Stellungnahme des bne zum Entwurf der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 KRITISDachG zur Bestimmung kritischer Anlagen (Kritisverordnung / KritisV) vom 26.05.2026
Der Entwurf der KritisV konkretisiert den Anwendungsbereich des KRITISDachG für den Energiesektor. Gerade bei erneuerbaren Erzeugungsanlagen mit Speichern, Co-Location-Konzepten und überbauten Netzanschlüssen braucht es dabei klare und praxistaugliche Regelungen. Vor diesem Hintergrund sehen wir im vorliegenden Entwurf insbesondere Klarstellungsbedarf bei der Schwellenwertberechnung, der Einordnung von Anbindungsanlagen sowie den noch nicht konkretisierten Folgepflichten für betroffene Betreiber.
Inhaltsverzeichnis
Unklarheit bei Anforderungen, administrativem Aufwand und Kosten 2
Einheiteninkonsistenz: MVA (Scheinleistung) statt MW (Wirkleistung) 3
Unklarheit bei Anforderungen, administrativem Aufwand und Kosten
Mit dem vorliegenden Entwurf der KritisV wird zwar klar, welche Energieanlagen künftig unter den KRITIS-Anwendungsbereich fallen. Der Pflichtenkatalog für betroffene Betreiber ist jedoch noch nicht absehbar, da zentrale Anforderungen erst durch weitere Rechtsverordnungen ausgestaltet werden. Dies betrifft insbesondere die konkrete Ausgestaltung betreiberseitiger Risikoanalysen, Resilienzpläne sowie branchenspezifischer Resilienzstandards. Für die betroffenen Unternehmen besteht damit weiterhin Unsicherheit darüber, welche organisatorischen, technischen und dokumentarischen Pflichten künftig zu erfüllen sein werden.
Zugleich ist absehbar, dass diese Anforderungen mit zusätzlichem administrativem Aufwand verbunden sein werden, z.B. durch Dokumentations-, Prüf-, Melde-, Audit- und Compliance-Pflichten. Da der entstehende Erfüllungsaufwand und die damit verbundenen Kosten aufgrund der noch ausstehenden Konkretisierungen bislang nicht abgeschätzt werden können, sollte im weiteren Verfahren besonderer Wert darauf gelegt werden, unnötige Bürokratie zu vermeiden. Die zusätzliche Belastung für Unternehmen sollte daher auf das notwendige Mindestmaß begrenzt bleiben.
Klarstellung der Schwellwerte bei Grünstrom-/Co-Location-Speichern und Überbauung von Netzanschlüssen
Der Entwurf sollte explizit klarstellen, dass bei an PV-Anlagen angeschlossene Grünstrom-/Co-Location-Speicher und überbauten Netzanschlusskonzepten nicht die kumulierte technische Nennleistung aller hinter demselben Netzanschlusspunkt befindlichen Erzeugungs- und Speicheranlagen addiert wird. Stattdessen sollte deutlich werden, dass auch in diesen Fällen die Schwellenwertprüfung je Anlagenkategorie erfolgt und dauerhaft rechtlich bzw. technisch begrenzte Einspeise- bzw. Betriebsleistungen am Netzverknüpfungspunkt berücksichtigt werden. Andernfalls bleibt schwammig, wie hybride Anlagenkonzepte mit überbautem Netzanschluss rechtssicher einzuordnen sind.
Eine solche explizite Klarstellung ist für die Praxis wichtig, da hybride Anlagenkonzepte und überbaute Netzanschlüsse der Standard zur effizienteren Nutzung vorhandener Netzanschlusskapazitäten werden. Ohne ausdrückliche Klarstellung besteht das Risiko unterschiedlicher Auslegungen, insbesondere bei der Frage, ob in Fällen von PV-Anlagen mit angeschlossenen Grünstrom-/Co-Location-Speichern oder überbauten Netzanschlüssen die installierte Leistung einzelner Komponenten oder die tatsächlich netzwirksame Leistung für die Schwellenwertprüfung maßgeblich ist.
Kategorie 1.1.3. (Anbindungsanlage): Gefahr der Doppelerfassung gegenüber Kategorie 1.1.1. (Erzeugungsanlage)
Die neue Kategorie 1.1.3. erfasst Anbindungsleitungen und Umspannwerke von Erzeugungsanlagen, sofern sie nicht als Teil des Übertragungs- oder Verteilernetzes bereits berücksichtigt sind. In der Praxis sind Netzanschluss-Umspannwerke von Freiflächen-Erzeugungsanlagen jedoch weder eindeutig dem Netz (Eigentum des Netzbetreibers) noch der Erzeugungsanlage selbst zuzurechnen. Sie befinden sich typischerweise im Eigentum des Anlagenbetreibers, ohne formell Bestandteil der Erzeugungsanlage zu sein.
Dies führt zu folgendem Ergebnis: Eine Erzeugungsanlage, die den Schwellenwert von 104 MW (Kategorie 1.1.1.) erreicht oder überschreitet, löst über ihr Umspannwerk gleichzeitig die Schwellenwertprüfung nach Kategorie 1.1.3. aus. Derselbe Energiequant und dieselbe physische Anlage werden damit unter zwei verschiedenen Kategorien erfasst, mit der Folge separater Registrierungs-, Risikoanalyse- und Resilienzplanpflichten für dasselbe Asset.
Wir bitten, in der Verordnung oder der Begründung klarzustellen, dass Umspannwerke und Anbindungsleitungen, die funktional und eigentumsrechtlich dem Betrieb einer bereits als kritisch eingestuften Erzeugungsanlage dienen, nicht zusätzlich unter Kategorie 1.1.3. zu erfassen sind. Andernfalls entsteht ein unverhältnismäßiger Mehraufwand ohne zusätzlichen Sicherheitsgewinn.
Einheiteninkonsistenz: MVA (Scheinleistung) statt MW (Wirkleistung)
Der Schwellenwert für Kategorie 1.1.3 ist in MVA angegeben, während alle anderen Schwellenwerte im Bereich Stromversorgung (Kategorien 1.1.1., 1.1.2., 1.1.4., 1.2.1., 1.3.1.) auf MW bzw. GWh/Jahr basieren. Die Begründung verweist darauf, dass Umspannwerke technisch in Scheinleistung (VA) dimensioniert werden, was korrekt ist. Regulatorisch ergibt sich daraus jedoch ein Wertungswiderspruch:
Bei einem in der Praxis üblichen Leistungsfaktor von cos φ = 0,9 entsprechen 104 MVA nur rund 93,6 MW Wirkleistung. Das bedeutet, dass eine Erzeugungsanlage mit beispielsweise 98 MW AC-Nettonennleistung nicht als kritische Anlage nach 1.1.1. eingestuft würde, ihr Umspannwerk (98 MW / 0,9 ≈ 109 MVA) jedoch den Schwellenwert nach 1.1.3. überschritte. Die Anbindungsanlage wäre damit kritisch, die Erzeugungsanlage selbst nicht – ein Ergebnis, das der Systematik der Verordnung widerspricht.
Wir regen an, den Schwellenwert für Kategorie 1.1.3. entweder ebenfalls in MW (Wirkleistung) auszudrücken oder einen leistungsfaktorbereinigten MVA-Wert (z. B. 116 MVA bei cos φ = 0,9) festzusetzen, der dem Äquivalent von 104 MW Wirkleistung entspricht. Alternativ wäre eine Klarstellung zur zulässigen Berechnungsmethode (Nennleistung der Transformatoren vs. tatsächliche Einspeiseleistung) hilfreich.

