Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, BT-Drucksache 21/8285.
Die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Flexibilitätsoptionen im Stromsektor ist ein entscheidender Baustein für die Integration erneuerbarer Energien, die Versorgungssicherheit und ein kosteneffizientes Stromsystem. Wie dringend dieser Hochlauf ist, belegt der Anfang Oktober 2026 erstmals veröffentlichte Bericht der Bundesnetzagentur zur Bewertung des Flexibilitätsbedarfs (Flexibility Needs Assessment – FNA), gemäß Art. 19e StrombinnenmarktVO. Die Auswertungen der Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur zeigen bis zum Jahr 2030
einen erheblichen kurzfristigen Flexibilitätsbedarf, z.B. zum Ausgleich von Prognoseabweichungen: Es besteht ein kurzfristiger Hochfahrbedarf von rund 20 GW sowie ein Abfahrbedarf von rund 17 GW (Tendenz bis 2035 steigend auf 29 GW bzw. 23 GW). Hinzu kommen enorme stündliche Residuallastrampen von bis zu 58 GW/h in positiver und
43 GW/h in negativer Richtung im Jahr 2030 (bzw. 80 GW/h und 60 GW/h im Jahr 2035). Mit einem „starkem Zubau von Batterien stünde voraussichtlich ausreichend flexible Kapazität für die betrachteten Jahre zur Verfügung“, analysiert die Bundesnetzagentur.
Damit ergeben sich zwei Randbedingungen für das Gesetzgebungsverfahren:
- Nur Großbatteriespeicher verfügen über ausreichend kurze Realisierungszeiten,
um sicher bis 2030 am Netz zu sein und diese Lücke zu schließen. - Zum Ausgleich von Residuallastrampen sind Batteriespeicher thermischen
Kraftwerken technisch überlegen. Fehlen jedoch Batterein, gibt es Probleme.
Das Stromsystemflexibilitätsgesetz sollte daher insbesondere die Errichtung von Batteriespeichern beschleunigen. Der Entwurf leistet dies nicht, sondern priorisiert die Beschleunigung der Errichtung von Kraftwerken (nach dem StromVKG).
Einordnung des Berichts zur Bewertung des Flexibilitätsbedarfs, bezüglich der Ausrichtung des Stromsystemflexibilitätsgesetzes
BNetzA, 10/2026: Bewertung des Flexibilitätsbedarfs, (Flexibility Needs Assessment – FNA)
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/VerteilerNetz/Flexibilitaet/Bericht2026.pdf
Die Bundesnetzagentur stellt im Bericht fest, dass der Bedarf an Flexibilitäten im Jahr 2030 und 2035 gedeckt werden kann, wenn der Ausbau von Batteriespeichern schnell erfolgt.
Die Berechnungen des Berichts basieren auf den Daten des europäischen Versorgungsberichts ERAA 2024, in denen der aktuelle Boom bei Großbatteriespeichern noch nicht abgebildet war. Dadurch zeigt der Bericht präzise auf, was ohne diesen Speicherzubau passieren würde: Für das Jahr 2030 wird ohne zusätzliche Speicher ein ungedeckter kurzfristiger Hochfahrbedarf von bis zu 20 GW (und für 2035 von bis zu 29 GW) identifiziert. Im Jahr 2030 fehlen ohne Speicher fast 700 Stunden (vor allem in Zeiten mit geringer oder fehlender PV-Einspeisung) durchschnittlich ca. 4 GW an Hochfahrleistung. Bleibt der Speicherzubau aus, entsteht eine erhebliche Lücke an Flexibilität bei der Abdeckung kurzfristiger Prognoseabweichungen, die das Stromsystem nicht allein über den regulären Marktbetrieb ausgleichen kann.
Zeitliche Realisierbarkeit bis 2030 erfordert Ausrichtung auf Batteriespeicher
Neue steuerbare Gaskraftwerke weisen lange Planungs-, Genehmigungs- und Errichtungszeiten auf (die im StromVKG vorgesehenen Ausschreibungen zielen entsprechend erst auf 2031). Die bis 2030 identifizierten Flexibilitätsbedarfe von bis zu 20 GW bzw. 17 GW können durch Kraftwerksneubauten nicht rechtzeitig gedeckt werden. Nur Großbatteriespeicher verfügen über die kurzen Realisierungszeiten, um sicher bis 2030 am Netz zu sein und diese Lücke zu schließen.
Systemtechnische Überlegenheit von Batterien bei Rampen und Prognoseabweichungen
Bei Residuallastrampen im unterstündlichen Bereich und beim Ausgleich kurzfristiger Prognosefehler sind Batteriespeicher thermischen Kraftwerken technisch weit überlegen. Auch dieser Flexibilitätsbedarf kann (laut Bericht der BNetzA) gedeckt werden, wenn der Ausbau von Batteriespeichern schnell erfolgt.
Vor diesem Hintergrund verfehlt der vorliegende Gesetzentwurf seinen eigenen Anspruch: Statt genau diese kurzfristig verfügbaren, hochflexiblen (und förderfreien) Speichertechnologien zu vereinfachen, privilegiert er bei den materiellen Verfahrensbeschleunigungen einseitig steuerbare, überwiegend gasbasierte Kraftwerkskapazitäten nach dem StromVKG. Während Stromspeicher zwar im Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StromFlexG) sowie bei den Rechtsweg-verkürzungen und Rechtsbehelfen (§§ 9, 10 StromFlexG) und im Baugesetzbuch (§ 246b BauGB) erfasst werden, sind sie von sämtlichen materiellen immissionsschutz- und wasserrechtlichen Verfahrenserleichterungen (§§ 3 bis 8 StromFlexG) ausgeschlossen.
Um Flexibilität im Stromsystem und die Versorgungssicherheit bis 2030 kosteneffizient zu gewährleisten, empfiehlt der bne, den Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren in fünf Punkten anzupassen:
Änderungs-/Überarbeitungsbedarfe im StromFlexG
Punkt 1: Beseitigung der materiell-verfahrensrechtlichen Diskriminierung
von Stromspeichern (§§ 3 bis 8 StromFlexG)
Problem im Gesetzentwurf: § 1 Abs. 1 StromFlexG bezieht zwar Kraftwerke (Nr. 1) und Stromspeicheranlagen (Nr. 2) inklusive Nebenanlagen in den Anwendungsbereich ein. Während die prozessualen Regelungen zum Entfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen (§ 9) und zur erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte (§ 10) für alle Anlagen nach § 1 gelten, beschränken die materiellen Beschleunigungsparagrafen (§ 3 Entkopplung der BtrSichV-Erlaubnis, § 4 Erleichterungen für serienidentische Anlagenteile nach 9. BImSchV, § 5 Verweiserleichterungen beim UVP-Bericht, § 6 Fristbegrenzung BetrSichV sowie §§ 7, 8 Fristen, Digitalisierung und vorzeitiger Beginn im WHG) ihre Wirkung ausdrücklich auf „Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1“ (nur Kraftwerke). Zwar bedürfen reine Batteriespeicher oft selbst keiner BImSchG-Genehmigung, ihre zwingend erforderlichen Umspannanlagen, Transformatoren und Wechselrichter unterliegen jedoch regelmäßig immissionsschutzrechtlichen (z. B. Lärmschutz) oder wasserrechtlichen Verfahren. Zudem profitieren modulare Batteriespeicher- und Umrichtersysteme in besonderem Maße von der Serienidentitätsregelung des § 4 StromFlexG.
Empfehlung: Die materiellen Beschleunigungsinstrumente der §§ 3 bis 8 StromFlexG sollten konsequent auf „Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 einschließlich der
dazugehörigen Nebenanlagen und Umspannanlagen“ ausgeweitet werden.
Punkt 2: Kohärente Verankerung des überragenden öffentlichen Interesses
und Vermeidung neuer fossiler Pfadabhängigkeiten (§ 2 StromFlexG)
Problem im Gesetzentwurf: § 2 StromFlexG stuft nach dem StromVKG bezuschlagte, überwiegend gasbasierte Kraftwerke (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) sowie bestimmte Hafenmaßnahmen (§ 1 Abs. 2) bis Ende 2031 pauschal als im überragenden öffentlichen Interesse liegend und der öffentlichen Sicherheit dienend ein. Stromspeicher (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) werden in § 2 mit Verweis auf § 11c EnWG ausgespart. Diese Trennung birgt ein erhebliches Praxisrisiko: § 11c EnWG erfasst im Wortlaut lediglich die „Errichtung und den Betrieb“ von Speichern, während § 2 StromFlexG
ausdrücklich auch die „Änderung“ sowie über § 1 Abs. 1 die „dazugehörigen Nebenanlagen“
einschließt und eine explizite Abwägungsdirektive („als vorrangiger Belang“) enthält. Gleichzeitig droht nach dem Gesetzentwurf eine unkonditionierte Vorrangstellung für gasbasierte Kraftwerke langfristige Pfadabhängigkeiten zu verfestigen, zum Nachteil von Batteriespeichern.
Empfehlung: Systematische Aufnahme von Stromspeicheranlagen in § 2 StromFlexG zur Herstellung vollständiger Rechts- und Abwägungsgleichheit (insbesondere für Änderungen und Nebenanlagen). Die Zuerkennung des überragenden öffentlichen Interesses für steuerbare Kraftwerke nach Nr. 1 sollte an klare Kriterien der Systemdienlichkeit (Ausrichtung auf Residuallast- und Spitzenlastabdeckung statt unflexibler Grundlast) sowie verbindliche und ambitionierte Dekarbonisierungspfade gekoppelt werden.
Punkt 3: Überwindung der engen StromVKG-Kopplung im Anwendungsbereich
und Bauplanungsrecht (§ 1 StromFlexG, § 246b BauGB-E)
Problem im Gesetzentwurf: Der Gesetzentwurf knüpft seine Beschleunigungswirkung in der ersten Säule (§ 1 Abs. 1 StromFlexG sowie § 246b BauGB-E) ausschließlich an einen Förderzuschlag nach dem StromVKG. Dieser gesetzgeberische Zuschnitt greift energiewirtschaftlich deutlich zu kurz: Die rund 50 GW an geplanten Großbatteriespeichern, die laut BNetzA-Flexibilitätsbericht bis 2030 das Rückgrat für den kurzfristigen Ausgleich von Prognoseabweichungen (20 GW Hochfahr- und 17 GW Abfahrbedarf) und Rampen bilden sollen, werden eigenwirtschaftlich und marktgetrieben außerhalb des StromVKG errichtet. Gleiches gilt für Co-Location-Speicher an EE-Standorten, für netzdienliche Elektrolyseure und Nachfrageflexibilitäten. Auch die bauplanungsrechtliche Erleichterung in § 246b BauGB-E verengt die privilegierte Nachnutzung auf StromVKG-Anlagen auf Raumordnungsflächen für Kraftwerke.
Empfehlung: Öffnung des Anwendungsbereichs in § 1 Abs. 1 StromFlexG sowie der bauplanungsrechtlichen Sonderregelung in § 246b BauGB-E für alle markt- und netzdienlichen Stromspeicheranlagen und Flexibilitätsoptionen – unabhängig von einem Zuschlag nach dem StromVKG. Zudem sollte § 246b BauGB-E über reine Kraftwerksflächen hinaus auch auf Flächen im räumlichen Zusammenhang mit Umspannwerken und EE-Anlagen erweitert werden.
Punkt 4: Verhältnismäßige Ausgestaltung von Eingriffsrechten bei der Grundstücksnutzung statt einseitiger Verschärfung der vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 44b EnWG)
Problem im Gesetzentwurf: Artikel 5 Nr. 12 des Entwurfs erweitert die vorzeitige Besitzeinweisung in § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG – die im geltenden Recht bereits für Hochspannungsfreileitungen, Erdkabel und Gasversorgungsleitungen nach § 43 EnWG existiert – auf Pumpspeicherkraftwerke. Gleichzeitig führt das Zusammenwirken aus bestehenden Eingriffsbefugnissen für Gasversorgungsleitungen (> 300 mm Durchmesser, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EnWG) und dem im Rahmen des StromVKG geplanten Zubau gasbasierter Kraftwerke in der Praxis dazu, dass für privatwirtschaftliche Kraftwerksanschlüsse tiefgreifende Zugriffsrechte auf Privatgrundstücke genutzt werden könnten, während für den Anschluss von Batteriespeichern und dezentralen Flexibilitätsanlagen im EnWG ein rechtssicherer, verhältnismäßiger Duldungsrahmen für Anschlussleitungen auf privaten Grundstücken fehlt.
Empfehlung: Die Ausweitung weitreichender Besitzeinweisungstatbestände zugunsten einzelner fossiler Großprojekte ist kritisch zu prüfen. Der bne empfiehlt die Einführung einer allgemeinen, ausgewogenen Duldungs- und Entschädigungsregelung für elektrische Anschluss Steuer- und Kommunikationsleitungen sowie Nebenanlagen von Stromspeichern und Flexibilitätsanlagen im EnWG. Vorbild ist eine Regelung im § 11a EEG, die auf private Grundstücke ausgeweitet werden sollte. Dies sichert die günstige und zügige Realisierung von Netzanschlüssen und Anschlussleitungen auf privaten Grundstücken bei voller Wahrung fairer Entschädigungs- und Rechtsschutzmechanismen für Grundstückseigentümer.
Punkt 5: Einbeziehung von Anschlussleitungen, Umspannwerken und
Netzverknüpfungspunkten (§ 1 StromFlexG, § 43 Abs. 2 EnWG)
Problem im Gesetzentwurf: Während im ersten Referentenentwurf die dazugehörigen Anbindungsleitungen noch explizit in § 1 Abs. 1 StromFlexG genannt waren, wurden sie im Regierungsentwurf gestrichen. In der Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung zudem den Vorschlag des Bundesrates ab, Netzverknüpfungspunkte und Umspannwerke in das StromFlexG aufzunehmen. Darüber hinaus fehlt in § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EnWG bislang die Möglichkeit, Hochspannungs-Erdkabelanbindungen (110 kV / 380 kV) für Großspeicheranlagen ab 50 MW optional (wie bei Elektrolyseuren) in einem verbundenen Planfeststellungsverfahren zuzulassen – ein Punkt, dessen Prüfung die Bundesregierung auf Hinweis des Bundesrates (Ziffer 14) immerhin zugesagt hat. Ohne eine Synchronisierung mit der Anschlussinfrastruktur drohen genehmigte Speicherprojekte am Nadelöhr des Netzanschlusses und der Umspannwerke zu scheitern.
Empfehlung: Ausdrückliche Wiederaufnahme der Anbindungsleitungen sowie der Errichtung und Erweiterung von Umspannwerken und Netzverknüpfungspunkten in den Anwendungsbereich (§ 1) und das überragende öffentliche Interesse (§ 2) des StromFlexG. Zudem sollte die vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung in § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 8 EnWG umgesetzt werden, damit Erdkabelanbindungen von Energiespeicheranlagen ab 50 MW auf Antrag des Vorhabenträgers rechtssicher im verbundenen Verfahren zugelassen werden können.
Fazit
Der Entwurf des Stromsystemflexibilitätsgesetzes reizt den Bau fossiler Gaskraftwerke, wie er im StromVKG bereits angelegt ist, weiter an. Beschleunigungsinstrumente müssen konsequent auch für Stromspeicher und andere nicht-fossile Flexibilitätsoptionen gelten. Eine pauschale Privilegierung fossiler Kraftwerksinfrastruktur ist abzulehnen. Wir empfehlen eine allgemeingültige Regelung zur fairen Nutzung von privaten Grundstücken für Netzanschlüsse und Nebenanlagen auch für Erneuerbare Energien sowie Stromspeicher. Beschleunigung ist notwendig, darf aber nicht zu neuen fossilen Pfadabhängigkeiten oder unverhältnismäßigen Eingriffen führen.
