Berlin, 13. August 2025. Das Energiesteuerrecht ist aktuell in vielen Themenberei-
chen der neuen Energiewirtschaft zu bürokratisch, daher begrüßt der bne das Geset-
zesvorhaben. Es wird ausdrücklich unterstützt, dass für das bidirektionale Laden
klare Vorgaben geschaffen werden, auch wenn hier der V2G-Case nicht ausreichend
beachtet wird. Gleichzeitig geht der Entwurf nicht weit genug, insbesondere bei der
Absenkung der Stromsteuer auf das von der EU vorgegebene Minimum. Die im Vor-
feld von der Regierung mehrmals angekündigte Absenkung für alle Stromverbraucher
hätte ein wichtiges Signal für die notwendige Elektrifizierung gesetzt.
Der vorliegende Gesetzentwurf verpasst die Chance, das Stromsteuerrecht im Hinblick auf Verhältnismäßigkeit und Bürokratieabbau zu überarbeiten. Weiterhin besteht die grundsätzliche Diskrepanz zwischen Steueraufkommen und detaillierten Meldepflichten. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum eine Meldung gemacht werden muss, wenn dadurch keine Steuern in relevantem Umfang anfallen. Wegen des Praxisproblems des oft unverhältnismäßig hohen Aufwandes für die Meldung der Stromsteuer sollte (bei Bagatellmengen) eine Prinzipien-Logik gelten:
- Prinzip 1: Keine Bürokratie, wenn ohnehin keine Steuer in relevantem Umfang anfällt.
- Prinzip 2: Wenn keine oder nur eine sehr geringe Steuerzahlung zu erwarten ist, sollte regelmäßig keine Meldung vorgesehen werden.
- Prinzip 3: Das HZA soll zunächst selbst aktiv werden und in eigenem Ermessen (bei Bagatellmengen oder bei kleinem Stromsteueraufkommen) eine Stromsteuerforderung
festsetzen. Diese Festsetzung kann auch null sein. Der Festsetzung kann dann widersprochen werden, wenn es den Arbeitsaufwand wert ist, eine entsprechende Meldung zu erstellen.