidung für PV-Freiflächenanlagen in Brandenburg. Das interne Konzept zur Vermeidung von Revierverlusten – welches die Gestaltung von 2,5 Hektar pro betroffenem Feldlerchen-Revier mit einem Mindestabstand von fünf Metern und einer maximalen Modulhöhe von drei Metern vorsieht – ist so restriktiv, dass es absolut praxisfern und irrelevant für die Umsetzung ist. Die Umsetzung würde zum Leistungsverlust von mindestens 40 Prozent oder 1 MWp je 2,5 Hektar führen. Eine solche Leistungsminderung macht den Bau eines Solarparks unrentabel. Auch ist die Maximalhöhe der hinteren Moduloberkante praxisfern, denn moderne Solarparks sind technisch für eine größere Höhe konzipiert.

Inkompatibilität mit Investitionsentscheidungen

Obwohl die Möglichkeit besteht, dass externe CEF-Maßnahmen nach drei Jahren Monitoring aufgehoben werden können, sofern auf dem Solarpark dieselbe Anzahl an Revieren erfasst wird wie zuvor, bringt diese Option am Anfang für die Wirtschaftlichkeit vom Projekt keine Entlastung. Sie erschwert die finale Investitionsentscheidung durch unter den aktuellen Marktbedingungen. Investoren müssen die Kosten und Aufwände für den externen Ausgleich (mind. 0,2 ha pro Brutrevier, sowie Zusatzvorgaben zu Abständen zwischen den Maßnahmen) im Vorfeld abbilden, was den Flächenbedarf erheblich erhöht und somit die Investitionsentscheidung negativ beeinflusst.


Flächenbedarf wird auf externe Ackerflächen verlagert

Die Unrentabilität der internen Vermeidungsmaßnahmen verlagert den Flächenbedarf auf externe Ackerflächen. Zwar sieht der Erlass vor, dass Verluste von Feldlerchenrevieren durch die Gestaltung der PV-FFA selbst vermieden werden könnten. Dieses interne Konzept wird jedoch praxisfern und irrelevant für die Umsetzung eingestuft, weil der interne Ausgleich wirtschaftlich nicht tragbar ist. Vorhabenträger sind de facto gezwungen, auf die teuren und flächenintensiven externen CEF-Maßnahmen auf umliegenden landwirtschaftlichen Flächen zurückzugreifen. Diese Verlagerung zwingt Projekte entweder dazu, große zusätzliche Ackerflächen zu pachten oder aufgrund mangelnder Flächenverfügbarkeit (auch bedingt durch hohe Abstände zu Vertikalstrukturen) gänzlich verhindert zu werden. Bei einer typischen durchschnittlichen Dichte auf brandenburgischen Äckern von 0,3 – 0,4 Revieren je ha kommt die Feldlerche ubiquitär vor. Trotzdem benötigt man entsprechend des Entwurfs je 3 ha Solarpark zusätzlich mehr als 0,2 ha Ackerfläche für die externen Maßnahmen. Das erhöht den Flächenbedarf für Ausbauziele unnötigerweise bzw. unter Missachtung des Kenntnisstands um 7 %.

Fehlende Anrechnung interner Maßnahmen zur Förderung der Artenvielfalt

Die fehlende Anrechnung interner Maßnahmen zur Förderung der Artenvielfalt innerhalb der PV-Freiflächenanlagen stellt einen weiteren Kritikpunkt am Erlass dar. Zum Beispiel werden interne Freiflächen und Wildtierkorridore nicht in die Ausgleichsbilanzierung einbezogen. Dies führt dazu, dass ein Solarpark mit Wildtierkorridoren in der Ausgleichsbilanzierung einem Park ohne solche naturschutzfördernden Elemente gleichgesetzt wird. Während in der Vergangenheit interne Freiflächen nach Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde (UNB) meist angerechnet werden konnten, wodurch ein externer Ausgleich oft nicht nötig wurde, werden Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs laut Erlass rein semantisch und rechtlich nicht als CEF-Maßnahmen betrachtet.

Ausgangszustand wird nicht berücksichtigt

In den aktuellen Entwürfen des Erlasses sowie der Begründung bleibt der ökologische Ausgangszustand der betroffenen Biotopfläche unberücksichtigt. Bei den Vorhabenflächen handelt es sich überwiegend um intensiv genutztes Ackerland, das je nach Kulturtyp und Wachstumsdynamik nur eingeschränkt als funktional geeignetes Bruthabitat der Feldlerche einzustufen ist. Die Feldlerche meidet Kulturen mit Wuchshöhen über etwa 50 cm und dichter Vegetationsstruktur (Jenny et al. 2014).[1] Selbst wenn Nester auf solchen Ackerflächen angelegt werden, ist der Bruterfolg infolge von Bodenbearbeitung, Pflanzenwachstum oder Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln häufig nicht gewährleistet. Eine sachgerechte Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens setzt daher zwingend an der funktionalen Habitatqualität des Ausgangszustandes an.
Eine Brutstätte in einem Solarpark hat im Vergleich zu einer Brutstätte auf einer typischen Ackerfläche eine populationsstützende Wirkung. Es hat Gründe, warum die Population der Feldlerche stark abgenommen hat, obwohl sie Kulturfolger ist und auf fast jedem Acker brütet.

Nach Beendigung einer Baumaßnahme und mit zunehmender Entwicklung eines extensiv genutzten Standorts verbessert sich die Habitateignung für Bodenbrüter und Halboffenlandbrüter (u.a. Feldlerche) im Bereich von Solarparks erheblich, verglichen mit vorher intensiv genutzten Ackerland. Zudem ist in Solarparks eine Ansiedlung von diversen Insektenarten zu prognostizieren, welche wiederum als Nahrungsgrundlage für die Tiere dienen. Es gibt zudem Standorte, die so stark “vorbelastet” sind (Umgebung z.B. charakterisiert durch Forstflächen, Verkehrswege oder Anbaukulturen wie Mais), dass sie nicht als geeignetes Habitat für die Feldlerche in Frage kommen. Der Ausganszustand muss insgesamt viel stärkere Berücksichtigung im Erlass finden.

bne-Studie: Artenvielfalt im Solarpark – Eine bundesweite Feldstudie

Die evidente Studienlage zeigt, dass Feldlerchen Solarparks nutzen, in Brandenburg und in anderen Bundeländern. Wir erwarten die angemessene Beachtung der aktuellen Studie: Peschel & Peschel 2025: Artenvielfalt im Solarpark – Eine bundesweite Feldstudie[2], sowie den zugehörigen Detailuntersuchungen zu 30 Solarparks: https://sonne-sammeln.de/biodiversitaet/biodiversitaets-studie/#solarparks (davon 15 mit avifaunistischen Detailuntersuchungen).

I. Kritik an Rechtsgrundlage und Geltungsbereich:

Inkorrekte Rechtsgrundlage

Die artenschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) wird inkorrekt herangezogen, da diese lediglich Beeinträchtigungen des Naturhaushalts generell betrifft, nicht aber besonders oder streng geschützte Arten.

Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Die zugrunde gelegte Rechtsauffassung wird moniert, da ein Verstoß nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Vgl. § 44 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG, die zwar nachrichtlich genannt aber bei den Vorgaben ignoriert wird. Das Zerstörungsverbot wird ferner ausschließlich durch die Zerstörung essenzieller Strukturen ausgelöst.

Überragendes öffentliches Interesse

Da Solarparks im überragenden öffentlichen Interesse liegen, muss eine naturschutzfachliche Vorsorge entfallen. Bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Fehlen zumutbarer Alternativen muss die artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gewährt werden.

Meidungsverhalten und Prognosesicherheit

Die Darstellung, es gäbe “kaum” oder “wenige” Hinweise auf Meidung von FF-PVA durch die Feldlerche, wird als zu zögerlich kritisiert. Es gibt keine Hinweise auf Meidung. Es existieren Solarparks, die aufgrund der Pflege nicht für Feldlerchenbrutstätten geeignet sind, aber es gibt keine solarparkbezogene Meidung. Zudem wird kritisiert, dass das Prinzip, eine sichere Prognose sei nicht möglich, dem Grundprinzip der Biowissenschaften widerspricht, da es lediglich um hinlängliche Wahrscheinlichkeiten gehe. Sicheres Eintreten kann nie prognostiziert werden, wenn es um biologische Fragestellungen geht.

Besiedelungsannahme

Die Annahme, dass alle geeigneten Habitate bereits maximal besiedelt wären und somit der Funktionserhalt im räumlichen Zusammenhang generell nicht erhalten bliebe, ist widerrechtlich und widersprüchlich: Entweder ist die Feldlerche ubiquitär (und fällt nicht unter die Verbote) oder sie ist selten, sodass geeignete Habitate unbesetzt bleiben können. Dies führt wiederum dazu, dass gem. § 44 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG die ökologische Funktion der Brutstätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt und der Verbotstatbestand auch ohne Maßnahmen nicht eintritt. Hier wird cherry picking zu Lasten einer adäquaten artenschutzrechtlichen Wertung und folglich gegen die schutzgutunterstützende Energiewende betrieben. Man muss sich entscheiden: Ist die Feldlerche so häufig, dass sie nicht planungsrelevant ist, oder ist sie so selten, dass viele Habitate zur Verfügung stehen. Schließlich brütet sie auf Äckern und die machen etwa ein Drittel der Fläche Deutschlands aus. Hinzu kommt noch Grünland, dass je nach Ausprägung noch besser geeignet ist als Acker. Folglich ist bereits die Annahme falsch bzw. nicht artenschutzrechtskonform, dass man immer Schutz- oder CEF-Maßnahmen benötigt, sobald Feldlerchen kartiert werden.

II. Kritik an internen Vermeidungsmaßnahmen

Wirtschaftliche Konsequenzen (Leistungsminderung von mindestens 40 Prozent)

Die Vorgabe, 2,5 ha der Anlage pro betroffenem Revier entsprechend den strengen Kriterien zu gestalten, führt zu einer Leistungsminderung von mindestens 40 Prozent oder 1 MWp je 2,5 ha Fläche und macht das interne Konzept unrentabel.

Konstruktionsvorgaben: Unbegründete Vorgaben, im Widerspruch zu Erkenntnissen

Die Vorgaben zum Modulreihenabstand („mindestens fünf Meter“) und zur Modulhöhe („maximal drei Meter Oberkante“) kritisieren wir als unbegründet und unbegründbar. Die geforderten 5 m übersteigen die Empfehlung von 4 m nach (Peschel und Peschel 2023)[3], die nicht nur als ausgleichend, sondern auch als biodiversitätsfördernd gilt und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert. In (Peschel und Peschel 2025)[4] konkretisieren sich die Autoren in dem Punkt, dass die 4 m Abstand für die Feldlerche notwendig wären, um eine Meidung zu verhindern. Die Erkenntnisse hierzu sind mittlerweile eindeutig und widersprechen, dass der Reihenabstand ein relevanter Faktor für die Feldlerche wäre. Grundsätzlich ist unklar, warum für die Feldlerche ein hoher Reihenabstand und gleichzeitig zwei Grünfenster vorgesehen werden, obwohl hinreichend belegt ist, dass Feldlerchen auch die Modulzwischenreihen nutzen und durch die Extensivierung ausreichend Nahrung zur Verfügung steht. Schließlich kann ein Feldlerchenbrutpaar auch nicht zwei Freiflächen besiedeln und wenn sie eine davon annimmt, dann kann sie wiederum nicht zwischen den Modulreihen brüten. Hier soll scheinbar einem vermeintlichen Risiko auf Nichtbesiedlung mit mehrfachen Sicherheitsmaßnahmen begegnet werden, obwohl evident erwiesen ist, dass auch die Bereiche zwischen den Modulreihen als Bruthabitat geeignet sind. Grünfenster können daher rechtlich nicht gefordert werden. Die BirdLife-Studie von 2023 betont die Bedeutung von Randbereichen und Offenflächen innerhalb von PV-Freiflächenanlagen als wichtige Brutplätze, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass Feldlerchen breite Gänge zwischen den Modulreihen (mindestens 4 Meter in den untersuchten PV-Anlagen) häufig als Brutplatz nutzen. Auch (Peschel und Peschel 2025) dokumentieren die Funktion von Wegen in den Anlagen, mit vergleichbarer Wirkung zu Fenstern oder ähnlichen Flächen.

Die Korrelation zwischen Reihenabstand und Besiedlungsdichte ist zudem widersprüchlich. Bspw. Die bne-Studie aber auch die Auswertung von Monitoringberichten zeigen, dass der Reihenabstand, wenn überhaupt nur eine untergeordnete Rolle spielt und stattdessen die Pflege der Flächen wesentlich entscheidender ist.[5]Hierfür werden wiederum nur wenige und sogar kontraproduktive Vorgaben gemacht, siehe unten.

Die Feldlerche brütet gem. Monitoringberichten auch in Modulreihenabständen von unter 2,5 m und hat mit einer Modulhöhe von über 3,5 m scheinbar kein Problem.[6] Durch Kartiernachweise kann eindeutig gezeigt werden, dass sowohl bei geringerem Mindestreihenabstand als auch höherer maximalen Höhe der Modultische Feldlerchen die Anlagen nutzen.[7] Die Einhaltung der maximalen Modulhöhe von drei Metern ist zudem aus technischen Gründen nicht mit Standardbauweisen moderner Solarparks vereinbar.

Die Angabe, die Korrelation zwischen Reihenabstand und Besiedlungsdichte ist widersprüchlich und falsch. Die Widersprüche sind dadurch begründet, dass der Reihenabstand nur eine untergeordnete Rolle spielt; die Pflege der Flächen ist wesentlich entscheidender.

Fehlinterpretation der Studienlage

Die bne-Studie zur Artenvielfalt in Solarparks von (Peschel & Peschel 2025), welche zum Schluss kommt, dass externe vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) in der Regel nicht nötig seien, wird in der Begründung des Erlasses falsch wiedergegeben. Insbesondere ist die Behauptung, die Studie enthalte „mehrere Parks“, in denen Feldlerchen nach dem Bau verschwunden seien, nicht nachvollziehbar. Zum einen zeigen die zur bne-Studie gehörigen Detailuntersuchungen[8] in den Untersuchungs- und Monitoringberichten ein anderes Bild. In 19 von 26 Anlagen wurden Feldlerchen nachgewiesen. In Bundorf (Bayern) wurde eine deutliche Steigerung der Feldlerchenbestände nachgewiesen. Vor dem Bau wurden 26 Reviere auf 125 ha festgestellt, was einer Siedlungsdichte von 0,21 Revieren pro Hektar entsprach. Nach dem Bau wurden 99 Brutpaare (Reviere) festgestellt (Dichte von 0,78 Revieren pro Hektar). Im Durchschnitt über alle Bauabschnitte der Anlage ist das mehr als das Dreifache des Ausgangsbestandes.[9] In Weesow-Willmersdorf (Brandenburg) wurden Dichten zwischen 21,6 und 46,7 Revieren pro 10 ha erfasst, was ein Spitzenwert für mitteleuropäische Habitate ist.[10] An anderen Solarparks, wie z.B. Bad Liebenwerda (Brandenburg) wurden gezeigt, dass Feldlerchen im Solarpark schon kurz nach dem Bau nachweisbar sind,[11] wobei den Gutachter des Brutvogelmonitorings explizit darauf hinweisen, dass sich die Habitatqualität für die Feldlerche weiter verbessern wird. Auch sind PV-FFA Teil der Studie, für die sowohl externer Ausgleich als auch CEF-Maßnahmen für Feldlerchen festgesetzt und umgesetzt wurden, wie der Solarpark Hollerstetten. Durch den externen Ausgleich braucht man im Solarpark selbst nicht von einer zielgerichteten Pflege bzgl. der Feldlerche auszugehen. [12] Daher konnten keine Feldlerchen im Solarpark nachgewiesen werden. Der Solarpark trägt trotzdem zur regionalen Artenvielfalt bei und wurde wegen einer in der Studie enthaltenen Cluster-Analyse ausgewählt (zusammen mit PVA Effenricht, Eichensee, Fichten und Kühnhausen), die z.B. Analysen zur Pflanzen- und Insektenbesiedlung zum Zweck hatte. Die Begründung des Erlasses zieht folglich aus der vorliegenden Studie fälschlicherweise den Schluss, dass keine hinlänglich sichere Prognose über die Besiedlung möglich sei.

Der Erlass beißt sich förmlich am Faktor Reihenabstand fest, anstatt die wesentlich relevantere Pflege zu berücksichtigen.[13] Einfach gesagt kann man auf zwei Solarparks mit unterschiedlichen Reihenabständen und gleicher Pflege dieselbe Revierdichte erhalten, auf zwei Parks mit gleichen Reihenabständen aber unterschiedlicher Pflege nicht.

Umwandlung in extensive Grünlandnutzung

Die vorgeschriebene pauschale Umstellung auf extensive Grünlandnutzung als Aufwertung ist in Bezug auf Bruthabitate kontraproduktiv. Da die Feldlerche niedrige und lückige Vegetation zur Brut benötigt, wird sie durch zu extensive Pflege aus dem Solarpark verdrängt, außer der Standort hat aufgrund anderer Faktoren (bspw. Sandboden) ohnehin keine starke Wüchsigkeit. Feldlerchen haben auf mittleren Standorten unterschiedliche Ansprüche an Brut- und Nahrungshabitat. Für die Brut benötigen sie niedrige und/oder lückige Vegetation, die nur durch entsprechend intensiver Pflege erreicht werden kann. Als Nahrung sind sie aber während der Brut- und Aufzuchtzeit auf Insektenreichtum angewiesen, die sie wiederum eher in extensiv gepflegten Bereichen finden. Es sollte also nur für einen Teil des Solarparks eine extensive Pflege festgesetzt werden.

Semantik, Maßnahmen während des Baus

Maßnahmen im Geltungsbereich sind rechtlich keine CEF-Maßnahmen. Maßnahmen können während des Baus erhalten bleiben, wenn diese Bereiche während der Brutzeit vor Befahrung geschützt werden (z.B. durch Bauzäune), da die Feldlerche nicht störungssensibel ist. Erhebliche Störungen mit entsprechender Auswirkung auf Populationen sind ausgeschlossen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Feldlerchen, die auf intensiv genutzten Ackerflächen brüten, ohnehin starken Störungen ausgesetzt sind, sodass auch faktisch Wirkungen durch den Bau keine negative Veränderung zum Ist-Zustand darstellen.

III. Kritik an externen CEF-Maßnahmen & Monitoring

Verlust von Ackerfläche durch den Erlass

Die strengen Vorgaben für interne Maßnahmen führen dazu, dass der interne Ausgleich wirtschaftlich unrentabel ist. Damit zwingt der Erlass Vorhabenträger de facto dazu, auf externe Maßnahmen auszuweichen, anstatt interne Flächen als Kompensationsbeitrag zu honorieren. Dies führt zu einem erheblichen Flächenbedarf für externe Maßnahmen, zu Lasten der landwirtschaftlichen Flächen in Brandenburg.

Durch Regelungen im Erlass, wie Abstandsvorgaben für die externen Maßnahmen untereinander, wird dieser Flächenverlust in der Landwirtschaft noch gesteigert. Der Verlust von Ackerfläche resultiert primär aus den strengen Anforderungen an externe, funktionserhaltende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen), die landwirtschaftlichen Flächen zwingend aus der regulären Produktion nehmen. Der Erlass geht davon aus, dass zur Abwendung des Zerstörungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) der Verlust von Feldlerchenrevieren durch CEF-Maßnahmen außerhalb der Anlage vorgezogen ausgeglichen werden muss, wenn eine interne Vermeidung nicht möglich ist.[14] Da im Erlass die Feldlerche als verbreitete Art mit maximal besiedelten Flächen angenommen wird, reicht das bloße Vorhandensein von Flächen nicht aus; es wird stets eine Aufwertung der Fläche zur Erhöhung der Lebensraumkapazität gefordert. Für diesen Ausgleich wird ein starrer Bedarf von beispielsweise 2000 qm (0,2 ha) pro Brutrevier festgelegt. Angesichts der hohen Besiedlungsdichten der Feldlerche, insbesondere in Brandenburg führt dieser starre Ausgleichsbedarf zu einem erheblichen Flächenverbrauch. Bis vor wenigen Jahren wurden Lerchenfenster als CEF-Maßnahmen akzeptiert. Dabei handelt es sich um eine produktionsintegrierte Maßnahme, durch die keine landwirtschaftliche Fläche verloren geht. Im Rahmen des Erlasses sind jedoch Feldlerchenfenster als alleinige CEF-Maßnahme nicht ausreichend.

Flächenbedarf und -verfügbarkeit

Der vorgeschriebene Ausgleichsbedarf von 2000 qm (0,2 ha) pro Brutrevier ist nicht teuer, erhöht den Flächendruck erheblich und konterkariert das überragende öffentliche Interesse an PV-FFA. Zudem ergibt sich aus der verwendeten Quelle für Maßnahmenflächen ein Bedarf von 1500 qm und nicht 2000 qm.

Abstandsregeln

Die Abstände der CEF-Flächen zu vertikalen Strukturen (160 m zu Wald/Siedlungen, 120 m zu Hochspannungsleitungen) sind sehr hoch angesetzt und können zur Projektverhinderung führen. Wir empfehlen dringen, diese vorsorglichen Werte aus der Literatur durch die Realität vor Ort zu ersetzen. Sofern Feldlerchen im Bestand diese rein theoretischen Werte unterschreiten, ist eine Einhaltung auch für Maßnahmen nicht zu fordern. Die zulässige Entfernung von CEF-Maßnahmen zur Fortpflanzungsstätte soll konkret mit 5 km angegeben werden und nicht mit „wenige Kilometer“.

Anforderung an Maßnahmenflächen (gesammelte Kritikpunkte)

Die Forderung nach Nullkartierungen für Maßnahmenflächen wird als nicht zumutbar und verfahrensverzögernd (mindestens ein Jahr) eingestuft.

Die Angabe in der Begründung, dass die positiven Wirkungen von Maßnahmen auf Nachbarflächen zu Ungunsten des Vorhabenträgers ausgelegt werden ist Übermaß. Die Maßnahme muss geeignet sein, um den Eintritt des Verbotstatbestands zu vermeiden, aber es darf keine zusätzliche Aufwertung gefordert werden.

Die geforderte Abstandsregelung von 200 m für parallele Streifen außerhalb der Anlage ist unbegründet, da die Streifen aneinander liegen können, ohne ihre Wirkung zu verlieren. Zudem sind Abstandsvorgaben teilweise nicht konkret. Zum Beispiel sollen externe “Maßnahmenflächen sollen nicht direkt an Straßen und befestigten Wegen liegen”. Aber wie weit nun davon entfernt? Die Angabe „größtmöglicher Abstand zu Fahrspuren“ für Feldlerchenfenster sollte nur als Empfehlung genannt werden. Eine so formulierte Vorgabe ich nicht praxistauglich. Unbefestigte Feldwege sind kein Ausschluss-Kriterium für die Anlage einer externen Ausgleichsfläche.[15]

Die Berechnung des Flächenbedarfs bei quadratischen Maßnahmenflächen wird als nicht nachvollziehbar kritisiert.

Umsetzungszeitpunkt

Eine Maßnahme muss nicht zwingend vor Baubeginn umgesetzt sein, wenn der Bau außerhalb der Brutzeit erfolgt. Wichtig ist lediglich, dass die Maßnahme vor der ersten Brutzeit nach Baustart funktionstüchtig ist.

Monitoring und Prognosesicherheit

Die Behauptung in der Begründung, Monitorings in den meisten Untersuchungen seien nicht nach wissenschaftlichen Kriterien erfolgt, wird als schlicht inakzeptabel zurückgewiesen.

Die korrekte Unterscheidung zwischen maßnahmenbezogenem und populationsbezogenem Monitoring wird gelobt. Da Standard-CEF-Maßnahmen seit Jahrzehnten angewendet werden, muss von einer hohen Prognosesicherheit ausgegangen werden. Daher darf bei externen CEF-Maßnahmen kein populationsbezogenes Monitoring gefordert werden. Ein Monitoring soll auf die Kontrolle der korrekten Umsetzung beschränkt werden.

Positiver Aspekt: Aufhebung von Maßnahmen möglich

Es wird positiv hervorgehoben, dass extern umgesetzte Maßnahmen aufgehoben werden können, wenn sich durch ein Monitoring herausstellt, dass es auf der FF-PVA-Fläche zu keiner Bestandsminderung der Feldlerche gekommen ist. Die Feststellung kann erfolgen, wenn der Ausgangsbestand in mindestens zwei Jahren innerhalb des 5-jährigen Monitorings (ausgenommen das erste Jahr nach dem Bau der Anlage) erreicht wird. Für Investitionsentscheidungen ist dieser Aspekt jedoch nicht maßgeblich (siehe oben, Allgemeine Kritik).

III. Weitere Kritikpunkte

Maßnahmen zusätzlich auch für andere Feldlerchenpopulationen sind Übermaß

Die Beschreibung der positiven Wirkung von CEF-Maßnahmen auf Nachbarflächen wird in der Begründung des Erlasses so interpretiert, dass diese zu Ungunsten des Vorhabenträgers ausgelegt wird. Der Erlass besagt, dass Maßnahmen nicht nur auf der Maßnahmenfläche selbst wirken, sondern positive Wirkungen in benachbarte Flächen entfalten (bis zu 100 m Umkreis). Diese benachbarten Flächen müssen ebenfalls für Feldlerchen geeignet sein, um bei der Bemessung der Maßnahmendimensionierung einbezogen werden zu können. Dies stellt ein Übermaß dar.

 Das Zerstörungsverbot und die Vermeidung des Eintritts der Verbote beziehen sich immer auf eine spezifische Struktur und sind linear. Es kann nicht verlangt werden, dass die Maßnahmen zusätzlich auch andere Feldlerchen fördern müssen, die vom Vorhaben nicht betroffen sind. Ferner könne die Bewirtschaftung ungesicherter Flächen (der Nachbarflächen) nicht gewährleistet werden. Diese Logik, die den positiven Nebeneffekt der Maßnahmen dazu nutzt, den Flächenbedarf pro auszugleichendem Revier bei größeren, kompakten Maßnahmenflächen zu erhöhen (da der Randeffekt abnimmt), wird als absurd und inakzeptabel bewertet.

IV. Fazit: Überarbeitung nötig (oder Verzicht)

Die Gesamtstruktur des Feldlerchen-Erlasses gefährdet in der vorliegenden Form die gesamte Energiestrategie des Landes Brandenburg. Durch den Erlass verschafft sich Brandenburg (zusätzlich zu restriktiven Beteiligungsvorgaben bei PV-Freiflächenanlagen) einen weiteren Wettbewerbsnachteil beim Ausbau einer zentralen Energietechnologie, für die in Brandenburg erhebliches Potenzial besteht und die für Brandenburg ein wichtiger Wirtschaftsfaktor ist.

Ein akzeptanzgetragener Ausbau von Solarparks ist möglich. Diese gelingt mit einer günstigen, insgesamt flächensparsamen und für die Artenvielfalt nützlichen Bauweise. Das diese Bauweise ein Erfolgsmodell ist, zeigt aktuelle bne-Studie zur Artenvielfalt in Solarparks[16] mit Detailanalysen zu zahlreichen Solarparkprojekten. Der Erlass erschwert genau diesen Ansatz.

Wir kommen daher zum Fazit: Ein vollständiger Verzicht auf den Erlass oder zumindest eine sehr deutliche Überarbeitung ist nötig. Wir stehen gerne für konstruktiven Austausch zur Verfügung. Wir möchte anregen, zu einem ministerienübergreifenden Dialog zum Thema einzuladen, inklusive der Einbindung der betroffenen Branchen (Energiewirtschaft, Verbraucher/Wirtschaft, Landwirtschaft und Umweltorganisationen, Kommunen).


[1] Jenny et al. 2014: Feldlerchen schützen,https://www.researchgate.net/publication/278034489_Feldlerchen

[2] Peschel & Peschel 2025, bne: Artenvielfalt im Solarpark – Eine bundesweite Feldstudie
https://sonne-sammeln.de/wp-content/uploads/2025_bne_Studie_Artenvielfalt_PVA.pdf,

[3] Peschel & Peschel 2023: Photovoltaik und Biodiversität – Integration statt Segregation! Solarparks und das Synergiepotenzial für Förderung und Erhalt biologischer Vielfalt. Naturschutz und Landschaftsplanung 55 (2), 18-25, https://www.nul-online.de/magazin/archiv/article-7419405-202007/photovoltaik-und-biodiversitaet-integration-statt-segregation-.html Peschel, T. & R. Peschel 2025: bne-Studie: Artenvielfalt im Solarpark – Eine bundesweite Feldstudie, https://sonne-sammeln.de/wp-content/uploads/2025_bne_Studie_Artenvielfalt_PVA.pdf

[4] Peschel & Peschel 2025: bne-Studie: Artenvielfalt im Solarpark – Eine bundesweite Feldstudie, https://sonne-sammeln.de/wp-content/uploads/2025_bne_Studie_Artenvielfalt_PVA.pdf

[5] Beispiel, Solarpark Weesow Willmersdorf: Stark variierende Reihenabstände, dennoch hohe Dichte in gesamten Solarpark. https://sonne-sammeln.de/wp-content/uploads/2025_SP30_DOK1_Wessow-Willmersdorf.pdf

[6] Beispiel, Solarpark Lauterbach, 13 BP auf 46 ha bei 2,5 m Reihenabstand. https://sonne-sammeln.de/wp-content/uploads/2025_SP17_GA_Lauterbach.pdf

[7] Beispiel, Solarpark Parsberg Eichensee. Ornithologische Erhebungen, Schlumprecht https://sonne-sammeln.de/wp-content/uploads/2025_SP23_DOK2_Parsberg-Eichensee.pdf

[8] https://sonne-sammeln.de/biodiversitaet/biodiversitaets-studie/#solarparks

[9] https://sonne-sammeln.de/solarparks/buergersolarpark-bundorf/

[10] https://sonne-sammeln.de/solarparks/solarpark-weesow-willmersdorf/

[11] https://sonne-sammeln.de/solarparks/solarparks-bad-liebenwerda/ und https://sonne-sammeln.de/wp-content/uploads/2025_SP02_DOK4_Bad_Liebenwerda.pdf

[12] https://sonne-sammeln.de/solarparks/solarpark-hollerstetten/

[13] Beispiel, Solarpark Weesow Willmersdorf: Variierende Reihenabstände, gleiche Pflege, überall ähnliche, hohe Brutpaardichten. https://sonne-sammeln.de/wp-content/uploads/2025_SP30_DOK1_Wessow-Willmersdorf.pdf

[14] Dies steht im Widerspruch zur evidenten Studienlage zu Feldlerchen in Solarparks (siehe Kapitel II)

[15] (Peschel & Peschel 2025) Wege in Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PVA) fungieren wie Feldlerchenfenster und sind attraktiv für Offenlandarten, da sie besonnene Bereiche bieten und so zur Besiedlung durch die Feldlerche beitragen. In der PV-FFA Effenricht (Oberpfalz) nutzt die Feldlerche “lerchenfensterartige” Freiflächen entlang breiterer Wege als Brutplätze. Kartierung https://sonne-sammeln.de/wp-content/uploads/2025_SP05_GA_Effenricht-1.pdf#page=8 (S. 8)

[16] https://sonne-sammeln.de/biodiversitaet/biodiversitaets-studie

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Bernhard Strohmayer

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