Erneuerbare Energien
24.08.2026

Stellungnahme: Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen nach § 30a HkRNDV (Version 3)

Stellungnahme des bne zum Entwurf des Leitfadens zur gekoppelten Lieferung von Herkunftsnachweisen nach
§ 30a HkRNDV (Version 3), UBA (Stand: 29. Juli 2026)

Berlin, 21.08 2026 | Die Stellungnahme bezieht sich auf Probleme bei der gekoppelten Lieferung von Herkunftsnachweisen, die ausfallen, wenn PPA-Anlagen durch Netzbetreiber abgeregelt werden (Redispatch). Durch den Ausfall der HKN wird das Stromprodukt PPA weit mehr entwertet als um den Wert der ausgefallenen Herkunftsnachweise. Denn Belieferte (PPA-Offtaker) verlieren z.B. den Anspruch auf Strompreiskompensation.    

Lösungsansatz: Für die Redispatch-Mengen könnten HKN erstellt werden,
die nicht handelbar sind, um keine Doppelzählungen auszulösen. Teil der Entschädigung im Redispatch-Regime muss auch ein Ersatz der grünen Eigenschaft durch entsprechende Herkunftsnachweise (HKN) sein. Diese
HKN sollten gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 im deutschen Herkunftsnachweisregister anerkannte HKN sein.

Hintergrund: Abregelungen eines PPA-Solarparks, HKN und Strompreiskompensation

Wird eine förderfreie Erzeugungsanlage (z.B. ein PPA-Solarpark) im Rahmen des Redispatch durch den Netzbetreiber abgeregelt, wird die dadurch fehlende Einspeisung bilanziell ersetzt, sodass die Lieferverpflichtungen grundsätzlich erfüllt werden können. Allerdings schließt man ein PPA nur ab, weil man eine Belieferung von Grünstrom erreichen möchte. Die grüne Eigenschaft des Stroms wird aber nicht physisch ersetzt, sodass den PPA-Abnehmern weniger Grünstrom zur Verfügung steht. Dies kann die Anrechenbarkeit in zentralen industriepolitischen Instrumenten wie der Strompreiskomensation, der Erzeugung z.B. von grünem Wasserstoff oder beim Industriestrompreis untergraben. Durch den Ausfall des HKN wird das Stromprodukt PPA weit mehr entwertet als um den Wert der ausgefallenen Herkunftsnachweise. Das widerspricht dem Redispatch-Entschädigungsprinzip, wonach Anlagen durch Redispatch weder besser noch schlechter gestellt werden sollen. Das Risiko ist besonders schwerwiegend, da die Höhe der Abregelung einer Erneuerbaren-Anlage nicht vorhersehbar ist. Gleichzeitig werden ungeförderte Anlagen von Netzbetreibern oftmals aus Effizienzgründen vor geförderten Anlagen abgeregelt, da die finanzielle Entschädigung des Herkunftsnachweises günstiger ist als die Marktprämie. Anlagen, die somit mehr Marktpreisrisiko tragen und keine Förderkosten verursachen werden dadurch gleichzeitig häufiger abgeregelt und nachteilig entschädigt.

Handlungsempfehlung: Nicht handelbare HKN für Redispatch-Mengen

Das UBA sollte bei der Anmeldung für die Ausstellung von HKN die vom Netzbetreiber ausgewiesen Mengen der direkten Einspeisung als auch des Redispatch anerkennen. Für Redispatch-Mengen könnten HKN erstellt werden die nicht handelbar sind um keine Doppelzählungen auszulösen. Teil der Entschädigung im Redispatch-Regime muss auch ein Ersatz der grünen Eigenschaft durch entsprechende Herkunftsnachweise (HKN) sein. Diese HKN sollten gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 im deutschen Herkunftsnachweisregister anerkannte HKN sein. Redispatchte Strommengen sowie die beschafften Zertifikate müssen als gleichwertig mit Strom anerkannt werden, der aus der zugrunde liegenden, ungeförderten Erzeugungsanlage stammt. Ungeförderte Erneuerbaren-Anlagen sollten zudem aufgrund des höheren wirtschaftlichen Schadens, den sie erleiden, erst nach geförderten Anlagen abgeregelt werden. Der durch Redispatch verursachte Schaden muss nach §13 EnWG angemessen kompensiert werden. Eine praktikable Annäherung ist die Differenz zwischen dem PPA-Preis (der den Wert erneuerbaren Stroms widerspiegelt) und dem Day-Ahead-Preis (der den Wert von Graustrom widerspiegelt).

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Bernhard Strohmayer

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